Berater-Homepage von Christian Holzner

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-GV6K-CNBZ5-98 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-GV6K-CNBZ5-98

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-GV6K-CNBZ5-98


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Berater-Homepage von Christian Holzner
Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-GV6K-CNBZ5-98 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-GV6K-CNBZ5-98

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-GV6K-CNBZ5-98


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Mann hält ein dickes, aufgeschlagenes Gesetzbuch in den Händen.
Mann hält ein dickes, aufgeschlagenes Gesetzbuch in den Händen.

Neue Gesetze und
Änderungen in 2024

Gesetze und Regelungen: Was ändert sich 2024?

Auch im Jahr 2024 treten zahlreiche neue Gesetze und Gesetzesänderungen sowie neue Verordnungen, Regelungen und Vorschriften in Kraft.

Damit Sie den Überblick behalten, haben wir Ihnen eine Auswahl der wichtigsten Neuregelungen aus den Bereichen Mobilität, Arbeit, Finanzen und Versicherungen zusammengestellt.

Inhaltsverzeichnis

Mobilität und Verkehr

THG-Quote neu beantragen

Wer ein reines E-Auto besitzt, kann auch 2024 wieder seine THG-Quote verkaufen. Denn der Antrag wird jeweils für ein Kalenderjahr gestellt. Auch die HUK-COBURG bietet die Vermarktung der THG-Quote an.

CO₂-Steuer: Höhere Spritpreise

Ab dem 1. Januar 2024 wird die CO₂-Steuer auf die nächste Ebene gehoben: von bisher 30 Euro auf 45 Euro pro Tonne. Damit werden Benzin und Diesel an Tankstellen rechnerisch etwa um mehr als 4 Cent pro Liter teurer. Pendler können weiterhin durch die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer für jeden gefahrenen Kilometer 38 Cent erhalten. Für die ersten 20 Kilometer kann man 30 Cent pro Kilometer geltend machen.

Black Box im Auto

Black Boxen gibt es ab Juli 2024 nicht mehr nur im Flugzeug: Der Event Data Recorder (EDR) ist dann für neu zugelassene Fahrzeuge vorgeschrieben. Er zeichnet bei einem Unfall – 5 Sekunden vor und 300 Millisekunden nach dem Crash – Daten auf, die anschließend ausgewertet werden können. Die Daten können dabei helfen, Unfälle zu rekonstruieren und die Fahrzeugsicherheit weiterzuentwickeln.

Pflicht von Fahrerassistenzsystemen

In der Kategorie Fahrsicherheit werden ab Juli 2024 Fahrerassistenzsysteme für alle neu zugelassenen Fahrzeuge Pflicht. Dazu gehören u.a. ein intelligenter Geschwindigkeitsassistent, Notbremslicht, Rückfahrassistent, ein Müdigkeit-Warnsystem und die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre (Alkolock).

Winterreifen: Alpine-Symbol Pflicht

Neben der „M+S”-Kennzeichnung bei Winter- und Allwetterreifen wird ab Oktober 2024 zusätzlich das Alpine-Symbol zur Pflicht. Es besteht aus einer Schneeflocke und einem Berg.

Arbeit, Finanzen und Versicherungen

Auch für Arbeitnehmer:innen, Rentner:innen und Konsument:innen ändert sich im neuen Jahr wieder einiges. Hier das wichtigste in Kürze:

Steigender Mindestlohn

Ab dem 1. Januar wird der Mindestlohn angehoben: von 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde. Parallel dazu steigt auch die monatliche Entgeltgrenze für Minijobs von 520 Euro auf 538 Euro pro Monat.

Neue Einkommensgrenze für Elterngeld

Die Einkommensgrenze von Paaren, die Elterngeld beziehen wollen, wird ab dem 1. April 2024 gesenkt – von 300.000 Euro auf 200.000 Euro. Wer gemeinsam mehr verdient, erhält dann kein Elterngeld mehr. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze neu bei 150.000 Euro.

gestellter verdienen um in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln zu können. Selbstständige und Freiberufler müssen hingegen keine Einkommensgrenzen erfüllen.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Ab 1.1.2024 steigt die Beitragsbemessungsgröße in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 62.100 Euro im Jahr (2023: 59.850 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro).

So viel muss man als Angestellte oder Angestellter verdienen um in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln zu können. Selbstständige und Freiberufler müssen hingegen keine Einkommensgrenzen erfüllen.

Gesetzesänderungen und Regeln der letzten Jahre

Änderungen 2023

Mobilität und Verkehr

Umweltbonus: Weniger Geld für E-Autos

Ab Januar 2023 sinkt die staatliche Kaufprämie für E-Autos auf 3.000 bis 4.500 Euro.

Die Höhe der Förderung für reine E-Autos richtet sich nach dem Kaufpreis. Je hochpreisiger das Auto, desto geringer die Förderung:

  • Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro: 4.500 Euro Förderung
  • Nettolistenpreis von 40.000 Euro bis 65.000 Euro: 3.000 Euro Förderung
  • Nettolistenpreis über 65.000 Euro: keine Förderung

Plugin-Hybride werden ab 1.1.2023 nicht mehr gefördert. Ab September 2023 wird der Umweltbonus zudem auf Privatpersonen begrenzt.

THG-Quote neu beantragen

Wer ein reines E-Auto besitzt, kann auch 2023 seine THG-Quote verkaufen. Denn der Antrag wird jeweils für ein Kalenderjahr gestellt.

Somit profitieren E-Autofahrer Jahr für Jahr.

