Berater-Homepage von Pia Finster

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-GW7C-9O8GF-96 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-GW7C-9O8GF-96

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-GW7C-9O8GF-96


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-GW7C-9O8GF-96 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-GW7C-9O8GF-96

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Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Frau mit eingegipsten Bein auf dem Sofa.

Krankentagegeld­versicherung

Schutz vor Verdienstausfällen

  • Sichert Ihr Nettoeinkommen bei Arbeitsunfähigkeit
  • Krankengeld von bis zu 300 € pro Tag
  • Zugeschnitten auf Ihre berufliche und persönliche Situation
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Frau mit eingegipsten Bein auf dem Sofa.

Krankentagegeld­versicherung

Schutz vor Verdienstausfällen

  • Sichert Ihr Nettoeinkommen bei Arbeitsunfähigkeit
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Ihr Krankentagegeld: Sichere Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Natürlich kann jeder einmal krank werden. Aber dauert die Krankheit länger an, fällt nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Ihr Einkommen teilweise oder gar ganz weg.

Schützen Sie sich davor – mit Ihrer günstigen Krankentagegeldversicherung.

Für finanzielle Sicherheit bei längerer Krankheit: Ihre Krankentagegeldversicherung

Mit dem Krankentagegeld vermeiden Sie, dass Ihr Nettoeinkommen bei längerer Arbeitsunfähigkeit sinkt. Unsere Krankentagegeldversicherung bietet Ihnen Tarife nach Maß – zugeschnitten auf Ihre berufliche und persönliche Situation.

Privat versicherte Arbeitnehmer

Bei mehr als 6 Wochen Krankheit endet die Lohnfortzahlung Ihres Arbeitgebers. Sinnvoll ist darum ein Krankentagegeld ab der 7. Krankheitswoche. Es kann ein Krankentagegeld bis zu 300 € vereinbart werden.

Rechenbeispiel Krankentagegeld für privat versicherte Arbeitnehmer

So haben wir gerechnet:

  • Angestellter mit 6 Wochen Lohnfortzahlung und in der PKV versichert
  • Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate: 69.300 € x 80% / 360 Tage = 155 € Tagessatz (aufgerundet)

Der Arbeitgeber beteiligt sich dabei mit max. 50% an den Beiträgen zur Krankenversicherung inkl. Krankentagegeld.

Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer

Bei längerer Krankheit springt Ihre Krankenkasse ein. Doch sie überweist nur 70% des Bruttoeinkommens, maximal 120,75 € pro Tag. Die verbleibende Lücke schließt ein privates Krankentagegeld bis zu 300 € pro Tag.

Rechenbeispiel Krankentagegeld für freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer

So haben wir gerechnet:

  • Angestellter mit 6 Wochen Lohnfortzahlung und freiwillig in der GKV versichert
  • Durchschnittliches Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate: 7.000 € x 15% / 30 Tage = 35 € Tagessatz (aufgerundet)

Selbstständige und Freiberufler

Bei Selbstständigen und Freiberuflern fällt das Einkommen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit sofort weg. Sinnvoll ist darum ein Krankentagegeld ab der 3. Krankheitswoche.

Rechenbeispiel Krankentagegeld für Selbstständige und Freiberufler

So haben wir gerechnet:

  • Selbstständiger mit einem Krankentagegeld ab der 3. Krankheitswoche
  • Gewinn der letzten 12 Monate 47.000 € x 70% / 360 Tage = 95 € Tagessatz (aufgerundet)

Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer

Bei längerer Krankheit springt Ihre Krankenkasse ein, doch sie überweist nur 70% des Bruttoeinkommens. Unsere Krankentagegeldversicherung schließt diese Lücke.

Rechenbeispiel Krankentagegeld für gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer

So haben wir gerechnet:

  • GKV-Versicherter mit 45.000 € Bruttoeinkommen
  • GKV zahlt 62 €; 45.000 € x 15% / 360 Tage = 20 € Tagessatz (aufgerundet)

Down­load: Alle Leis­tungen auf einen Blick

In unseren Versicherungsbedingungen erfahren Sie alle Details zu Ihrer Krankentagegeldversicherung.

