Berater-Homepage von Christian Holzner

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-GV6K-CNBZ5-98 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-GV6K-CNBZ5-98

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-GV6K-CNBZ5-98


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Eine Autobahn mit vier Fahrstreifen und fünf fahrenden Autos.
Eine Autobahn mit vier Fahrstreifen und fünf fahrenden Autos.

Auffahrunfall – wer ist schuld?

Wer auffährt hat immer Schuld – oder nicht?

Wer auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auffährt, ist schuld. So lautet eine scheinbar klare Regel im Straßenverkehr. Doch ganz so einfach ist es nicht – jedenfalls nicht immer.

Schaden melden

Inhaltsverzeichnis

Die Schuldfrage beim Auffahrunfall

Laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat jeder Fahrzeugfahrer vor sich einen so großen Sicherheitsabstand einzuhalten, dass er rechtzeitig reagieren kann, wenn der Vordermann zum Beispiel unerwartet „in die Eisen steigt“.

Dann muss man selbst so schnell bremsen können, dass es nicht zu einem Auffahrunfall kommt.

Soweit der Standardfall. Doch inzwischen gehen immer mehr Richter auf Distanz zu dem sogenannten Anscheinsbeweis „wer auffährt, hatte keinen ausreichenden Sicherheitsabstand“.

Sie orientieren sich in ihren Urteilen bei der Klärung der Schuldfrage mehr an den Fakten des Einzelfalls. Die können nämlich gegebenenfalls auf eine Mitschuld des Vorausfahrenden hinweisen.

Hat es schon gekracht? In unserem Ratgeber erfahren Sie, wie sie sich bei einem Unfall richtig verhalten.

Wer hat bei einem Kettenunfall Schuld?

Eine weitere Situation kann sich bei einem sogenannten Kettenunfall ergeben, an dem mehrere Fahrzeuge beteiligt sind.

Deutet bei einem solchen Ereignis alles darauf hin, dass der vorletzte Unfallbeteiligte sein Auto noch so frühzeitig anhalten konnte, dass er nicht auf das Fahrzeug vor ihm auffuhr, während dies dem Letzten in der Kette nicht gelang, so liegt der Schluss nahe, dass auch der Fahrer im letzten Wagen rechtzeitig hätte stoppen können – wenn denn der Abstand zum Vordermann groß genug gewesen wäre.

Lässt sich jedoch nicht eindeutig ausschließen, dass der Fahrer im vorausfahrenden Auto auch auf das Fahrzeug vor ihm aufgefahren ist, kann das die Schuld des Beteiligten hinter ihm infrage stellen.

Dann liegt die Vermutung nahe, dass es dem Letzten vielleicht gar nicht mehr möglich war, einen Auffahrunfall zu vermeiden.

Wer haftet wenn man bedrängt und ausgebremst wird?

Auch die selbst ernannten „Verkehrserzieher“, die andere durch plötzliches Abbremsen maßregeln wollen, sollten sich nicht darauf verlassen, dass der Auffahrende immer der Schuldige ist.

Im Gegenteil: Diesen schikanösen „Pädagogen“ kann die Alleinschuld an einem Auffahrunfall zugesprochen werden, wenn jener durch ein beabsichtigtes Bremsmanöver ohne Grund herbeigeführt wurde. Denn die Richter werten ein solches Verhalten als Selbstjustiz, die nicht akzeptiert werden kann.

So geschah es einem Autofahrer, der eine vorschriftsmäßig vor ihm fahrende Frau erst bedrängte, dann überholte, um gleich anschließend knapp vor ihr einzuscheren und zu bremsen:

Offenbar wollte der Eilige Frust abbauen, weil er nicht wie gewünscht vorwärtskam. Dafür musste er für den Schaden, der bei dem aus seinem Verhalten resultierenden Unfall entstand, komplett selbst aufkommen.

Wer also glaubt, aus pseudoerzieherischen oder sonstigen Gründen andere Verkehrsteilnehmer maßregeln zu müssen oder gar zu dürfen, irrt. Stattdessen droht ihm volle Haftung bei einem so verursachten Unfall.

Was tun bei provozierten Auffahrunfällen?

Es gibt Fälle, bei denen ein Auffahrunfall provoziert wird, um Versicherungsbetrug zu begehen. Bei Verdacht sollten Sie die Polizei hinzuziehen!

Die Beamten sind geschult und können prüfen, ob der Schaden am Auto tatsächlich durch den Unfall hervorgerufen worden sein kann oder ob es sich um einen Altschaden handelt.

Die Versicherung kann dann anhand der polizeilichen Dokumentation das Unfallgeschehen rekonstruieren.

Schaden melden

Abbremsen einkalkulieren

Grundsätzlich gilt zwar nach wie vor, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass Sie als Fahrer dahinter auch dann noch rechtzeitig anhalten können, wenn Ihr Vordermann überraschend bremst.

Wichtig dabei: Sie müssen als Hintermann auch ein mögliches Abbremsen ohne eine erkennbare Ursache einkalkulieren.

Allerdings darf der Vorausfahrende auch nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

So schreibt es die StVO vor: Wer andere Verkehrsteilnehmer willkürlich ausbremst und so einen Auffahrunfall verursacht, muss zudem damit rechnen, sich nach dem § 315 b des Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig zu machen:

Dieser Paragraf regelt den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Nahaufnahme eines Auffahrunfalls

Beispiel: Anfahren an der Ampel

Ein Auto fährt an der Ampel bei Grün los und bremst nach wenigen Metern ohne erkennbaren Grund abrupt ab.

