Berater-Homepage von Manuel Knopp

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer:


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
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Registrierungsnummer:


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Pärchen auf Terrasse

Wohn-Riester Bau­sparen

Mit unserem Partner Wüstenrot Bausparkasse

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Wohn-Riester Bau­sparen: Kleine Beiträge, sattes Bausparplus

Ganz gleich, ob Sie schon im eigenen Zuhause leben und Darlehen tilgen, einen altersgerechten Umbau planen oder noch für Ihr Wohneigentum sparen: Unser Partner Wüstenrot Bausparkasse AG bietet Ihnen individuelle Möglichkeiten. Der Wohn­-Riester-­Vertrag sichert Ihnen hohe staatliche Zulagen und kann ab 2024 auch zur energetischen Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden – wir beraten Sie gerne.

Focus Money Testat – Höchstes Weiterempfehlung Bausparkasse Wüstenrot – Ausgabe 26/2023

Ihre Vorteile im Überblick

  • Staatliche Förderung – Nutzen Sie die Unterstützung in der Spar- und Darlehensphase.
  • Faire Konditionen – Zinsgarantie mit festen Zinsen in der Spar- und Darlehensphase.
  • Hohe Flexibilität – Wählen Sie zwischen zwei Sollzinssätzen und einem individuellen Tilgungsbeitrag. Auch die Bausparsumme können Sie je nach Bedarf anpassen.
Angebot anfordern

Schneller in die Gewinnzone mit Wohn-Riester

Wohn-Riester Bausparen bedeutet: Sie schließen einen förderfähigen Bausparvertrag bei unserem Kooperationspartner Wüstenrot Bausparkasse ab. Während der gesamten Laufzeit erhalten Sie staatliche Zuschüsse. Wenn Sie bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, können Sie das Kapital daraus zu 100% entnehmen. Einzige Voraussetzung: Sie finanzieren damit selbst genutztes Wohneigentum.

Unser Partner Wüstenrot – Wohnsparen mit Riester-Förderung einfach erklärt

Mit dieser Wohn-Riester Unterstützung vom Staat können Sie rechnen

  • Grundzulage: Alleinstehende erhalten eine Grundzulage von 175 €* pro Jahr, Verheiratete erhalten das Doppelte.**
  • Zulage für Kinder: 300 € Kinderzulage jährlich für jedes kindergeldberechtigte Kind ab 01.01.2008, für bis 2008 geborene Kinder 185 €.
  • Berufseinsteigerbonus: 200 € einmaliger Bonus für Berufseinsteiger unter 25 Jahre.

Mit staatlicher Hilfe geht alles einfacher – Mit den Wohn-Riester Tarifen unseres Partners Wüstenrot Bausparkasse AG

Wohn-Riester-Förderung – Rechenbeispiel unseres Partners Wüstenrot für einen verheirateten Arbeitnehmer mit 2 Kindern

Vorjahres-Bruttoeinkommen 45.000 €
Grundzulage jährlich 350 € **
Kinderzulage jährlich
(Kinder ab 2008 geboren)
1. Kind 300 €
2. Kind 300 €
Gesamte Förderung jährlich 950
Eigenbeitrag monatlich 75,84 € ***
Förderanteil 51%
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Wer darf „Wohn-riestern“?

Icon Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung

Pflichtversicherte in der
gesetzlichen Renten­versicherung

Icon Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst

Beamte und Angestellte
im öffentlichen Dienst

Icon Pflichtversicherte Selbstständige

Pflichtversicherte
Selbstständige

Icon Eltern während der Kindererziehungszeit

Eltern während der
Kindererziehungszeit

Weitere Empfehlungen zur Altersvorsorge

Riester Rente

Die Riester Rente ist staatlich gefördert und bietet Ihnen eine sichere Altersvorsorge. Schon mit einem kleinen jährlichen Sparbeitrag erhalten Sie staatliche Zuschüsse – und Sie profitieren von steuerlichen Vorteilen.

Bau­sparen

Die eigene Immobilie als Altersvorsorge wünschen sich immer mehr Menschen. Der erste Weg ins Eigenheim führt über Bausparen, eine sichere und attraktive Art der Kapitalbildung – und oft mit staatlicher Unterstützung.

Häufige Fragen zur Wohn-Riester

Welche Vorhaben können mit einem „Wohn-Riester-Bausparvertrag“ gefördert werden“?

Sie können Ihren Wohn-Riester-Bausparvertrag für folgende Maßnahmen ohne Verlust der Riester-Förderung verwenden:

  • Bau oder Kauf einer selbstgenutzten Immobilie
  • Entschuldung/Umschuldung eines Darlehens, welches zur Anschaffung/Herstellung einer selbstgenutzten Immobilie aufgenommen wurde
  • Erwerb von Pflichtanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung
  • Alters- bzw. behindertengerechter Umbau einer selbstgenutzten Immobilie (Reduzierung von Barrieren)
  • Erwerb eines Dauerwohnrechts
  • Ab 2024: Energetische Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um die volle Zulage zu erhalten?

Die jährliche Spar- bzw. Tilgungsleistungen müssen mindestens 4% des Vorjahresbruttoeinkommens – abzüglich des Zulagenanspruchs – betragen. Werden die Einzahlungen nur anteilig geleistet, werden die Zulagen im gleichen Verhältnis gewährt. Es ist stets mind. der Sockelbetrag über 60 € p.a. zu leisten.

Was passiert, wenn ich bis zum Renteneintritt keine Immobilie erwerbe?

Wenn Sie den Wohn-Riester-Bausparvertrag bei Renteneintritt nicht genutzt haben, können Sie das angesparte Kapital in eine lebenslange monatliche Rente umwandeln.

