Berater-Homepage von Udo Herz

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-C31B-3HA9Z-46 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-C31B-3HA9Z-46

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-C31B-3HA9Z-46


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-C31B-3HA9Z-46 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-C31B-3HA9Z-46

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Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Familie mit Wohnwagen am Strand

Urlaub mit dem Wohnwagen

Familie mit Wohnwagen am Strand

Urlaub mit dem Wohnwagen

Reisen mit Auto und Wohnwagen

Die Wohnwagen-Branche boomt: In 2022 sind in Deutschland insgesamt 24.478 Caravans zugelassen worden.

Vor allem junge Familien mit Kindern entdecken das flexible Reisen für sich. Auch Sie träumen davon, mit ihrem Wohnwagen unbekannte Ferienziele auf eigene Faust zu erkunden?

Wir haben uns bei den Campern am Brombachsee umgehört und die Tipps und Tricks der Profis erfragt:

Zudem haben wir weitere Tipps für Sie zusammengetragen, wie Sie typische Anfängerfehler vermeiden – und den größten Bußgeldfallen entkommen.

Inhaltsverzeichnis

Was gehört bei Reisen unbedingt ins Auto?

Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste gehören auch im Ausland ins Auto. Die Strafen sind höher als in Deutschland, und zum Teil gelten auch andere Vorschriften.

  • Eine Warnwestenpflicht gibt es in nahezu allen europäischen Ländern. In Frankreich und Bulgarien muss sogar für jeden Mitfahrer eine eigene Warnweste vorhanden sein. „Ohne“ erwischt zu werden, kostet z. B. in Frankreich 135 €.
  • In Slowenien und Ungarn hingegen müssen Sie keine Warnweste mitführen. Wer allerdings auf der Autobahn oder Schnellstraße aussteigen will, muss eine Warnweste überziehen. Besser also, Sie haben eine dabei.
  • Verbandskasten und Warndreieck gehören überall zu Pflichtausrüstung, denken Sie auch an die Schutz-Masken.
  • In drei Ländern – Bulgarien, Griechenland und Rumänien – ist sogar der Feuerlöscher Pflicht.
  • In Serbien und Spanien müssen Sie zudem immer einen Reservereifen dabei haben.
  • Kroatien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Tschecien und Ungarn schreiben haben sogar eine Mitführpflicht für Ersatzglühlampen. Wenn auch nur für die, die ihre Leuchtmittel eigenständig austauschen können. Fahrzeuge mit Xenon- oder LED-Leuchten sind davon also ausgeschlossen. Allerdings müssen Ersatzleuchten für Blinker und Bremse in jedem Fall mitgeführt werden.

Mehr Tipps für eine entspannte Anreise für die ganze Familie und wie Sie Ihre Kinder auf der Fahrt am besten beschäftigen, finden Sie in unserem Ratgeber Mit dem Auto in den Urlaub.

Gut vorbereitet in den Urlaub starten

Ganz wichtig: Reservieren Sie Ihren Stellplatz rechtzeitig. Zentral oder in Strandnähe gelegene Campingplätze sind oft bereits Monate vorher ausgebucht. Sie können die Stellplätze vorab online buchen oder sich an einen Spezialanbieter wenden.

Stellen Sie sicher, dass ihr Wohnwagen nicht überladen ist – ansonsten kann die Polizei Ihren Urlaub vorschnell beenden.

Ist die Überladung des Wohnwagens nicht allzu hoch, haben Sie meistens die Möglichkeit, vor Ort überschüssiges Gewicht zu entledigen – z. B. durch Leeren der Wassertanks. Ein Bußgeld wird dennoch fällig; es kann unter Umständen über 200 € liegen.

Eine weitere Bußgeldfalle ist die mangelnde Sicherung der Ladung. Stellt die Polizei eine auffällige Fahrweise fest, können Sie angehalten und aufgefordert werden, Ihre Ladung vorschriftsmäßig zu sichern.

Stellen Sie also sicher, dass das Gepäck nicht verrutschen, umfallen, hin und her rollen oder herabfallen kann.

Video: Checkliste – Camping mit Hund

Wann muss ich Wohnwagenreifen ersetzen?

Wohnwagenreifen sollten Sie spätestens alle 10 Jahre ersetzen.