Das in geringem Abstand folgende Auto fährt auf. Das Amtsgericht München entschied in diesem Fall, dass das vorausfahrende Auto die Alleinschuld am Unfall trägt, denn im Großstadtverkehr sei es zulässig, an der Ampel auch mit geringem Abstand loszufahren.

Sonst würde die Grünphase nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert.

Sicherheitsabstand – Als Faustformel gilt halber Tachostand

  • Außerorts (bei 100 km/h) sollten Sie also rund 50 Meter zum Vordermann einhalten, wobei die Leitpfosten am Straßenrand als Orientierung dienen. Denn diese sind in Deutschland außerorts üblicherweise in einem Abstand von 50 Meter aufgestellt.
  • Innerorts sollten Sie 15 Meter, bzw. 3 Autolängen Abstand halten.

Alternativ kann man die Zeit messen. Dazu merkt man sich einen Punkt, den der Vorausfahrende passiert, und zählt die Sekunden, bis man denselben Punkt erreicht:

  • Außerorts auf der Landstraße sind 2 Sekunden zum Vordermann ratsam, auf der Autobahn gerne auch mehr.
  • Innerorts und im Stadtverkehr sollte es mindestens 1 Sekunde sein (bei 50 km/h ca. 15 Meter).

Wie verhalte ich mich bei einem Unfall richtig?

  • Unfallstelle absichern: Warnblinker an, eventuell Warnweste anziehen und Warndreieck aufstellen. Bringen Sie Ihre Mitfahrer und sich selbst in Sicherheit und achten Sie dabei auf den Verkehr.
  • Erste Hilfe: Leisten Sie etwaigen Verletzten unbedingt Erste Hilfe! Setzen Sie dabei zunächst einen Notruf ab, bevor Sie mit der Versorgung der verletzten Person beginnen. Haben Sie keine Angst davor, etwas falsch zu machen – der schlimmste Fehler ist Untätigkeit!
  • Polizei verständigen: Rufen Sie bei schwereren Unfällen die Polizei, damit diese den Unfall aufnehmen kann. Dies gilt auch, wenn Sie einen Mietwagen nutzen oder der Unfallgegner keinen Versicherungsnachweis vorlegen kann.
  • Unfallhergang dokumentieren: Machen Sie aussagekräftige Fotos und räumen Sie dann, falls möglich, die Fahrbahn, etwa indem Sie Ihr Auto am Seitenstreifen abstellen. Notieren Sie die Kontaktdaten von Zeugen und vom Unfallgegner. Ein Unfallberichts-Vordruck hilft, bei der Schadensmeldung an alles zu denken.
  • Versicherung benachrichtigen: Kontaktieren Sie Ihren Versicherer, um die Bearbeitung anzustoßen. Halten Sie dafür den Unfallbericht und die Fotos bereit, um die Arbeit eines eventuell eingesetzten Gutachters zu erleichtern.

Detailliertere Informationen zum richtigen Verhalten am Unfallort haben wir für Sie in unserem Ratgeber Unfall – was nun? zusammengestellt.

Service im Schadenfall

Ist es zu einem Auffahrunfall gekommen, finden Sie hier einen Unfallbericht nach europäischem Muster.
HUK-COBURG Kunden haben ihn schon mit dem Versicherungsschein erhalten. Er ist im Unfall- und Pannenhelfer, dem Ratgeber für das Handschuhfach, integriert.

Jetzt Schaden online melden 09561 96 108

Welche Versicherung zahlt beim Auffahrunfall?

Die Schadensregulierung findet in der Regel über die Haftpflicht der Kfz-Versicherung desjenigen statt, der den Unfall verschuldet hat.

Ist beiden Fahrern eine Teilschuld zugesprochen worden, so regulieren die Versicherer beider Fahrer die Kosten anteilig nach der Höhe der Teilschuld.

Ist also festgestellt worden, dass Sie eine Mitschuld von 40% tragen, Ihr Unfallgegner jedoch 60% der Schuld trägt, übernimmt Ihre Versicherung 40% des Schadens am Fahrzeug des Unfallgegners, die gegnerische 60% des Schadens an Ihrem Fahrzeug.

Haben Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kann diese den Restschaden an Ihrem Fahrzeug regulieren. Eine Teilkaskoversicherung springt hier jedoch nicht ein.

Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Artikel zum Unterschied zwischen Kfz-Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung.

Welche Strafen können bei einem Unfall verhängt werden?

Zu geringer Sicherheitsabstand kann nicht nur einen Auffahrunfall zur Folge haben. Im Einzelfall kann auch ein Bußgeld verhängt werden, wenn der Abstand nachweislich deutlich zu gering war.

Wird nur ein Verwarngeld verhängt, handelt es sich in der Regel um einen Verstoß der Kategorie B.

Fahrer, die noch in der Probezeit für ihren Führerschein sind, müssen dann keine weiteren Konsequenzen befürchten, wenn keine weiteren Verstöße festgestellt werden, wie z. B. das Nutzen des Handys am Steuer oder überhöhte Geschwindigkeit.

Ist letzteres der Fall, kann es zu einer Nachschulung kommen. Bei Verhängung eines Bußgelds kann neben der Sanktion, die der Bußgeldkatalog vorsieht, eine verlängerte Probezeit oder eine Nachschulung verhängt werden.

Haben Sie die Probezeit bereits überstanden, werden für diese Vergehen die entsprechenden Bußgelder und Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei fällig.

Ist es zu einem schweren Unfall gekommen, kann Ihnen allerdings auch fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen werden.

In diesem Fall wird ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet, das im Schuldfall mit Geldstrafen, Schmerzensgeld und Schadenersatz für den Geschädigten oder in schweren Fällen Freiheitsstrafen enden kann.

Um für die entstehenden Prozesskosten gewappnet zu sein, empfiehlt sich generell der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung.

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