Auch die HUK-COBURG bietet die Vermarktung der THG-Quote an.

Masken sind Pflicht im Verbandskasten

Laut neuer DIN-Norm 13164:2022 müssen neue Verbandskästen spätestens ab 1. Februar 2023 zwei medizinische Gesichtsmasken enthalten.

FFP2-Masken sind nicht verpflichtend, es können auch OP-Masken sein.

Einen neuen Verbandskasten kaufen muss man jedoch nicht, auch Nachrüsten ist nicht notwendig. Verbandskästen mit der in der StVZO aufgeführten alten DIN dürfen bis zum auf dem Verbandskasten genannten Ablaufdatum weiterverwendet werden.

Umtausch Führerschein

Wer zwischen 1959 und 1964 geboren ist und dessen Führerschein vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurde, hat noch bis zum 19.01.2023 Zeit, seinen alten Führerschein in einen fälschungssicheren Scheckkarten-Führerschein umzutauschen.

Danach folgen die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970.

Arbeit, Finanzen und Versicherungen

Auch für Arbeitnehmer, Rentner und Konsumenten ändert sich im neuen Jahr wieder einiges. Hier das Wichtigste in Kürze.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Ab 1.1.2023 steigt die Beitragsbemessungsgröße in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 59.850 Euro im Jahr und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro).

So viel muss man als Angestellte oder Angestellter verdienen, um in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln zu können. Selbstständige und Freiberufler müssen hingegen keine Einkommensgrenzen erfüllen.

GKV-Zusatzbeitrag

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt im Jahr 2023 um 0,30 Prozent auf 1,60 Prozent an. Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen diesen Zusatzbeitrag weiterhin je zur Hälfte.

Kindergeld wird erhöht

Das Kindergeld wird für die ersten drei Kinder ab 1.1.2023 von 219 Euro auf 250 Euro pro Kind erhöht.

Außerdem profitieren Familien mit Kindern von höheren Steuerfreibeträgen und einem höheren Kinderzuschlag.

Änderungen 2022

Mobilität und Verkehr

Umtausch Führerschein

Sollten Sie zwischen 1953 und 1958 geboren sein und das Ausstellungsjahr Ihres Führerscheins liegt vor dem 01.01.1999, haben Sie noch bis zum 19.01.2022 Zeit, Ihren alten Führerschein in einen fälschungssicheren Scheckkarten-Führerschein umzutauschen. Wegen der Pandemie werden jedoch aus Kulanz im ersten halben Jahr nach Ablauf der Frist keine Verwarngelder verhängt, danach können bei Kontrollen 10 € fällig werden. Nach dem 19.01.2022 sind dann die darauffolgenden Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 aufgefordert, ihren alten Führerschein umzutauschen.

Geänderte Förderrichtlinie für Hybrid-Autos

Auch die Förderrichtlinie für Hybrid-Autos ändert sich zum 01.01.2022. Statt wie bisher 40 km, muss das Fahrzeug nun 60 km rein elektrische Mindestreichweite vorweisen, um förderfähig zu sein. Bei reinen E-Autos ändert sich bei der Förderung nichts, sie bekommen bis Ende 2022 eine Förderung von bis zu 9.000 €. Zu den aktuellen Förderrichtlinien informiert ausführlich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Änderungen bei den Regional- und Typklassen

Die Regional- und Typklassen werden angepasst: Laut Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft, GDV, profitieren rund 4,3 Millionen Autofahrer von einer besseren Typklasse in der Kfz-Haftpflichtversicherung, für mehr als 7 Millionen gelten höhere Einstufungen. Die Typklasse wird auf Basis der Schäden und Reparaturkosten für die jeweiligen Automodelle berechnet. Informationen zu den Veränderungen in der Typklasse finden Sie im Typklassenverzeichnis des GDV.

Auch bei den Regionalklassen gelten neue Einstufungen: Rund 4,2 Millionen Autofahrer profitieren von besseren Regionalklassen, für 5 Millionen Autofahrer ergeben sich höhere Regionalklassen. Die Regionalklassen spiegeln die Schadenbilanzen der über 400 deutschen Zulassungsbezirke wider.

Höhere Treibstoffpreise durch CO2-Bepreisung

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz soll Anreize setzen, auf klimaschonende Technologien wie Wärmepumpen und Elektromobilität umzusteigen, mehr Energie zu sparen und erneuerbare Energie zu nutzen. Die neue Stufe der CO2 Bepreisung tritt zum Jahreswechsel in Kraft. Der Preis von einer Tonne CO2 erhöht sich auf 30 € (Vorjahr: 25€). Das wirkt sich auch auf die Spritpreise aus, die dadurch nach Expertenschätzungen um ca. 1,5 Cent steigen dürften.

Assistenzsysteme für Typzulassung neuer Pkw

Ab Anfang Juli 2022 müssen für die Typzulassung neuer Pkw durch den Hersteller unter anderem folgende Assistenzsysteme standardmäßig verbaut sein:

  • Intelligenter Geschwindigkeitsassistent
  • Notbremsassistent
  • Notfall-Spurhalteassistent
  • Adaptives Bremslicht (bei Notbremsung)
  • Müdigkeitsassistent
  • Rückfahrassistent
  • Sicherheitsgurt-Warnsystem

Zunächst gilt diese Regelung nur für die Typgenehmigung, ab 2024 dann für alle Neuwagen.

Geplant: Maskenpflicht im Verbandskasten

Mit der nächsten Änderung der StVO im Jahr 2022 wird voraussichtlich auch die DIN-Norm für den Verbandskasten angepasst. Es ist geplant, das Mitführen von zwei Mund-Nasen-Masken aufzunehmen. Um welche Art der Maske es sich handeln soll, ist bis jetzt noch unklar.