Caravan-Reifen sind ganz anderen Einflüssen und Belastungen ausgesetzt als herkömmliche Pkw-Reifen.

Wohnwagenreifen werden meist nur wenige tausend Kilometer pro Jahr gefahren und behalten auf Grund dessen lange die nötige Profiltiefe.

Dennoch ist ihre Lebensdauer beschränkt, weil die Weichmacher im Gummi nur im Fahrbetrieb wirken.

Daher sollten Sie Ihre Wohnwagenreifen spätestens alle acht bis zehn Jahre ersetzen.

Ausnahme: Sie haben für den Wohnwagenanhänger eine Tempo-100-Zulassung bekommen (grundsätzlich gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h). Dann dürfen die Wohnwagenreifen nicht älter als sechs Jahre sein.

Das Alter der Reifen können Sie an der sogenannten „DOT“ auf der Reifenflanke ablesen. „DOT 3214“ bedeutet beispielsweise, dass dieser Reifen in der 32. Kalenderwoche des Jahres 2014 produziert wurde.

Rasten ja, campen nein

Nicht jeder Ort ist als Stellplatz erlaubt. Ob Sie Ihren Wohnwagen oder auch Ihr Wohnmobil irgendwo abstellen dürfen, hängt davon ab, ob Sie lediglich rasten oder bereits campen.

In Deutschland dürfen Sie mit Ihrem Wohnmobil oder Ihrem Wohnwagen-Anhänger bis zu 10 Stunden auf Rast- und Parkplätzen zur Übernachtung stehenbleiben – allerdings nur, um sich auszuruhen.

Camping-Aktivitäten dürfen Sie keine ausführen – also z. B. Vorzelte aufbauen, Liegestühle herausholen oder Grills aufbauen. Ein Wohnwagen muss außerdem ans Zugfahrzeug angekuppelt bleiben.

Für Österreich und die Schweiz gilt ebenfalls die Regelung, dass man mit dem Wohnmobil für eine Nacht stehen bleiben darf.

In Frankreich ist dies nur auf entsprechend ausgewiesenen Plätzen und in Rücksprache mit der zuständigen „Mairie“ möglich.

Wo darf ich meinen Wohnwagen abstellen?

In Deutschland dürfen Sie Ihren Wohnwagen grundsätzlich am Straßenrand abstellen, allerdings nicht überall und nur für begrenzte Zeit.

  • Solange Ihr Wohnwagen angekuppelt ist, dürfen Sie das Gespann ohne Zeitbegrenzung am Straßenrand parken.
  • Soweit das Parken auf Gehwegen durch Verkehrszeichen erlaubt ist, gilt das nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 Tonnen.
  • Ohne Zugfahrzeug dürfen Sie den Anhänger nicht länger als zwei Wochen am Fahrbahnrand parken. Steht er länger an einem Platz, droht Ihnen ein Bußgeld in Höhe von 20 €.
  • Der Wohnwagen darf nicht über eine Parkflächenmarkierung hinausragen. Passt der Anhänger nicht in die Markierung, dürfen Sie ihn dort nicht abstellen.

Was gilt für Wohnwagen-Camping im Ausland?

Im Ausland sollten Sie den Wohnwagen keinesfalls in einem unbewohnten Gebiet abstellen. Das sogenannte „wilde Campen“ ist in vielen Ländern verboten. Am besten, Sie halten sich an die ausgewiesenen Stell- und Campingplätze – auch zu ihrer eigenen Sicherheit.

  • Eine einmalige Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen am Straßenrand oder auf einem öffentlichen Parkplatz ist nur in Österreich, Italien und Spanien erlaubt – allerdings mit regionalen Einschränkungen.
  • In Skandinavien mit Ausnahme Dänemarks – also in Schweden, Norwegen und Finnland –, in Schottland und mit starken Einschränkungen auch in der Schweiz gibt es ein „Jedermannsrecht“. (Der Begriff entspricht dem schwedischen „allemansrätten“.) Die freie Natur ist hier prinzipiell für jeden zugänglich.

Das Jedermannsrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen auch Aktivitäten wie Zelten und Feuermachen, d. h. Camping ist für Wanderer möglich.

