Berater-Homepage von Wolfgang Richter

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-LJDU-93N6Q-03 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-LJDU-93N6Q-03

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-LJDU-93N6Q-03


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Mutter und Tochter vor Auto

Begleitetes Fahren – BF 17 in der Kfz-Versicherung

Mutter und Tochter vor Auto

Begleitetes Fahren – BF 17 in der Kfz-Versicherung

Was ist das Begleitete Fahren ab 17?

Der Führerschein mit 17 gilt als erfolgreiche Methode, Unfälle bei Fahranfängern zu reduzieren.

Denn Studien zufolge verschulden Jugendliche, die zunächst in Begleitung eines Erwachsenen mit dem Autofahren beginnen, 20% weniger Unfälle als andere Fahranfänger mit Führerschein ab 18.

Außerdem begehen die Teilnehmer am Begleiteten Fahren ab 17 (BF17) weniger Verkehrsvergehen.

Inhaltsverzeichnis

BF 17 – Wie funktioniert das Begleitete Fahren?

Jugendliche können sich 6 Monate vor Vollendung ihres 17. Lebensjahrs in einer Fahrschule zur Ausbildung für den Führerschein der Klasse B oder BE anmelden.

Außerdem müssen sie einen Antrag auf „Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter“ bei der zuständigen Führerscheinstelle einreichen. Dieser Antrag muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten enthalten.

In dem Antrag werden bereits die Begleitpersonen namentlich aufgeführt. Diese Liste kann später noch erweitert werden.

Modellversuche und Statistiken zeigen – Unfallrisiko sinkt durch Begleitetes Fahren

Fahranfänger nehmen das Modell „Begleitetes Fahren“ gut an und die Unfallhäufigkeit sinkt bei jungen Fahrern, die vor der ersten Alleinfahrt im Begleiteten Fahren unterwegs waren.

  • Die meisten Unfälle bei jungen Fahrern passieren aufgrund der Unerfahrenheit im Verkehr.
  • Sie benötigen relativ viel Konzentration für die Fahrzeugbeherrschung und achten daher nicht immer optimal auf die Verkehrssituation.
  • Zudem unternehmen sie verhältnismäßig viele Nachtfahrten und sind häufiger übermüdet nach Veranstaltungen und Partys unterwegs.

Laut einer Umfrage des ADAC fahren Fahranfänger im Begleiteten Fahren durchschnittlich 1.400 km, bis sie ohne Begleitung fahren dürfen. Ein durchschnittlicher Fahrschüler legt ungefähr 500 km in der Fahrschule zurück.

Junge Fahrer mit BF17 haben also eine fast dreimal so hohe Fahrerfahrung wie Fahrer, die auf das Begleitete Fahren verzichten. Durch die zusätzliche Fahrpraxis wird das Unfallrisiko geringer.

Das geringere Risiko lässt sich auch statistisch belegen. Eine Untersuchung der Justus-Liebig-Universität Gießen ergibt, dass die untersuchten Teilnehmer am Begleiteten Fahren 28,5 % weniger Unfälle und 22,7 % weniger Verkehrsverstöße verursachten, als sonstige Fahranfänger.

Betrachtet wurde ein Zeitraum von 18 Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs.

Dabei profitieren junge Fahrer, die mehr als sechs Monate begleitet gefahren sind, sogar noch stärker. Diese Gruppe verursachte sogar 57 % weniger Unfälle und 23,1 % weniger Verkehrsverstöße als die Vergleichsgruppe, die nicht am Begleiteten Fahren teilgenommen hat.

Ein wichtiger Punkt für das geringere Unfallrisiko dürfte die verbesserte Einschätzung von kritischen Verkehrssituationen durch den erfahrenen Begleiter im Fahrzeug sein.

Dennoch liegt hier auch ein Konfliktpotenzial zwischen Fahrer und Beifahrer. Unter Umständen lernen junge Fahrer das Beherrschen des Fahrzeugs in Grenzbereichen so während der Monate des Begleiteten Fahrens noch nicht.

Wann kann man den Führerschein mit 17 anfangen?

Wer sich dafür entscheidet, kann bereits mit sechzehneinhalb Jahren beginnen, den Führerschein zu machen.

  • Nach der Fahrausbildung können die Jugendlichen die theoretische Führerscheinprüfung frühestens 3 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres ablegen.
  • Die praktische Führerscheinprüfung darf frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag absolviert werden.
  • Nach bestandener Prüfung bekommt der Fahranfänger zunächst eine Prüfbescheinigung als „Führerscheinersatz“ ausgestellt.
  • Den richtigen Scheckkartenführerschein gibt es erst ab 18.

Übrigens: Der Führerscheinersatz behält nach dem 18. Geburtstag des Fahranfängers noch für weitere 3 Monate die Gültigkeit. In dieser Zeit muss die Bescheinigung dann jedoch gegen die richtige Fahrerlaubnis eingetauscht werden – wiederum bei der Führerscheinstelle.

Was gilt für die Begleitperson?

Nach der bestandenen Prüfung kann es auch schon losgehen, allerdings immer nur mit einer der angegebenen Begleitpersonen daneben.

Folgende Vorausetzungen gelten für den Begleiter:

  • Das Mindestalter beträgt 30 Jahre.
  • Die Fahrerlaubnis muss seit 5 Jahren ununterbrochen bestehen.
  • Es darf höchstens ein Punkt in der Flensburger „Verkehrssünderkartei“ registriert sein.

Wo muss die Begleitperson sitzen?