Arbeit, Finanzen und Versicherungen

Auch für Arbeitnehmer, Rentner und Konsumenten ändert sich im neuen Jahr wieder einiges. Hier das Wichtigste in Kürze.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt in den neuen Bundesländern um 50 € auf 6.750 € pro Monat an. In den alten Bundesländern sinkt sie hingegen zum 01.01.2022 um den gleichen Betrag und liegt dann bei 7.050 €. Bis zu dieser Grenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber beitragsfrei.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es hingegen keine Änderung: Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt ab 1. Januar 2022 unverändert 64.350 € im Jahr. Bis zu dieser Grenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Frei wählen dürfen zudem Selbstständige und Freiberufler, ohne dass besondere Einkommensgrenzen erfüllt werden müssen.

Mindestlohn steigt

Der Mindestlohn steigt schrittweise: Zwischen Neujahr und Ende Juni 2022 zunächst um 22 Cent auf 9,82 €, ab Juli 2022 dann auf 10,45 €.

Corona-Zuschlag in der PKV

Um die coronabedingten Mehrkosten auszugleichen, wird in der Privaten Krankenversicherung (PKV) ein auf ein Jahr befristeter monatlicher Zuschlag von 7,30 € für Personen mit Beihilfeanspruch und 3,40 € für Personen ohne Beihilfeanspruch erhoben. Dieser Betrag ist bei allen Versicherern gleich hoch, u.a. beitragsfreie Kinder sind davon ausgeschlossen.

Steuerfreibetrag erhöht sich

Der jährliche Steuerfreibetrag erhöht sich: Für Alleinstehende auf 9.984 € (2021: 9.744 €) und für Verheiratete auf 19.968 € (2021: 19.488 €). Erst ab diesem Betrag muss Einkommensteuer gezahlt werden.

Sonstiges

Neue Pfandregeln

Ab 2022 wird Pfand auch auf bisher nicht-pfandpflichtige Kunststoffflaschen bis zu drei Litern erhoben. Somit wird auf alle Getränkedosen und Einwegflaschen aus Kunststoff ein Pfand von 25 Cent fällig. Ausgenommen sind Molkereiprodukte. Während einer Übergangsfrist bis 01.06.2022 dürfen jedoch auch weiterhin schon lagernde Flaschen ohne Pfand verkauft werden.

Briefporto wird erhöht

Die Deutsche Post erhöht ab Januar das Porto für Briefe. Ein Standardbrief kostet dann 85 Cent statt bisher 80 Cent. Auch Kompakt-, Groß- und Maxibriefe werden teurer. Bereits gekaufte Briefmarken bleiben weiterhin gültig, es werden passende Ergänzungsbriefmarken angeboten.

Änderungen 2021

Mobilität und Verkehr

Höhere Kfz-Steuer für Autos mit hohem Spritverbrauch

Die Kfz-Steuer wird im Zuge des Klimapakets erhöht. Der CO2-Aufschlag wird dann stärker gewichtet, um den Absatz verbrauchsarmer Pkw zu steigern und den Schadstoffausstoß zu senken. Es gilt ein 6-stufiges System: Je höher der CO2-Ausstoß pro Kilometer, desto teurer wird es. Die günstigste Stufe liegt bei 2 € pro km, die teuerste bei 4 € pro km. Einen Rechner zur Berechnung der Kfz-Steuer finden Sie hier. Übrigens: Bereits vor 2021 erstzugelassene Autos sind von den Erhöhungen nicht betroffen.

Höhere Treibstoffpreise durch CO2-Bepreisung

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz soll Anreize setzen, auf klimaschonende Technologien wie Wärmepumpen und Elektromobilität umzusteigen, mehr Energie zu sparen und erneuerbare Energie zu nutzen. Der Bundestag hat Anfang Oktober 2020 einen höheren CO2-Preis beschlossen. Damit startet der Emissionshandel im Jahr 2021 nun mit einem fixen CO2-Preis von 25 € pro Tonne, der bis 2025 weiter auf schließlich 55 € je Tonne steigt. Das wirkt sich auch auf die Spritpreise aus: Nach Schätzungen dürften durch diese Maßnahme

  • Benzin um 7 Cent pro Liter,
  • Diesel und Heizöl um 7,9 Cent pro Liter,
  • Erdgas um 0,6 Cent pro Kilowattstunde

teurer werden.

Neue Abgasnorm

Ab Januar 2021 müssen alle neu zugelassenen Pkw die Abgasnorm 6d-ISC-FCM erfüllen. Durch diese neue Norm soll sichergestellt werden, dass die Abweichungen von angegebenen und tatsächlichen Verbrauchswerten nicht mehr so stark ausfallen.

Änderungen bei den Regional- und Typklassen

Die Regional- und Typklassen werden angepasst: Laut Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft, GDV, werden 4,5 Millionen Autofahrer in eine günstigere Regionalklasse in der Kfz-Haftpflichtversicherung eingestuft, 4,8 Millionen werden heraufgestuft. Für die meisten Zulassungsbezirke und somit rund 32,4 Mio. Kfz-Haftpflichtversicherte bleibt es bei den Regionalklassen des Vorjahres. Rund elf Millionen sind von einer Änderung der Typklasse ihrer Kfz-Versicherung betroffen. Diese wird auf Basis der Schäden und Reparaturkosten für die jeweiligen Automodelle berechnet. Informationen zu den Veränderungen in der Typklasse finden Sie im Typklassenverzeichnis des GDV.