Auf privatem Gelände ist allerdings ist der häusliche Frieden des Landbesitzers zu achten. Dass bedeutet, man sollte einen angemessenen Abstand – etwa 150m – zu Wohnhäusern einhalten und natürlich auch nicht auf einem Feld campen.

Stark eingeschränkt ist das Jedermannsrecht in Nationalparks, Naturschutzgebieten oder militärischen Sperrgebieten.

Für Wohnmobile und Wohnwagen gilt dieses Recht in dieser Form nicht!

Diese dürfen aber auf unkultiviertem Land am Straßenrand so abgestellt werden, dass dadurch keine Schäden an der Natur und keine Verkehrsbehinderungen entstehen.

Grundsätzlich verboten ist das Übernachten außerhalb von Campingplätzen in Griechenland, Kroatien, Portugal, Tschechien und Ungarn.

Wie muss ich meinen Wohnwagen versichern?

Jeder Wohnwagen benötigt eine Kfz-Haftpflichtversicherung, damit der Eigentümer vor Haftpflichtansprüchen Dritter geschützt ist.

Eine Wohnwagenversicherung mit Kasko-Schutz ist freiwillig – aber die einzige Möglichkeit, Schäden am Wohnwagen selbst zu versichern.

Wenn Sie vorhaben, an abgelegenen Orten zu campieren, empfiehlt sich unbedingt eine Teilkasko. Diese sichert Sie gegen naturbedingte Schäden wie

  • Sturm
  • Hagel,
  • Blitzschlag oder
  • Überschwemmung

ab, aber auch gegen Brand oder Diebstahl.

Noch umfassendere Leistungen bietet die Vollkasko-Versicherung. Diese enthält alle Leistungen der Teilkasko und schützt außerdem gegen selbstverschuldete Unfallschäden am eigenen Wohnwagen, sowie gegen mutwillige Beschädigung des Fahrzeugs durch dritte Personen.

Die Vollkasko ist gerade bei einem neuen Wohnwagen empfehlenswert, damit Sie im Ernstfall hohe Reparaturkosten nicht selbst tragen müssen.

Brauche ich eine Hausrat­versicherung für meinen Wohnwagen?

Eine Hausratversicherung lohnt sich nicht nur zuhause, sondern auch wenn Sie sich auf Reisen befinden.

So leisten wir z. B. auch, wenn Ihnen versicherte Sachen aus dem abgeschlossenen Wohnwagen gestohlen werden.

Der Zusatzbaustein HausratPLUS ist für Camper besonders atrraktiv. Er bietet unter anderem:

  • Schutz bei einfachem Diebstahl auf der Parzelle von Gartenmöbeln, Gartengeräten (z. B. Rasenmäher), Grills, Planschbecken, Wäsche und Kleidung
  • Schutz bei Schäden am Inventar durch Unfall mit dem Wohnwagen
  • Schutz von elektronischen Geräten wie Laptop, Smartphone, Navigationsgerät etc. bei Diebstahl aus dem verschlossenen Wohnwagen
  • Schutz für Dauercamper: Wir versichern Ihren Hausrat, den Sie dauerhaft in einem Wohnwagen aufbewahren

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite der Hausratversicherung

Sie haben noch eine Versicherung der HUK-COBURG? Nutzen Sie den Kombi-Bonus und sparen sie weitere 5% bei Ihrer Autoversicherung!

Die richtige Versicherung fürs Camping

Beim Campingurlaub möchte man abschalten und sich keine Sorgen machen. Deshalb ist es ratsam, sich um eine geeignete Campingversicherung zu kümmern. Wir geben Tipps, welche Versicherungen Ihnen das Camping erleichtern!

Braucht mein Wohnwagen eine Gasprüfung?

Bis Ende 2019 musste bei der Hauptuntersuchung eines Campers auch eine Prüfung der Gasanlage nachgewiesen werden, die sogenannte „G 607-Prüfung“.

Das Arbeitsblatt G 607 vom „Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. – technisch-wissenschaftlicher Verein (DVGW)“ ist das Regelwerk zu Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen.

Fehlte diese Bescheinigung, führte das zu einem „erheblichen Mangel“ bei der Hauptuntersuchung.