Was passiert, wenn ich meinen Wohn-Riester-Vertrag auflösen möchte?
  1. Bei förderunschädlicher Auflösung bleiben Ihnen die Zulagen und ggf. gewährten Steuervorteile erhalten. Sie haben allerdings im Vorfeld die riesterkonforme Verwendung bei der Zulagenstelle (ZfA) nachzuweisen.
  2. Bei förderschädlicher Auflösung sind alle gewährten Zulagen und ggf. gewährten Steuervorteile zurückzuzahlen. Zudem erfolgt die Besteuerung der Zinserträge.
Wie hoch ist der maximal geförderte Eigenbeitrag im Jahr?

Für die maximale Riesterförderung zahlen Sie bis zu 2.100 € abzüglich der Zulagen pro Jahr. Sie können auch mehr sparen, z. B. um bei Berechtigung Wohnungsbauprämie zu erhalten.

Sind auch Modernisierungsmaßnahmen mit einem Wohn-Riester-Bausparvertrag möglich?

Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen können nicht gefördert werden. Ausnahme ist der Umbau zur Reduzierung von Barrieren gemäß DIN 18040, Teil 2, Ausgabe September 2011.

Ab 2024 kann Wohn-Riester auch zur energetischen Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum verwendet werden.

Welche Personen sind berechtigt, die Zulagen zu erhalten?

Unmittelbar (also direkt) förderberechtigt sind alle in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversicherten Personen:

  • Arbeitnehmer
  • Pflichtversicherte Selbständige
  • Kindererziehende (in den ersten 3 Jahren nach der Geburt)
  • Ehrenamtliche Pflegepersonen
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-/Krankengeld)
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosengeld II-Berechtigte ohne Leistung wegen Einkommens-/Vermögensanrechnung
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Beschäftigte auf 450 € Basis bei Zahlung des vollen Beitrages in die gesetzl. Rentenversicherung
  • Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, wenn vorher eine unmittelbare Förderberechtigung vorlag
  • Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit, wenn vorher eine unmittelbare Förderberechtigung vorlag
  • Darüber hinaus auch folgende Personengruppen: Landwirte, Beamte, Richter und Berufssoldaten
Ist mein Wohn-Riester-Bausparvertrag Hartz IV-sicher?

Um Arbeitslosengeld II zu beziehen, muss ein Antragsteller grundsätzlich vorhandenes Vermögen verwerten, bevor der Bezug von Arbeitslosengeld II in Betracht kommt. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen: Riestergeförderte Altersvorsorgevermögen werden bei der Ermittlung des persönlichen Vermögens von der Anrechnung ausgenommen. Die jährliche Höchstgrenze beträgt 2.100 €.

Was passiert, wenn sich mein Familienstand oder die Einkommenssituation ändern?

Insbesondere bei der Riester-Förderung können sich die erforderlichen Beiträge für die maximale Förderung jährlich ändern, z. B. bei Heirat oder Geburt eines Kindes. Eine jährliche Überprüfung der Prämienchancen ist deshalb unerlässlich, um die maximale Riester-Förderung Jahr für Jahr zu sichern. Informieren Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner der HUK-COBURG.

Wie sieht mein Zulagenantrag aus?

Den Zulagenantrag erhalten Sie im ersten Quartal des Jahres von unserem Partner Wüstenrot Bausparkasse zugesandt. Den ausgefüllten Zulagenantrag schicken Sie bitte immer direkt an die Wüstenrot Bausparkasse. Sie erledigt dann alle weiteren Formalitäten für Sie. Stellen Sie am besten gleich einen Dauerzulagenantrag, sodass unser Partner für Sie in jedem Jahr die Zulage für beantragen kann. Lediglich die Änderung Ihrer Förderberechtigung oder Ihres Familienstandes müssen Sie der Wüstenrot mitteilen. Dies ist wichtig, da beispielsweise nach der Geburt eines Kindes die Zulage vom Staat erhöht wird.

Unterliegen die Zinserträge in der Ansparphase des Riester-Bausparvertrages der Abgeltungssteuer?

Nein, Zinserträge aus Riester-Bausparverträgen unterliegen in der Ansparphase nicht der Abgeltungsteuer.

Was ist der Berufseinsteigerbonus?

Förderberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine Extra-Zulage von 200 €, die automatisch bei Beantragung der Altersvorsorgezulage gewährt wird. Es erfolgt jedoch eine Kürzung, wenn nicht der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird.

Wie lautet die Zertifizierungs-Nummer?

Wüstenrot Bausparkasse: 005981

Wie lautet die Anbieter-Nummer der Wüstenrot Bausparkasse AG?

Die Anbieter-Nummer lautet: 0801127192

Ist ein Wechsel von einem vorhandenen Riester-Produkt auf einen Wüstenrot Wohn-Riester-Bausparvertrag möglich?

Ein Anbieterwechsel mit Kapitalübertragung in einen Wüstenrot Wohn-Riester-Bausparvertrag ist grundsätzlich möglich und wird gerne von einem Berater vor Ort geprüft.

* Der Staat fördert Beiträge, die zusammen mit den Riester-Zulagen bis zu 4% Ihres sozialversicherungspflichtigen Brutto-Vorjahreseinkommen ausmachen können, höchstens 2.100 € pro Jahr. Wer weniger als 4% einzahlt, erhält die Zulage nur anteilig.
** Der Partner muss einen jährlichen Mindestbeitrag einen eigenen Vertrag einzahlen, um die Zulagenförderung zu erhalten.
*** Arbeitnehmer 70,84 €, Ehepartner 5 € (= Mindesteigenbeitrag).

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