Das bleibt: Keine Änderungen beim Umweltbonus

Die erhöhte Förderung für Elektroautos, Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge gilt noch bis mindestens Ende 2021.

Arbeit und Finanzen

Auch für Arbeitnehmer, Rentner und Konsumenten ändert sich im neuen Jahr wieder einiges. Hier das Wichtigste in Kürze.

Solidaritätszuschlag

Der Freibetrag, ab dem der Solidaritätszuschlag fällig wird, steigt auf 16.956 € für Einzelveranlagte und 33.912 € für Zusammenveranlagte an. Faktisch bedeutet das, dass 90% der Steuerpflichtigen vom Solidaritätszuschlag befreit sind. Das Bundesfinanzministerium spricht in diesem Zusammenhang von einer der größten Steuersenkungen in der jüngeren deutschen Geschichte. Wieviel jeder Einzelne spart, kann man mit dem Soli-Rechner des Bundesministeriums errechnen. Ein Beispiel: Ein zusammenveranlagtes Ehepaar mit einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 €spart im Jahr knapp 250 €. Bei 50.000 € erhöht sich die Ersparnis auf knapp 400 €.

Pendlerpauschale steigt

Arbeitnehmer mit einer langen Anfahrt zum Arbeitsplatz profitieren von einer höheren Pendler-Pauschale. Diese erhöht sich ab Januar ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Kilometer. Für die ersten 20 Kilometer des Fahrweges bleibt es bei den bisherigen 30 Cent.

Änderungen bei der Mehrwertsteuer

Der am 01. Juli 2020 Corona-bedingt auf 16% reduzierte Mehrwertsteuersatz wurde zum Januar 2021 wieder auf 19% angehoben. Die Mehrwertsteuersenkung wirkte sich vor allem beim Fahrzeugkauf aus, nicht aber bei Versicherungsprodukten. Die Versicherungssteuer fiel nicht unter die Corona-Steuersenkungsmaßnahme. Lebensversicherungen und private Krankenversicherungen sind ohnehin von der Versicherungssteuer befreit.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze wird an die Einkommensentwicklung angepasst und steigt ab dem 1. Januar 2021 auf jährlich 58.050 €. Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei 64.350 € jährlich. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen abhängig Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Selbstständige und Freiberufler müssen keine besonderen Einkommensgrenzen erfüllen.

Basis-Rente: Höherer Beitrag ansetzbar

Für das Jahr 2021 sind 92% der Einzahlungen steuerlich abzugsfähig, dies gilt bis zu einer Obergrenze von 25.787 €. Für Ehegatten verdoppelt sich der Betrag.

Grundrente für Geringverdiener

Zum 1. Januar 2021 kommt die Grundrente. Davon profitiert, wer mindestens 33 Jahre Rentenbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit vorweisen kann, aber nur wenig verdient hat. Das betrifft rund 1,3 Millionen Menschen. Die Grundrente wird nach einer erfolgten Einkommensprüfung automatisch als Zuschlag zur normalen Rentenzahlung gewährt und muss nicht extra beantragt werden. Im Schnitt beträgt der Zuschlag 75 €. Weiterführende Informationen gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Mehr Kindergeld und höherer Freibetrag für Kinder

Familien mit Kindern werden stärker unterstützt. So steigt das Kindergeld ab Januar 2021 um 15 € pro Kind. Für das erste und zweite Kind sind es 219 € statt 204 € pro Monat, für das dritte Kind 225 € statt 210 € und ab dem vierten Kind 250 € statt 235 €. Außerdem wird der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben.

Änderungen 2020

Mobilität und Verkehr

Für neue Fahrzeuge gelten verschärfte Regeln in Bezug auf Abgas-Grenzwerte und die Sicherheitsausstattung. Und auch beim Moped-Führerschein gibt es eine Änderung.

Strengere Abgaswerte mit Euro 6d-Norm

Ab Januar gelten für die Genehmigung neuer Auto-Fahrzeugtypen strengere Abgasgrenzwerte. Bei Messungen unter realen Bedingungen (RDE = Real Driving Emission) dürfen Diesel nur noch um Faktor 1,43 vom Stickstoffoxid-Grenzwert von 80 mg/Kilometer abweichen, der für das Prüfstands-Messverfahren WLTP gilt – bislang wurde ein Faktor von 2,1 toleriert. Für Benziner liegt der Grenzwert bei 60 mg/Kilometer. Um diese Vorgaben zu erfüllen, sind zunächst die Autohersteller in der Pflicht. Sie bekommen nur noch Genehmigungen für neue Fahrzeuge, die diese Norm erfüllen. Ein Jahr später, also ab 1. Januar 2021, gelten diese Grenzwerte für alle neu zugelassenen Autos.

Euro 5 Norm für neue Motorradtypen

Auch Motorradfahrer müssen für die Motorrad-Saison 2020 mit Änderungen bei der Abgasnorm rechnen. Ab 1. Januar 2020 gilt für alle neuen Typ-Zulassungen die Abgasnorm Euro 5, ab 2021 ist sie dann für alle Motorräder Pflicht, die neu zugelassen werden. Bereits zugelassene Motorräder sind von der Änderung nicht betroffen.