Die Begleitperson muss sich im Fahrzeug befinden, weitere Vorgaben macht der Gesetzgeber nicht.

Es ist also völlig egal, ob sie auf dem Beifahrersitz oder hinten sitzt, bei Vans und Bussen ist auch die dritte Sitzreihe kein Problem.

Die Begleitperson darf ohnehin nicht eingreifen. Ihr ist es untersagt, während der Fahrt aktiv einzugreifen. Sie darf also vor allem nicht ins Lenkrad greifen.

Wieviel Promille darf der Beifahrer haben?

Die Begleitperson darf ebenfalls nicht alkoholisiert sein, sprich im Höchstfall einen Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille aufweisen.

Wann beginnt beim BF17 die Probezeit und wie lange dauert sie?

Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung und dauert die üblichen 2 Jahre.

Verkehrsverstöße während dieser Zeit haben dieselben Konsequenzen wie bei jedem Führerschein auf Probe.

Was passiert, wenn ich ohne Begleitperson erwischt werde?

Das Fahren ohne eingetragene Begleitperson wird als schwerwiegender Verkehrsverstoß gewertet und mit dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet.

Die weiteren Folgen sind:

  • Ein Bußgeld
  • Mindestens 1 Punkt in Flensburg
  • Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre
  • Pflicht zur Absolvierung eines kostenpflichtigen Aufbauseminars vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Wo gilt der Führerschein mit 17?

Unsere europäischen Nachbarn erkennen die Prüfungsbescheinigung nicht als Führerscheinersatz an.

Einzige Ausnahme für erlaubtes Begleitetes Fahren im Ausland ist Österreich bei Einhaltung der in Deutschland geltenden Voraussetzungen.

Allerdings gilt das nur exakt bis zum 18. Geburtstag. Eine 3-monatige Verlängerung wie in Deutschland gibt es in Österreich nicht!

Muss ich meiner Versicherung die Teilnahme am BF17 melden?

Wenn das versicherte Fahrzeug im Rahmen des Begleiteten Fahrens ab 17 genutzt wird, ändert sich der Fahrerkreis und eine Meldung an den Versicherer ist sinnvoll. Ihren Fahrerkreis können Sie einfach und schnell in Ihrem persönlichen Kundenbereich „Meine HUK” ändern.

Nicht jeder Versicherer erhebt dafür einen Beitragszuschlag, dieser gilt häufig erst, wenn junge Fahrer das Fahrzeug allein nutzen.

Häufig profitieren junge Fahrer von einer verbesserten Einstufung, wenn sie das Begleitete Fahren nutzen. Der Tarif der Kfz-Versicherung wird so günstiger und die Zuschläge fallen nicht so hoch aus.

Besteht eine Fahrerschutz-Versicherung, dann ist es ratsam, den jungen Fahrer dort mit aufnehmen zulassen.

Was gilt für die HUK-COBURG?

Wenn das Auto bei uns versichert ist, informieren Sie uns, dass es von einem Führerscheinneuling für Begleitetes Fahren benutzt wird.

Wir berechnen den Versicherungsbeitrag dann neu. Da das Unfallrisiko bei jungen Fahrern erhöht ist, wird es teurer.

Wir unterstützen aber das BF17 als Maßnahme zur Senkung des Unfallrisikos bei Fahranfängern.

So erhalten z. B. Familien, deren Kinder an diesem Programm teilnehmen bzw. teilgenommen haben einen günstigeren Beitrag, als wenn die Kinder ohne das Programm zu absolvieren mit 18 das Fahren beginnen.

Denn: Wer am Begleiteten Fahren teilgenommen hat, ist seltener in einen Unfall verwickelt als derjenige, der erst mit 18 seinen Führerschein macht und dann allein am Steuer sitzt.

Informationen erhalten Sie von unserem Serviceteam unter 09561 96 101.

Informieren Sie sich auch über die Fahranfänger-Versicherung.

Gut zu wissen – Das Grünpfeil-Schild

Grünpfeilschild

Der deutsche Schilderwald ist nicht nur groß, manche Zeichen sind auch so selten, dass viele gar nicht wissen, was sie eigentlich bedeuten.

Dieses Grünpfeil-Schild ist eine nicht leuchtende Ergänzung an Ampeln, durch welches die Wartezeit für Rechtsabbieger bei bestimmten Verkehrssituationen verkürzt wird. Dargestellt wird er durch einen nach rechts gerichteten Pfeil auf einem Zusatzschild, rechts neben dem roten Licht der Ampel. Übernommen wurde er aus der Straßenverkehrsordnung der DDR, allerdings mit einer wichtigen Änderung: Die Pflicht zum vorherigen Anhalten wurde dazu ergänzend erst im Jahr 1990 eingeführt.

Und so verhält man sich bei roter Ampel in Kombination mit einem Grünpfeil-Schild richtig, wenn man rechts abbiegen möchte:

  • Jedes Fahrzeug muss an der Haltelinie anhalten. Das gilt immer auch dann, wenn aufgrund der Verkehrssituation scheinbar ein Durchfahren möglich wäre (wie beim STOP-Schild).
  • Querverkehr und Fußgänger dürfen bei dem Vorgang nicht behindert oder gefährdet werden.
  • Erst, wenn alles frei ist, darf man vorsichtig rechts abbiegen.

Verstößt man gegen diese Regeln, wird dies ähnlich geahndet wie das Missachten einer roten Ampel. Es empfiehlt sich daher mit geringer Geschwindigkeit an eine rote Ampel mit Grünpfeil-Schild heranzufahren.

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