Berater-Homepage von Carmen Michaela Bürstlein

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-R0XM-35P1G-67 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-R0XM-35P1G-67

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-R0XM-35P1G-67


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-R0XM-35P1G-67 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-R0XM-35P1G-67

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Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Mann und Kind in Wiese

Waisenrente

Mann und Kind in Wiese

Waisenrente

Wann hat man Anspruch auf Waisenrente?

Waisenrente ist ein äußerst sensibles Thema, da mit dem Anspruch auf eine Rente immer auch der Verlust eines geliebten Menschen (oder im schlimmsten Fall mehrerer Angehöriger) einhergeht.

In diesem Ratgeber informieren wir darüber, was Hinterbliebene wissen müssen:

  • Wann haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Anspruch auf eine Waisenrente?
  • Wie hoch fällt sie aus? Und wie lange wird sie eigentlich gezahlt?

Inhaltsverzeichnis

Was ist Waisenrente?

Sollten einer oder beide Elternteile versterben, dann erhalten die hinterbliebenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vom Staat Unterstützung in Form einer Waisenrente.

  • Sollte ein Elternteil noch leben, haben die Kinder Anspruch auf eine Halbwaisenrente.
  • Sind beide Elternteile tot wird eine Vollwaisenrente gezahlt.

Wer hat Anspruch auf Waisenrente?

Wer im Todesfall der Eltern (oder eines Elternteils) eine Waisenrente bekommt, hängt meist von der individuellen Lebenssituation des oder der Hinterbliebenen ab. Anspruch auf eine Zahlung haben:

  • Leibliche oder adoptierte Kinder der verstorbenen Person
  • Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Nichteheliche Kinder haben beim Tod des Vaters nur dann Anspruch auf Waisenrente, wenn er ihr leiblicher Vater gewesen ist.

Achtung: Die Waisenrente soll ein Beitrag zum Unterhalt der Kinder Verstorbener sein. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können daher über das ausgezahlte Geld nicht verfügen, sondern es wird dem oder der Erziehungsberechtigten überwiesen.

Was ist Voraussetzung für die Zahlung einer Waisenrente?

Um Anspruch auf eine Rentenzahlung zu haben, muss der verstorbene Elternteil mindestens 5 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Auf die Mindestversicherungszeit oder Wartezeit angerechnet werden:

  • Beitragszeiten
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung

Sollten die Eltern versterben, bevor sie 63 Jahre alt sind, wird den Waisen ein Abschlag auf die Rente ausgezahlt. Zudem haben auch Kinder von Beamten Anspruch auf Waisenrente.

Für die genannten Voraussetzungen treten in bestimmten Fällen allerdings Ausnahmen in Kraft.

Ausnahmefälle sind z. B.:

  • Der Elternteil erleidet einen tödlichen Arbeitsunfall. In diesem Fall ist es für den Rentenanspruch der Waisen ausreichend, wenn vom Verstorbenen ein einziger Monatsbetrag geleistet wurde.
  • Wenn Verstorbene innerhalb von 6 Jahren nach dem Ende der Ausbildung gestorben sind und in den letzten 2 Jahren vor dem Tod mindestens 1 Jahr sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, besteht auch Anspruch auf die Rente. Diese Regelung soll insbesondere Kinder schützen, deren Eltern(teile) jung verstorben sind.

Wie hoch ist die Waisenrente?

Die Höhe der Waisenrente ist abhängig vom Rentenanspruch, den der Verstorbene erworben hat.

So beträgt die Halbwaisenrente 10% der Altersrente des Versicherten. Vollwaisen erhalten 20% der gesetzlichen Rente des Elternteils, dass den höheren Rentenanspruch erworben hat.

Wie wird Waisenrente gezahlt?

Minderjährige bekommen die Waisenrente, bis sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

In bestimmten Fällen ist auch eine Verlängerung der Zahlung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der Waisen möglich, und zwar wenn man

Ab wann wird die Waisenrente gezahlt?

