Berater-Homepage von Carmen Michaela Bürstlein

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-R0XM-35P1G-67 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-R0XM-35P1G-67

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-R0XM-35P1G-67


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-R0XM-35P1G-67 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-R0XM-35P1G-67

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-R0XM-35P1G-67


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Frau am Flughafen

Rechtsschutz für den Urlaub

Frau am Flughafen

Rechtsschutz für den Urlaub

Rechts­schutz­versicherung und Urlaub: Ihr Reiserecht für Flugverspätungen, Hotels & mehr

Endlich beginnt die schönste Zeit des Jahres. Der langersehnte Urlaub steht an und Sie freuen sich auf zwei oder sogar drei Wochen Wandern, am Strand liegen oder Abenteuerurlaub.

Aber schon vor Beginn des Urlaubs wartet das erste Ärgernis. Ihr Flieger ist völlig überbucht und Sie dürfen nicht mit. Zudem startet der Ersatzflug mit mehreren Stunden Verspätung und Sie kommen vollkommen erledigt am Urlaubsort an.

Dort wartet gleich das nächste Problem. Ihr „geräumiges Zimmer mit Blick aufs Meer“ entpuppt sich als zehn Quadratmeter große Abstellkammer mit Blick auf ein Werbeschild und statt eines reichhaltigen Buffets gibt es nur eine geringe Auswahl an Speisen, die nicht mehr frisch sind.

Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie bei Problemen im Urlaub haben, mit welchen Entschädigungen Sie rechnen können und wie Ihnen Ihr Privatrechtsschutz hilft.

Hatten Sie Probleme im Urlaub?

Lassen Sie unseren Partner, die Anwaltskanzlei Schumacher & Partner prüfen, wie Sie unterstützt werden können.

Weiter auf die Seite unseres Partners Schumacher & Partner für eine kostenlose Prüfung.

Inhaltsverzeichnis

Wann habe ich bei Flugverspätung oder Streichung ein Recht auf Entschädigung?

Sie können ein Recht auf eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft haben, wenn:

  • Sie eine Flugverspätung von drei Stunden oder mehr erleiden,
  • Ihr Flug annulliert wird oder
  • die Fluggesellschaft Sie z. B. in Folge einer Überbuchung nicht befördert.

Außerdem urteilte der BGH in 2015, dass Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn der Flug um mehrere Stunden vorverlegt wird, sich also nicht nur geringfügig verfrüht.

Wie hoch sind die Ausgleichszahlungen?

Die Höhe der Ausgleichszahlung ist innerhalb der Europäischen Union pauschal festgelegt und beträgt abhängig von der Flugdistanz:

  • 0 bis 1500 km: 250 €
  • Über 1500 km: 400 €
  • Über 3500 km außerhalb der EU: 600 €

Die Ausgleichszahlungen können im Einzelfall jedoch Kürzungen um 50% erfahren, falls Alternativflüge angeboten werden. Teilt die Fluggesellschaft eine ersatzlose Annullierung mindesten zwei Wochen vor dem geplanten Abflug mit, entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung sogar ganz.

Neben einer Ausgleichszahlung haben Sie gegebenenfalls auch Anspruch auf Unterstützungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefongespräche oder zwei E-Mails.

Falls der Weiterflug erst am Folgetag oder später möglich ist, muss die Fluggesellschaft zusätzlich die Kosten für ein Hotelzimmer und den Transfer dorthin übernehmen.

Verspätet sich Ihr Flug um mehr als 5 Stunden, haben Sie Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist.

Wann bekommt man bei Flugverspätung Unterstützungsleistungen?

Die Voraussetzung für Unterstützungsleistungen (z. B. Anspruch auf Verpflegung) ist, dass sich der Flug bei einer Flugstrecke von bis zu 1.500 Kilometern um mindestens 2 Stunden verspätet.

Bei einem Flug innerhalb der EU von über 1.500 km erhöht sich die Zeitgrenze für die Flugverspätung auf 3 Stunden.

Die 3 Stunden-Grenze gilt auch bei allen anderen Flügen mit einer Entfernung von mehr als 1.500 Kilometer bis 3.500 Kilometer.

Für alle übrigen Flüge haben Sie Anspruch auf Unterstützungsleistungen ab einer Verspätung von 4 Stunden.

