Berater-Homepage von Günther Vierheilig

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-00JF-ZJZGN-03 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-00JF-ZJZGN-03

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-00JF-ZJZGN-03


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-00JF-ZJZGN-03 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-00JF-ZJZGN-03

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
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Registrierungsnummer: D-00JF-ZJZGN-03


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Eine Frau tollt mit drei Hunden vor einem Tierheim.
Eine Frau tollt mit drei Hunden vor einem Tierheim.

Bin ich im Ehrenamt versichert?

Versicherungsschutz im Ehrenamt – richtig abgesichert

Das Ehrenamt gehört in Deutschland nach wie vor zu den wichtigsten Säulen der Zivilgemeinschaft. Egal ob man sich bei Organisationen wie der Freiwilligen Feuerwehr oder dem Deutschen Roten Kreuz engagiert oder eine Tätigkeit in einem Verein ausübt, in allen Bereichen des täglichen Lebens sind Menschen in einem Ehrenamt ohne Vergütung tätig. Gerade in diesem Bereich ist aber eine vernünftige Absicherung wichtig, wenn doch einmal etwas passiert. Wer haftet für Schäden, die im Rahmen des Ehrenamts bei dritten Personen verursacht werden? Was passiert, wenn ich im Ehrenamt verunfalle? Wie kann ich mich schützen?

Inhaltsverzeichnis

Wie sind ehrenamtliche Helfer versichert?

Zunächst gilt es zwischen 2 verschiedenen Fällen zu unterscheiden.

Kommt es bei der Ausübung eines Ehrenamts zu einem Unfall und Sie verletzen sich dabei, genießen Sie als ehrenamtlich Tätiger in vielen Bereichen Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung. Diese übernimmt sowohl die Kosten für die Heilbehandlung als auch die Kosten für eine Rehabilitation oder eine dauerhafte Rente bei schweren dauerhaften Gesundheitsschäden. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für Sie kostenfrei, Sie zahlen keine Beiträge dafür.

Solange Sie Ihr Ehrenamt im Auftrag eines Vereins oder einer Initiative ausführen, die gemeinnützig tätig ist, sind Sie versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung unterscheidet nicht zwischen eingetragenen Vereinen und anderen Initiativen, bei denen es keine Eintragung in das Vereinsregister gibt. Zu den versicherten Personengruppen gehören auch Ehrenamtler, die im Auftrag von kirchlichen Institutionen oder der Gemeinde tätig sind. Einige Vereine haben zusätzlich eine private Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, die bei einer dauerhaften Invalidität eine einmalige Zahlung an das verunfallte Vereinsmitglied erbringt.

Für Schäden, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit bei fremden Personen entstehen, gibt es keine gesetzliche Absicherung. Hier ist eine Absicherung über eine sogenannte Vereinshaftpflichtversicherung sinnvoll. Diese hat aber nicht unbedingt jeder Verein. Wenn Sie regelmäßig für einen Verein tätig sind, sollten sie überprüfen, inwieweit dort Versicherungsschutz vorhanden ist. Das gilt insbesondere, wenn Sie sich für eine Tätigkeit im Vorstand entscheiden. Sprechen Sie Ihre Vereinskollegen auf den gegebenenfalls notwendigen Versicherungsschutz an und klären Sie intern, ob eine Versicherung sinnvoll ist.

Was passiert, wenn ich keinen Versicherungsschutz über den Verein habe?

Wenn Sie keinen Versicherungsschutz über einen Verein oder eine andere Institution genießen, aber dennoch einen Schaden bei einer dritten Person verursachen, kommt in vielen Fällen Ihre private Haftpflichtversicherung für den Schaden auf.