Waisenrente kann nach dem Tod der Eltern (oder eines Elternteils) beantragt werden.

Die Rentenzahlung beginnt dann mit dem Tod des Verstorbenen, sofern dieser selbst keine Rente bezogen hat.

War der Verstorbene bereits Rentner, dann erfolgt die Zahlung der Rente mit Ablauf des Sterbemonats.

Wird wird Waisenrente beantragt?

Die Waisenrente wird beim jeweiligen Rententräger beantragt.

Das kann z. B. die Renten- oder Unfallversicherung sein.

Das Formularpaket Waisenrente können Sie online bei der Deutschen Rentenversicherung herunterladen.

Anschließend senden Sie die ausgefüllten Anträge per Post ein oder geben sie bei einer örtlichen Beratungsstelle ab.

Wie wird das Einkommen auf die Rente angerechnet?

Bis zum Erreichen der Volljährigkeit wird das Einkommen des verwaisten Kindes grundsätzlich nicht angerechnet.

Kindergeld und Bafög zählen ohnehin nicht zum Einkommen.

Und seit dem 01.07.2015 ist die Einkommensanrechnung für Waisen komplett entfallen.

Die Waisenrente wird also unabhängig von zusätzlich erzieltem Einkommen immer in voller Höhe gezahlt – auch bei volljährigen Waisen.

Muss man eine Waisenrente versteuern?

Ja. Waisenrenten sind Einkünfte und müssen deshalb auch grundsätzlich versteuert werden. Renten werden in der Anlage R der Einkommensteuererklärung eingetragen.

Allerdings greift hier der Steuerfreibetrag von 9.408 €. Erst, wenn die Waisenrente darüber liegt, werden Steuern fällig.

Zudem gilt der Freibetrag des Renteneintrittsjahres: In 2023 liegt dieser bei 17%.

  • Der Freibetrag fällt bis 2040 jährlich um einen Prozentpunkt.
  • Der Rentenfreibetrag wird einmal festgelegt und gilt dann bis zum Ende der Rente.

Beispiel:

Sie haben 2020 Waisenrente in Höhe von 400 € im Monat erhalten. Ihr Einkommen aus Ihrem Angestelltenverhältnis lag bei 1.000 € im Monat.

Damit liegen Ihre Jahresinkünfte bei 16.800 €. 17% der Renteneinkünfte müssen Sie Dank des Rentenfreibetrages jedoch nicht versteuern, sodass Sie nur auf 15.984 € Einkommenssteuer entrichten müssen.

Hinterbliebenenrente für Witwe oder Witwer

Wann der hinterbliebene Ehepartner einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat, in welcher Form diese ausgezahlt wird und vieles weitere erfahren Sie in unserem Beitrag zur Witwenrente.

Wie Sie Ihre Familie absichern

Kinder erhalten nur eine Waisenrente in geringer Höhe, selbst wenn sie eine Vollwaisenrente erhalten.

Auch die Witwen- oder Witwerrente fällt nicht immer üppig aus. In unserem Ratgeber informieren wir Sie umfassend darüber, wie Sie Ihre Familie bestmöglich absichern.

Übrigens: Alle Infos zu Ihrer eigenen Altersrente und wie Sie Ihre Altersvorsorge zum richtigen Zeitpunkt planen, finden Sie ebenfalls in unserem Ratgeber: Dort beraten wir Sie ausführlich rund um das Thema Richtig vorsorgen.

Noch Fragen?

Sie haben noch Fragen zum Thema Waisenrente?

Oder benötigen Sie Informationen zu geeigneten Produkten der Altersvorsorge, der Risikolebensversicherung zur Versorgung der Hinterbliebenen sowie der Sterbegeldversicherung zur Absicherung der Beerdigungskosten?

Dann nutzen Sie unser umfassendes Service-Angebot.

Unsere Berater sprechen gerne mit Ihnen vor Ort – oder Sie rufen einfach unsere Servicehotline an unter 09561 96 101.

Wir sind gerne für Sie da und freuen uns auf Ihre Nachricht!

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