Was ist bei Flügen von oder nach Großbritannien zu beachten?

Seit dem 1. Januar 2021 gelten die EU-Vorschriften über Fluggastrechte im Falle der Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung nicht mehr für Flüge von bzw. aus Großbritannien in die EU, wenn sie von einer britischen Airline ausgeführt werden.

Werden die Flüge von einer EU-Airline durchgeführt, bleibt alles wie gehabt.

Welche weiteren Voraussetzungen gilt es zu beachten?

Voraussetzung für alle Ansprüche ist, dass der Anwendungsbereich nach Art. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung [VO (EG) 261/2004] eröffnet ist.

Die Verordnung gilt für Fluggäste, die

  • von einem Flughafen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats aus einen Flug antreten oder
  • von einem Flughafen außerhalb der EU aus einen Flug antreten, der mit einem EU-Luftfahrtunternehmen zu einem Flughafen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats geht. Ansprüche bestehen jedoch nur, wenn nicht bereits Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen im Drittstaat erhalten wurden.

Zudem ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung – sich zu der zuvor schriftlich von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder dem Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung eingefunden haben.

Falls Ihnen keine Zeit angegeben wurde, müssten Sie sich spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden haben.

Die Fluggastrechte können ausgeschlossen sein, falls „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die die Fluggesellschaft nicht beeinflussen kann – bspw. Streik, extremes Wetter oder politische Instabilität.

Ergreift die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen, um bei außergewöhnlichen Umständen Verspätungen oder Annullierungen zu vermeidenden, muss sie keine Entschädigung an die Fluggäste zahlen. Insbesondere über die Frage, ob wirklich alle zumutbaren Maßnahmen (z. B. Entsendung eines Ersatzflugzeugs) ergriffen wurden oder ob die Umstände wirklich außergewöhnlich waren, kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Fluggesellschaft und Passagieren.

Übersicht: Ansprüche bei Flugverspätung oder Annullierung

Urlaubsrechtsschutz: Entschädigung bei Flugverspätung oder Annullierung

Was tun bei Reisemängeln während Pauschalreisen?

Kommt es im Hotel zu Problemen, weil z. B. das Zimmer zu klein oder nicht sauber und der Pool entgegen der Beschreibung viel kleiner ist, müssen diese Mängel dem Reiseveranstalter unverzüglich angezeigt werden.

Bei einer Pauschalreise hat der Reiseveranstalter dann die Möglichkeit zur Nachbesserung.

Sie sollten ein Mängelprotokoll verfassen und dieses im Idealfall auch von einem Zeugen bestätigen lassen.

Verbleibende Reisemängel bei Pauschalreisen können Sie nur dann im Nachhinein gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, wenn Sie diese unverzüglich nach deren Auftreten angezeigt haben.

Die Ansprüche müssen (nach vorheriger Anzeige der Mängel) spätestens zwei Jahre nach Reiseende geltend gemacht werden, sonst verjähren sie.

Wie kann ich mir die Kosten für Reklamationen erstatten lassen?

Die Geltendmachung von Preisminderungen oder Schadenersatz ist nicht einfach. Ohne Rechtsschutzversicherung müssen Sie entsprechende Rechtsverfolgungskosten (Kosten für Gericht und Anwalt) zunächst selbst zahlen.

Nur wenn Sie mit Ihrer Klage, z. B. gegen den Reiseveranstalter, den Hotelbetreiber oder die Airline, Erfolg haben, bekommen Sie diese Kosten erstattet.

Mit einer Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung sichern Sie das Kostenrisiko ab.

Ihre Privat, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung der HUK-COBURG hilft auch bei Streitigkeiten rund um Urlaubsreisen. Der zusätzliche Abschluss einer Reiserechtsschutzversicherung ist dafür nicht erforderlich.

Was muss ich tun, wenn ich einen Autounfall im Ausland habe?

Bei einem Kfz-Unfall im Ausland gilt es zunächst zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Unfall mit dem eigenen Fahrzeug
  • Unfall mit einem Mietwagen

Wir gehen hier zunächst auf den Unfall mit dem eigenen Fahrzeug ein.