Abbiegeassistent für Lang-Lkw

Neue Lang-Lkw oder Lkw mit Anhängern, die auf deutschen Straßen unterwegs sind, müssen ab 1. Juli 2020 mit einem Abbiegeassistenten und mitblinkenden Seitenmarkierungsleuchten ausgestattet sein. Damit sollen Unfälle verhindern werden, die besonders häufig mit Fußgängern und Radfahrern vorkommen. Eine europaweite verpflichtende Einführung von Abbiegeassistenten ist für neue Fahrzeugtypen erst ab dem Jahr 2022 und ab 2024 für neue Fahrzeuge vorgesehen.

Moped-Führerschein ab 15 Jahre möglich

Anders als bisher können die Bundesländer künftig selbst darüber entscheiden, ob sie das Mindestalter für den Moped-Führerschein von 16 auf 15 Jahre herabsetzen. Der Bundesrat hat den Weg dafür im November 2019 freigemacht. Bisher galt bundesweit ein Mindestalter von 16 Jahren. Nach einem Test in den östlichen Bundesländern ermächtigt das neue Gesetz nun alle 16 Bundesländer, selbständig entsprechende Verordnungen zu erlassen.

Reform der Straßenverkehrsordnung

Ab 28. April 2020 treten zahlreiche Änderungen in der Straßenverkehrsordnung und beim Bußgeldkatalog in Kraft. Hier eine Auswahl:

  • Schutz von Radfahrern: Kfz müssen beim Überholen einen Mindestabstand von 1,5 Metern innerorts und von 2 Metern außerhalb von Ortschaften einhalten
  • Rettungsgasse: Das unerlaubte Nutzen wird genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 € sowie ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte in Flensburg.
  • Parken: Es gibt neue bzw. erhöhte Geldbußen, z.B. für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Parken und Halten in zweiter Reihe.
  • Geschwindigkeitsverstoß: Schon bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts wird ein Monat Fahrverbot verhängt.
  • Auto-Posing: Wer unnötig Lärm und Abgase verursacht, dem drohen Bußgelder bis zu 100 €.

Außerdem gibt es neue Regelungen für Car-Sharing und neue Verkehrszeichen. Alle Informationen zu den neuen Regeln gibt es beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Änderungen bei den Regionalklassen der Kfz-Versicherungen

5,1 Millionen Autofahrer werden in eine günstigere Regionalklasse in der Kfz-Haftpflichtversicherung eingestuft, für 4,2 Millionen Autofahrer wird es teurer. In der Kaskoversicherung werden 2,8 Millionen Versicherte in eine günstigere Regionalklasse und 3,3 Millionen Versicherte in eine teurere Regionalklasse eingestuft.

Änderungen bei den Typklassen der Kfz-Versicherungen

Rund elf Millionen sind von einer Änderung der Typklasse ihrer Kfz-Versicherung betroffen. 4,6 Millionen Autofahrer profitieren dabei von einer Verbesserung, während sich 6,5 Millionen Versicherte mit höheren Beiträgen rechnen müssen.

Arbeit und Finanzen

Höherer Freibetrag für Betriebsrenten

Für Betriebsrenten gilt ab dem neuen Jahr ein höherer Freibetrag. Seit Januar sind es 159,25 €, bislang waren es 155,75 €. Außerdem werden erst ab diesem Betrag Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse fällig, statt wie bisher auf die komplette Betriebsrente, wenn diese über dem Freibetrag lag. Die betriebliche Altersvorsorge soll so attraktiver gemacht werden. Rund 4 Millionen Betriebsrentner werden von der Entlastung profitieren.

Höherer GKV-Zusatzbeitrag

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den alle gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6% erheben, ist zum 1. Januar 2020 von 0,9 auf 1,1% gestiegen. Die Kosten dieses Zusatzbeitrages teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit 2019 wieder hälftig. Die Kassen entscheiden je nach Rücklagen individuell darüber, ob sie einen Zusatzbeitrag erheben und wenn ja, wie hoch der Zusatzbeitrag ausfällt.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 54.450 € auf 56.250 €. Bis zu dieser Höhe wird das Einkommen bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt.

Neue Versicherungspflichtgrenze

Gesetzlich krankenversicherte Angestellte, die sich künftig privat krankenversichern wollen, müssen im kommenden Jahr ein Jahresbrutto von mindestens 62.550 Euro verdienen. Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV steigt um 1.800 € auf 62.550 € pro Jahr.

Höherer Arbeitgeberzuschuss zur PKV

Bedingt durch die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung und den neuen Zusatzbeitrag ergibt sich für kommendes Jahr ein neuer maximaler Arbeitgeberzuschuss für Privatversicherte.

Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer steigt der Arbeitgeberzuschuss um 4,6%, das sind maximal 376,97 € im Monat. Auch der Arbeitgeberbeitrag zur privaten Pflegeversicherung steigt an. Hier erhalten Privatversicherte einen monatlichen Zuschuss von maximal 71,48 €.

Höhere sozialabgabenfreie und steuerfreie Beiträge zur bAV

Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze nach oben hat auch direkte Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung. Bis zu vier Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze können Arbeitnehmer ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil erhöht sich damit 2020 von 268 auf 276 € monatlich, der steuerfreie von 536 auf 552 €.

Höherer Steuerabzug für Basis-Rente möglich

Beiträge zur Basis-Rente können als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der dazu mögliche Höchstbetrag steigt ab Januar 2020 auf 25.046 € (50.092 € bei Verheirateten). 90% der eingezahlten Beiträge werden als Sonderausgaben anerkannt.
In Summe sind ab 2020 dann maximal 22.541 € als Sonderausgaben abzugsfähig – für Ehe- und Lebenspartner gilt der doppelte Beitrag.

Mehr Mindestlohn und Mindestvergütung für Azubis

Der Mindestlohn stieg ab 1. Januar 2020 von 9,19 € pro Stunde auf 9,35 €.