Wer zwischen Januar 2020 und Januar 2023 zur HU fuhr, brauchte keine Bescheinigung über eine bestandene Gasprüfung vorzulegen.

Gemäß der HU-Richtlinie Nr. 176 (veröffentlicht im Verkehrsblatt vom 31.12.2019) wurde vom 01.01.2020 bis 01.01.2023 der Nachweis über die G 607-Prüfung ausgesetzt.

Das bedeutet, dass in dem genannten Zeitraum das Fehlen der Bescheinigung keinen Mangel darstellt und die HU für den Wohnwagen daran nicht scheitert.

Der Grund dafür ist eine mangelnde Kalibrierung der bei der Prüfung meistens eingesetzten „Gasschnüffler“, was nicht mit EU-Recht in Einklang steht.

Wo braucht man weiterhin eine Gasprüfung?

Die Hauptuntersuchung ist auch ohne Gasprüfung bestanden

Im Rahmen der HU wird zwar weiterhin die Gasanlage begutachtet. Unzulässige oder beschädigte Teile werden also nach wie vor beanstandet. Die Vorlage der Bescheinigung über eine Gasprüfung wird aber bis Ende 2022 nicht mehr verlangt. Eine fehlende G 607-Bescheinigung führt nicht zur Verweigerung der HU-Plakette.

Dennoch sollten Sie Ihr Fahrzeug prüfen lassen

Sowohl der Deutsche Verband Flüssiggas (DVFG) als auch der Caravaning Industrie Verband e. V. (CIVD) und der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) weisen unisono darauf hin, dass die G 607-Prüfung weiterhin zulässig ist und durchgeführt werden darf.

Neben den Gasschnüfflern steht beispielsweise auch Lecksuchsprays für die Untersuchung zur Verfügung. Nur ist die Bescheinigung der Gasprüfung bis 2022 nicht mehr für die Hauptuntersuchung relevant.

Aber es geht ja nicht nur um das Bestehen der HU. Es geht auch um Ihre Sicherheit. Schon aus diesem Grund ist es zu empfehlen, die Flüssiggasanlage trotzdem wie bisher alle zwei Jahre gemäß DVGW-Arbeitsblatt G607 durchführen zu lassen. Nur so können Sie sicher sein, dass kein Gas unbemerkt austritt.

Außerdem kann es Probleme bei der Nutzung von Campingplätzen geben.

Denn wie der CIVD berichtet, fordern auch viele Campingplätze für die Benutzung das Vorhandensein eines gültigen Prüfberichts.

Nachdem das zumindest für die nächsten Jahre nicht anhand der HU-Plakette unterstellt werden kann, ist davon auszugehen, dass Campingplatz-Betreiber die Vorlage des Bericht über die Gasprüfung verlangen.

Kann diese nicht vorgelegt werden, besteht das Risiko, dass Sie trotz gebuchtem Platz mit Ihrem Wohnwagen den Campingplatz nicht benutzen dürfen.

Häufige Fragen zum Thema Gasprüfung bei Wohnwagen und Wohnmobil

Wie hoch sind die Kosten der Gasprüfung?

Die Gasprüfung kostet zwischen 20 € und 50 €.

Wo kann man die Gasprüfung durchführen lassen?

Die Gasprüfung können Sie zusammen mit Hauptuntersuchung machen lassen, z.B. beim TÜV oder der DEKRA.

Was wird bei der Gasprüfung geprüft?

Bei der Gasprüfung werden Halterungen, Dichtungen, Lüftungsöffnungen und Abgasrohre geprüft. Zudem erfolgt eine Prüfung, ob die Anlage auch funktionstüchtig ist.

Wann sollte man die Gasprüfung machen?

Die Gasprüfung sollte alle zwei Jahre erfolgen – für gewöhnlich im Rahmen der Hauptuntersuchung.

Wie lange wird die Gasprüfung für die HU ausgesetzt?

Gemäß der HU-Richtlinie Nr. 176 wird vom 01.01.2020 bis 01.01.2023 der Nachweis über die G 607-Prüfung ausgesetzt.

Warum wird die Gasprüfung ausgesetzt?

Bei der Gasprüfung werden meist Gasschnüffler eingesetzt, die schlecht kalibriert sind. Dies steht nicht mit EU-Recht in Einklang.

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