Berater-Homepage von Gesa Hansen

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-G7PM-T3GKZ-34 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-G7PM-T3GKZ-34

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-G7PM-T3GKZ-34


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-G7PM-T3GKZ-34 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-G7PM-T3GKZ-34

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Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Zerrissenes Foto

Scheidung & Versicherungen

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Scheidung & Versicherungen

Scheidung: Vermeiden Sie Lücken im Versicherungsschutz

Geschlossen werden Ehen im siebten Himmel, gelebt auf Erden: Knapp 400.000 Paare geben sich jedes Jahr das Ja-Wort – mehr als ein Drittel davon stehen später vor dem Scheidungsrichter. Ein Moment, in dem Sie Ihre gesamte Lebensplanung überdenken müssen.

Nicht nur finanziell sind einige Aspekte zu klären: Was kostet mich die Scheidung? Brauche ich einen Anwalt? Was ist mit den Kindern?

Neben der Klärung der über allem stehenden Frage nach dem Unterhalt hat eine Trennung immer auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Nehmen wir die Krankenversicherung. Bei einer privaten Krankenversicherung ist es relativ unkompliziert: Hier laufen die Verträge beider Ex-Ehepartner einfach weiter. Der bis zur Scheidung mitversicherte Partner erhält einen eigenen Vertrag, Kinder können mitversichert werden. Die meisten Versicherungsnehmer entschließen sich dazu, das Kind über denjenigen Ex-Partner mitzuversichern, bei dem es künftig leben wird. Auf weitere Versicherungen gehen wir in der Folge noch detailliert ein.

Machen Sie sich rechtzeitig Gedanken darüber, welche Versicherungen angepasst oder neu abgeschlossen werden müssen – am besten noch bevor die Scheidung durch ist.

Welche Versicherungen sind bei einer Scheidung betroffen?

Mitversicherung

In der Regel ist ein Ehepartner Versicherungsnehmer, während der andere mitversichert ist. Der Versicherungsschutz bleibt für den Mitversicherten während der Trennung zwar noch für eine bestimmte Zeit bestehen, man sollte sich aber bereits beizeiten nach neuen Versicherungen umschauen. Spätestens mit der Scheidung endet in den meisten Fällen der Schutz. Sind Sie der Mitversicherte, sollten Sie wissen, dass Sie in der Trennungsphase darauf angewiesen sind, dass Ihr ehemaliger Lebensgefährte den Versicherungsfall meldet.

Das Thema Mitversicherung spielt vor allem in der Privathaftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung und Hausratversicherung eine Rolle:

Rechts­schutz­versicherung

Der Versicherungsschutz endet für Sie als Mitversicherten am Tag der Scheidung. Wenn Sie bereits während der Trennungsphase oder unmittelbar nach der Scheidung eine eigene Rechtsschutzversicherung abschließen, verzichten wir bei unveränderter Deckung dafür auf die dreimonatige Wartezeit.

Entscheiden Sie sich als Rechtsschutz PLUS-Kunde für diese Lösung, übernehmen wir für Sie zum Beispiel in der Trennungszeit – aber auch nach der Scheidung – ein Mediationsverfahren, das in ursächlichem Zusammenhang mit der Ehe steht. Gegenstand dieses Verfahrens könnte der Ehegattenunterhalt sein. Sind Sie der Versicherungsnehmer führen Sie Ihren Vertrag nach der Scheidung ganz einfach weiter.

Hausratversicherung

Bleiben Sie als Mitversicherter in der gemeinsamen Wohnung zurück, haben Sie weiterhin Versicherungsschutz – allerdings nur bis zum Ende des Versicherungsjahres. Ob die ursprüngliche Versicherungssumme aber für zwei Wohnungen ausreicht, ist fraglich. Um im Schadenfall nicht unterversichert zu sein, sollten Sie diese Frage mit uns besprechen.

Das Thema Unterversicherung kann bei dieser Fallkonstellation auch für Sie als Versicherungsnehmer relevant werden. Auch hier gibt Ihnen ein Gespräch mit Ihrer Versicherung Sicherheit.

Suchen Sie als Mitversicherter während der Trennungsphase oder nach der Scheidung eine neue Wohnung, müssen sie Ihren Hausrat auf jeden Fall selbst versichern.

Privat­haftpflichtversicherung

Mit dem Tag der Scheidung erlischt Ihr Versicherungsschutz. Wollen Sie lückenlosen Versicherungsschutz, sollten Sie sich schon im Vorfeld um eine eigene Private Haftpflichtversicherung zu kümmern.

Lebens­versicherung

Der Versicherungsnehmer kann im Fall einer Scheidung seine Risikolebensversicherung kündigen oder das Bezugsrecht ändern. Tut er dies nicht, bleibt die bei Vertragsabschluss angegebene Person bezugsberechtigt.

Sie haben noch Fragen?

Sprechen Sie im Scheidungsfall zeitnah mit Ihrer Versicherung bzw. Ihrem Berater, dann haben Sie eine Sorge weniger.

So erreichen Sie mich:

Kundendienstbüro

Gesa Hansen

Bankkauffrau

Friedenstr. 100
25421 Pinneberg

Tel. 04101 793906
Fax 0800 2875323322

Beratung:

Montag 09:00 - 12:30 Uhr 15:00 - 18:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:30 Uhr 15:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:30 Uhr  
Donnerstag 09:00 - 12:30 Uhr 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:30 Uhr  

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