Außerdem gibt es seit 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung. Dieser „Mindestlohn für Azubis“ liegt für Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr bei 515 € monatlich; 2021 erhöht sie sich auf 550 €, 2022 auf 585 € und 2023 auf 620 €. Mit den Ausbildungsjahren steigt auch die Mindestvergütung: +18% im zweiten Ausbildungsjahr, +35% im dritten und +40% im vierten Ausbildungsjahr – jeweils im Vergleich zum ersten Ausbildungsjahr. Eine tabellarische Übersicht zur Mindestausbildungsvergütung gibt es auf der Seite des Deutschen Gewerkschaftbundes.

Einkauf nur noch mit Kassenbon

Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ sieht vor, dass elektronische Kassensysteme verpflichtend einen Beleg erstellen müssen. Dieser Bon muss dem Käufer zur Verfügung gestellt werden. Bei einem Verstoß gegen die Belegausgabepflicht droht dem Verkäufer ein Bußgeld von bis zu 25.000 €. Mehr Informationen und den gesamten Gesetzestext finden Sie auf der Seite des Bundesministerium der Finanzen.

Änderungen 2019

Fahrzeug-Zulassung auch online möglich

Das Auto ganz bequem von zuhause neu zulassen oder ummelden? Die dritte Stufe des beim Bundesverkehrsministerium angesiedelten Projekts „internetbasierte Fahrzeugzulassung“ trat am 1. Oktober 2019 in Kraft. Bis dahin konnte man sein Fahrzeug online nur abmelden und unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder anmelden.

Fahrverbote für Diesel

Wer einen Diesel mit Euro 4 Abgasnorm oder schlechter fährt, für den galt ab dem 1. Januar 2019 ein Fahrverbot im gesamten Stuttgarter Stadtgebiet. Dies galt zunächst nur für Auswärtige, für Anwohner gab es eine Übergangsfrist bis 1. April 2019. Bei Nicht-Beachten werden 80 € Bußgeld fällig. Auch in weiteren Städten müssen Fahrer älterer Dieselautos mit Einschränkungen rechnen.Der Bund hat für betroffene Dieselbesitzer zahlreiche Maßnahmen beschlossen. So gibt es in 15 besonders betroffenen Städten eine Umstiegsprämie für Euro 4 und Euro 5-Fahrzeugen, an der sich alle deutschen Autohersteller beteiligen. Sie liegt im Schnitt zwischen 5.000 und 8.000 €. Ausführliche Informationen bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Europaweit einheitliche Kraftstoff-Kennzeichnung

Die Europäische Kommission hat eine einheitliche EU-Kraftstoff-Kennzeichnung beschlossen, diese soll nun auch in Deutschland umgesetzt werden. Die Idee: Alle Mitgliedsstaaten verwenden an den Zapfsäulen einheitliche Symbole für Diesel, Benzin und andere Kraftstoffe. Das soll dem Verbraucher helfen, den richtigen Kraftstoff zu tanken – besonders wenn er im Ausland unterwegs ist. Denn gerade dort stellte sich bisher die Frage, was zum Beispiel Benzin oder Diesel in der jeweiligen Landessprache heißt. Eigentlich sollte die Vereinheitlichung schon im Oktober 2018 kommen, die Einführung verzögert sich jedoch.

RDE-Test bei Abgasmessung

Bereits seit September 2018 ist für die Messung des Schadstoffausstoßes das Prüfverfahren WLTP („Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure“) für alle Neufahrzeuge verbindlich – genau ein Jahr später, am 01. September 2019, kam noch ein Realtest auf der Straße hinzu (RDE = „Real Driving Emissions“). Der Test soll dafür sorgen, dass die Grenzwerte für Stickoxide eingehalten werden.

Warnsignal bei Elektroautos

Elektroautos erzeugen so gut wie keine Fahrgeräusche – für Fußgänger, Radfahrer und Menschen mit Sehbehinderung kann das sehr gefährlich werden. Deshalb ist ab dem 1. Juli 2019 der Einbau eines akustischen Signals bei neuen E-Auto-Fahrzeugtypen Pflicht. Das Warnsystem gibt bis 20 km/h automatisch einen durchgehenden Warnton von sich und ist manuell nicht abschaltbar.

Änderungen 2018

Verschärfte Regeln für Winter- und Ganzjahresreifen

Ab 1. Januar 2018 dürfen nur noch Winterreifen mit „Alpine“-Symbol (Schneeflocke in stilisiertem Berg) produziert werden. Doch keine Angst, für Autofahrer gibt es eine Übergangsfrist: Winterreifen ohne „Alpine“-Symbol, die bis 31. Dezember 2017 hergestellt wurden, dürfen noch bis 30. September 2024 gefahren werden.

Abgase: Endrohrmessung wird Pflicht

Eine Konsequenz aus dem Dieselskandal: Vom 1. Januar 2018 an wird die Endrohrmessung bei der Abgasuntersuchung (AU) für alle Autos Pflicht. Bisher galt das nur für Autos, die vor 2006 hergestellt wurden. Bei allen anderen wurden die Werte per On-Board-Diagnose überprüft, und nur nochmal genauer nachgemessen, wenn ein Fehler vorlag.