Wir bieten Versicherungsschutz ohne Mehrbeitrag für folgende Tätigkeiten:

  • ehrenamtliche Tätigkeit in der Kranken- oder Altenpflege,
  • freiwilliges soziales Engagement in der Behinderten- oder Kirchenarbeit,
  • in Vereinen oder Bürgerinitiativen oder
  • als Helfer von Flüchtlingen und Asylsuchenden
Sieben Icons im Kreis angeordnet: Pflegebett, Person mit Stock, Rollstuhlfahrer, Kirche, Wimpel mit Stern, drei Personen, Händeschütteln

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie entweder unentgeltlich tätig sind oder lediglich steuerfreie Einnahmen nach dem Einkommenssteuergesetz erhalten. Der Versicherungsschutz gilt zudem nur nachrangig. Ist z.B. eine Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, besteht über unsere Privathaftpflichtversicherung (PHV) kein Versicherungsschutz.

Schadenbeispiel:

Herr Meier trainiert die F-Jugend des örtlichen Fußballvereins, ehrenamtlich und ohne Aufwandsentschädigung. Während des Trainings schießt ein Kind einen Ball nicht nur über das Tor, sondern auch noch über das Fangnetz hinaus. Das Kind will den Ball schnell zurückholen und rennt über die Straße hinter dem Fußballplatz, ohne vorher nach den Autos zu gucken. Ein Autofahrer sieht das Kind zwar, kann aber nicht mehr bremsen und fährt in den Graben, um das Kind nicht anzufahren. Herr Meier war für das Kind während des Trainings aufsichtspflichtig.

Der Autofahrer fordert nun Ersatz für den entstandenen Schaden. Der Verein hatte bisher darauf verzichtet, eine eigene Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen, sodass Herr Meier nun privat zum Ersatz des Schadens verpflichtet wird. Seine Privathaftpflichtversicherung deckt aber auch Schäden, die im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen und bezahlt die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs.

Welche Tätigkeiten sind nicht versichert?

Nicht alle ehrenamtlichen Tätigkeiten können über die Privathaftpflichtversicherung abgesichert werden. Wenn Sie ein öffentliches oder hoheitliches Ehrenamt ausüben, genießen Sie keinen Versicherungsschutz über die PHV. Betroffen davon sind zum Beispiel Gemeinderatsmitglieder, Bürgermeister, Schöffen, Laienrichter und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Für diese Personengruppen besteht aber im Normalfall ein Versicherungsschutz über die jeweils zuständige Kommune bzw. Behörde.

Ebenfalls nicht mitversichert sind leitende Ehrenämter oder Ehrenämter mit beruflichen Charakter. Dazu gehören Tätigkeiten als Vorstand, Betriebs- oder Personalrat oder beruflicher Betreuer. Ebenfalls ausgeschlossen sind Tätigkeiten als Verwaltungsbeirat oder Aufsichtsrat in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die Tätigkeit als Betriebs- oder Personalrat ist in der Regel über die bestehende Haftpflichtversicherung des betreffenden Betriebs mitversichert beziehungsweise haftet Ihr Arbeitgeber für Schäden, die im Rahmen dieser Tätigkeiten entstehen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist eine genaue Prüfung des bestehenden Versicherungsschutzes sinnvoll. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung für die WEG kann für vergleichsweise wenig Geld abgeschlossen werden.

Ist die gesetzliche Unfallversicherung für ehrenamtliche Tätigkeiten ausreichend?

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet, wenn Mitglieder eines Vereins oder einer Initiative während der Tätigkeit für den Verein eine Verletzung erleiden. Der Versicherungsschutz bezieht sich aber nicht auf sämtliche Tätigkeiten. Sportler, die sich während eines Spiels oder eines Trainings verletzen, genießen keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Verletzt sich hingegen der Trainer bei einer Trainingseinheit, hat er Ansprunch auf Leistungen aus der DGUV. Insbesondere, wenn Sie in einem Sportverein tätig sind oder dort aktiv Sportarten betreiben, ist eine private Unfallversicherung als Ergänzung zum gesetzlichen Versicherungsschutz sinnvoll. In dieser wählen Sie eine frei bestimmbare Versicherungssumme, die nach Unfällen mit dauerhaften Schädigungen gezahlt werden soll.

Noch Fragen?

Wir beraten Sie gern zu allen Fragen rund um die Absicherung Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Sie erreichen uns persönlich vor Ort oder telefonisch über unsere Servicehotline. Gern unterstützen wir Sie bei der Auswahl des passenden Produkts für Ihre individuelle Situation.

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