  • Direkt nach dem Unfall mit dem eigenen Fahrzeug sollten Sie Ihre Warnweste anziehen und die Unfallstelle mit einem Warndreieck absichern.
  • Zudem sollten Sie die Polizei rufen. In einigen Urlaubsländern ist das sogar Pflicht.
  • Führen Sie am besten immer einen Europäischen Unfallbericht mit. Dieses Formular erhalten Sie kostenfrei bei uns. Es ist mehrsprachig und hilft Ihnen, alle relevanten Angaben zu erfassen. Je nach Land kommt dem Unfallbericht eine besondere Beweiskraft zu. Im Unfallbericht werden alle wichtigen Fakten abgefragt, aber keine Schuldfrage.
  • Machen Sie Fotos vom Unfallgeschehen
  • Notieren Sie sich die Daten von eventuellen Zeugen.
  • Wenn Ihr Fahrzeug noch fahrtüchtig ist, können Sie die Reparatur des Schadens auch in Deutschland veranlassen. Bei einem größeren Schaden ist auch eine Reparatur vor Ort möglich.

Schadensersatzansprüche an den Unfallgegner können Sie auch von Deutschland aus geltend machen. Jeder Versicherer mit Sitz in der Europäischen Union muss auch in allen EU-Ländern Schäden regulieren, entweder selbst mit Hilfe eines Partners, der die Abwicklung vor Ort übernimmt. Die Abwicklung erfolgt immer in der Sprache des Geschädigten.

Bitte beachten Sie, dass die Regulierung immer nach dem Schadensersatzrecht des Landes erfolgt, in dem das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, gemeldet ist. Teilweise unterscheidet sich das Recht stark von dem in Deutschland gültigen.

Dieses Risiko können Sie mit dem Zusatzbaustein Auslandsschadenschutz in der Kfz-Versicherung absichern. Bei einem Schadenfall im Ausland reguliert die HUK-COBURG dann den Schaden nach deutschem Recht und kümmert sich um die Abwicklung mit dem gegnerischen Versicherer.

Bei einem Unfall mit einem Mietwagen gehen Sie nach dem Unfall ähnlich vor.

  • Meist haben die Kfz-Vermieter eine zusätzliche Schadenanzeige, die Sie ausfüllen müssen und gegebenenfalls sind weitere Schritte gegenüber dem Vermieter erforderlich.
  • Achten Sie insbesondere auf die Bedingungen bei selbst verschuldeten Unfällen. Häufig zahlen Sie eine hohe Selbstbeteiligung.

In unseren Ratgebern lesen Sie noch mehr zum Unfall im Ausland und wie Sie sich grundsätzlich bei einem Autounfall richtig verhalten.

Die Verkehrsrechtsschutzversicherung kann Sie auch bei Unfällen mit Ihrem Fahrzeug im Ausland unterstützen. Sie übernimmt auch bei Streitigkeiten im Ausland die Kosten für die gerichtliche oder außergerichtliche Interessenwahrnehmung – im vereinbarten Umfang.

Mit der Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechts­schutz­versicherung sicher in den Urlaub

Wir können nicht verhindern, dass im Urlaub etwas schief geht und Ihre Reise nicht nach Ihren Wünschen verläuft. Wir sorgen aber für die Absicherung der Rechtsverfolgungskosten, wenn Sie Ihre Ansprüche durchsetzen möchten.

Wenn schon der Urlaub nicht schön war, können Sie zumindest auf unsere Unterstützung zählen. Wir beraten Sie gern und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot für Ihre Rechtsschutzversicherung.

Bitte beachten Sie, dass es sich vorliegend um sehr allgemeine Hinweise zu typischerweise auftretenden Fragestellungen im Zusammenhang mit Flug- und Pauschalreisen sowie Unfällen im Ausland handelt. Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen dienen daher allenfalls einer ersten Orientierung. Sie stellen keine individuelle Beratung zu Ihren konkreten Rechtsfragen dar und ersetzen keinesfalls den individuellen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt.
Bei der Darstellung der Inhalte haben wir großen Wert darauf gelegt, dass die Informationen aktuell sind. Eine inhaltliche Gewähr übernehmen wir nicht.
Stand Juli 2022.

Die passende Versicherung für Sie

Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz

Ob Ärger beim Internetkauf, Streit nach einem Verkehrsunfall oder bei Differenzen mit dem Arbeitgeber – wir sind immer für Sie da mit dem Privat, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz.

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