Für Wintersportler und Urlauber: Vignetten und Mautgebühren

  • Österreich: Die Vignette 2018 wurde kirschrot und nur geringfügig teurer. Für Pkw kostete sie 9 € für zehn Tage, 26,20 € für zwei Monate und für ein Jahr 87,30 €. Zudem ist sie über die Betreiberin Asfinag erstmals in digitaler Form erhältlich. Wichtig: Aufgrund des Fernabsatzgesetzes ist die digitale Vignette erst ab dem 18. Tag nach dem Tag des Online-Kaufs gültig und berechtigt erst ab dann zur Nutzung der Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich. Sondermautstrecken kosten extra, z.B. der Brenner (A13) 9 € pro Fahrt.
  • Schweiz: Der Preis für die Schweizer Jahresvignette lag 2018 bei 40 Schweizer Franken. Die neue Farbe war Orange. Übrigens: Es gibt keine Tages- oder Wochenvignetten.
Änderungen 2017

Rettungsgasse

Es gilt eine neue Vorschrift zur Bildung der Rettungsgasse. Autofahrer müssen diese bei Schrittgeschwindigkeit oder Stau zwischen der äußersten linken und der unmittelbar angrenzenden rechten Spur bilden. Auf Straßen mit drei oder vier Fahrstreifen müssen somit die Fahrzeuge auf der linken Spur nach links und alle anderen nach rechts ausweichen. Diese Regelung gilt für Autobahnen und Straßen außerhalb von Ortschaften mit mindestens zwei Fahrspuren. Bisher wurde die Rettungsgasse bei vier Fahrspuren in der Mitte gebildet.

Ampel-Regelung für Radfahrer

Radfahrer müssen sich laut Straßenverkehrsordnung (§ 37 Absatz 2 Nummer 6 StVO) nach den Ampeln für Autofahrer richten. Das gilt auch auf Radwegen, sofern keine Radfahrerampeln vorhanden sind. Bisher galt in diesem Fall die Fußgängerampel.

Radfahren Eltern und Kinder

Ab sofort darf eine Aufsichtsperson (Mindestalter 16 Jahre) ein Fahrrad fahrendes Kind auch radelnd auf dem Gehweg begleiten (§ 2 Absatz 5 StVO). Jedoch sollte man dabei achtsam sein und besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Bislang mussten Begleitpersonen auf der Straße oder dem Radweg fahren.

Generell gilt: Bis zum Ende des achten Lebensjahres müssen Kinder mit dem Rad den Gehweg benutzen, bis zum Ende des zehnten Lebensjahres dürfen sie auf ihn ausweichen. Neu ist: Kinder unter acht Jahren dürfen auch auf Radwegen fahren, wenn diese von der Straße baulich getrennt sind. Für Radfahr- und Schutzstreifen auf der Straße gilt das jedoch nicht.

Neues Verkehrsschild „E-Bike frei“

Durch eine Novelle der Straßenverkehrsordnung können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden ab sofort erlauben, dass E-Bikes auch innerorts auf Radwegen fahren. Dies gilt für Radwege, die mit einem besonderen Hinweisschild „E-Bikes frei“ gekennzeichnet sind. Außerorts durften E-Bikes bereits auf Radwegen fahren. E-Bikes im Sinne dieser Regelung sind laut Bundesverkehrsministerium „einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbständig abschaltet“. Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für sogenannte S-Pedelecs, die deutlich schneller als 25 km/h fahren können.

Änderungen 2016

Alte Elektrogeräte zurückgeben

Elektroschrott zu sammeln und umweltfreundlich zu entsorgen, ist wichtig. Denn in alten Elektrogeräten stecken viele wertvolle und wiederverwertbare Rohstoffe, zugleich aber auch Schadstoffe. Im Hausmüll haben alte Fernseher, Handys und Konsorten daher nichts zu suchen. Doch die Rückgabe war bisher schwierig und manchmal – je nach Entsorgungsstelle – auch teuer. Seit dem 24. Juli sind nun große Händler – einschließlich des Onlinehandels – verpflichtet, Altgeräte wie Fernseher oder Kühlschränke beim Kauf eines gleichwertigen Gerätes kostenlos zurückzunehmen. Kleingeräte wie Rasierer, Föne oder Handys können Kunden auch ohne den Kauf eines neuen Gerätes bei ihnen abgeben.

Erhöhung des Kinderzuschlags um 20 €

Zum 1. Juli 2016 stieg der Kinderzuschlag um 20 € auf maximal 160 € pro Monat. Damit sollten gezielt geringverdienende Eltern - ab einem Einkommen von 900 €, bei Alleinerziehenden ab 600 € pro Monat - unterstützt werden. Diese konnten den Zuschlag bei der der Familienkasse der Arbeitsagentur beantragen. Allerdings galt dabei: Das Kind muss jünger als 25 Jahre und unverheiratet sein und als Sozialleistung wird der Zuschlag nur bis zu einem Höchsteinkommen gezahlt. Dieses wird individuell berechnet und ist je nach Familie deutlich unterschiedlich. Zudem wird der Kinderzuschlag nicht an die Empfänger von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe ausbezahlt.

Größte Rentenanhebung seit 23 Jahren

Am 1. Juli erhöhte sich die Rente: in den neuen Bundesländern um 5,95%, in den alten Bundesländern um 4,25% – die größte Anhebung seit 23 Jahren. Die höheren Altersbezüge wurden automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung überwiesen. Auch die Versorgungsbezüge wurden in den alten und den neuen Bundesländern um 4,25% erhöht. Rund 161.000 Berechtigte erhielten mehr Geld.

Allerdings war diese Rentenerhöhung nicht für alle ein Grund zum Jubeln: Viele Rentner gerieten damit über die steuerlichen Grenzen ihrer Bezüge und wurden damit einkommensteuerpflichtig. Für 2016 lagdie Obergrenze bei 8.612 €. Rentner, die mehr als den Freibetrag erhielten, sollten daher auf jeden Fall Belege für Krankheitskosten sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sammeln, um diese bei der Steuererklärung geltend zu machen.

Fahrverbote für Lkw im Juli und August

Ferienzeit ist Reisezeit – und Deutschlands Autobahnen werden bis an ihre Grenzen ausgelastet. Damit der typische Fernreiseverkehr der Sommermonate etwas flüssiger fließen kann, dürfen im Juli und August Laster auch am Samstag nur noch eingeschränkt fahren. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot wurde entsprechend ausgedehnt. Auf hoch belasteten Strecken dürfen 7,5-Tonner oder Lkw mit Anhänger nur in Ausnahmefällen zwischen 7 und 20 Uhr verkehren.

Parkplätze für Carsharer

Carsharing soll attraktiver gemacht werden – eigens zu diesem Zweck dürfen örtliche Straßenverkehrsbehörden ab September 2016 kostenfreie Park-Zonen anbieten oder Sonderparkplätze für die betreffenden Fahrzeuge einrichten. Die Umsetzung ist den zuständigen Stellen jedoch selbst überlassen, eine gesetzliche Verpflichtung gibt es nicht.

Mehr Rente

Ab Juli wurde die Rente erhöht; in den neuen Bundesländern um 3,59%, in den alten Bundesländern um 1,9%. Im Jahr 2016 war jedoch eine wesentlich größere Rentenerhöhung zu verzeichnen – im Osten gab es einen Zuwachs von sage und schreibe 5,95% und im Westen von 4,25%.

Flexirente: Hinzuverdienst neu geregelt

Die neue Flexirente war bereits seit Jahresanfang in Kraft und sollte den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erleichtern. Zum 1. Juli wurden auch Teilrente und Hinzuverdienst besser miteinander vereinbar. Wer vor Erreichen der Regelarbeitszeit in Teilrente geht, darf deutlich mehr zusätzlich verdienen. Bisher waren lediglich 450 € erlaubt, Rentner die sich mehr als diesen Betrag dazuverdienten, mussten mit einer Kürzung ihrer Rente von bis zu zwei Dritteln rechnen. Ab dem ersten Juli sind jetzt 6.300 € jährlich erlaubt, der über diesen Betrag hinausgehende Verdienst wird zu 40% auf die Rente angerechnet.

Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit

Gute Nachricht für Alleinerziehende: Bislang gab es im Fall, dass der andere Elternteil wenig oder keinen Unterhalt zahlt, nur bis zum zwölften Lebensjahr und maximal für sechs Jahre eine staatliche Unterstützung. Zum 1. Juli wurde der Unterhaltsvorschuss jetzt neu geregelt. Nun steht Kindern bis zum 18. Lebensjahr eine finanzielle Unterstützung zu.

Für Kindern nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist jedoch Voraussetzung, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 € verdient. Für Kinder unter 12 Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich

Einbruchschutz wurde stärker staatlich gefördert

Der Staat stellte bis 2017 jährlich zehn Millionen € für die Einbruchsicherung zur Verfügung. Wer sein Eigenheim sichern möchte und dafür mindestens 2.000 € ausgab, erhielt je nach Höhe der Gesamtinvestition einen Zuschuss zwischen 200 und 1.500 €. Früher war die Förderung nur in Kombination mit barrierereduzierenden Maßnahmen möglich. Die Zuschüsse galten nun auch für reine Einbruchssicherungs-Maßnahmen. Den Antrag auf Förderung konntenHaus- und Wohnungsbesitzer bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellen.

Kindergeld nur mit Steuernummer

Ab Januar 2016 muss der für das Kindergeld zuständigen Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Kindergeld nur einmal für jedes Kind ausgezahlt wird. Normalerweise wird die Steuer-Identifikationsnummer jedem Kind bereits bei der Geburt zugeteilt. Eltern, denen die Nummer zum 1. Januar noch fehlte, mussten sich keine Sorgen machen: Die Nummer konnte bei der Familienkasse im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden.

Versicherer müssen mehr Eigenkapital vorhalten

Im Januar 2016 trat Solvency II in Kraft. Diese neue EU-Richtlinie soll sicherstellen, dass Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfallversicherer besser gegen Finanzkrisen gewappnet sind. Versicherer müssen demnach über so viel Kapital verfügen, dass sie auch sehr unwahrscheinliche Risiken verkraften können. Die neuen Kapital-Aufsichtsregeln werden EU-weit einheitlich umgesetzt und überwacht.

Noch Fragen? Nutzen Sie unsere Serviceangebote

Gern unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um unsere Versicherungen. Sie erreichen uns persönlich vor Ort oder telefonisch über unsere Servicehotline. Unsere kompetenten und freundlichen Mitarbeiter beantworten Ihre Fragen und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam einen maßgeschneiderten Versicherungsschutz. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Die passende Versicherung für Sie

Private Haft­pflicht­versicherung

Die beschädigte Stereoanlage eines Freundes oder ein mit dem Fahrrad angefahrener Fußgänger: Wer einen Schaden verursacht hat, muss ihn wieder gut machen. Wir sichern Sie in solchen Fällen besonders günstig gegen finanzielle Folgen ab.

Jetzt berechnen

Das könnte Sie auch interessieren

Smarte Schlösser und passende Versicherung
Wie lange sind Kinder mitversichert?
Wie vor schweren Umweltereignissen schützen?
  1. Haus, Haftung & Recht
  2. Neue Gesetze