Allgemeine Versicherungs­bedingungen zum Krankentagegeld Krankentagegeld KT1-3 Krankentagegeld KT6-52

Für finanzielle Sicherheit bei längerer Krankheit: Sprechen Sie mit uns über eine günstige Krankentagegeldversicherung. Mit Tarifen, die genau auf Ihren Bedarf zugeschnitten sind!

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Sie möchten einfach und bequem Belege und Rechnungen zu Ihrer Krankentagegeldversicherung einreichen? Sie benötigen Informationen zu Gesundheitsfragen und Impfempfehlungen, Checklisten und Notrufnummern? Die App „Meine Gesundheit“ ist Ihr nützlicher Begleiter und hilft Ihnen mit praktischen Funktionen und aktuellen Informationen weiter – wann und wo Sie wollen.

Alle Informationen zur App „Meine Gesundheit“

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Häufige Fragen zum Krankentagegeld

Was ist Krankentagegeld?

Eine Krankentagegeldversicherung leistet einen vorher vereinbarten Tagessatz, wenn die versicherte Person durch eine Erkrankung arbeitsunfähig ist. Der Tagessatz ist so abzustimmen, dass er die Lücke zum eigentlichen Nettoeinkommen der versicherten Person schließen kann. Die mögliche Höhe des Krankentagegelds hängt auch davon ab, ob der Versicherte im Krankheitsfall Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (gesetzliches Krankengeld) erhält. Wie Sie bei langer Krankheit Ihre Versorgungslücke minimieren, lesen Sie ausführlich in unserem Ratgeber zum Thema Lohnfortzahlung und Krankentagegeldversicherung

In welcher Höhe soll ich das Krankentagegeld abschließen?

Die Höhe des Krankentagegelds hängt davon ab, ob Ihr Lohn weitergezahlt wird und ob Sie im Anschluss Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Generell sollte man versuchen mit dem Krankentagegeld die Lücke zum gewohnten Gehalt zu schließen. Erhalten Sie gesetzliches Krankengeld, werden Ihnen etwa 20 Prozent zum Nettoeinkommen fehlen.

Die kombinierten Leistungen aus Krankengeld und Krankentagegeld dürfen das normale monatliche Nettoeinkommen nicht übersteigen.

Für wen ist ein Krankentagegeld sinnvoll?

Die Krankentagegeldversicherung ist für gesetzlich und privat versicherte Angestellte ab dem 43. Tag und für Selbstständige und Freiberufler mit einem frühestmöglichen Beginn sinnvoll, da diese im Zweifelsfall sofort ohne Einkommen dastehen und ihren Verdienstausfall ausgleichen müssen.

Für den Fall einer stationären Aufnahme kann auch der zusätzliche Abschluss einer Krankenhaustagegeldversicherung eine sinnvolle Ergänzung sein.

Zahlt die Krankentagegeld­versicherung bei Berufsunfähigkeit?

Nein. Die Krankentagegeldversicherung zahlt nur bei Arbeitsunfähigkeit. Wenn Sie berufsunfähig sind, endet auch der Bezug des Krankentagegelds. Für die Absicherung des BU-Risikos können Sie eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen.

Kann ich das Krankentagegeld nachträglich anpassen?

Nachträgliche Anpassungen des Krankentagegelds sind auch ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten möglich, wenn das Einkommen der versicherten Person steigt und die Erhöhung weniger als 10 % des bisher vereinbarten Krankentagegelds beträgt. Eine größere Erhöhung ist nur mit einer neuen Gesundheitsprüfung möglich und es fallen hierfür Wartezeiten an.

Wer erhält Krankengeld?

Wenn Sie als Arbeitnehmer erkranken, zahlt Ihr Arbeitgeber zunächst Ihren Lohn für sechs Wochen normal weiter. Danach erhalten Sie ein Krankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Dieses beträgt 70 % Ihres Bruttolohns, maximal aber 90 % Ihres Nettolohns. Die jeweils geringere Grenze findet Anwendung. Wenn Sie privat versichert sind, erhalten Sie ebenfalls die Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber, aber danach kein Krankengeld. Selbstständige erhalten grundsätzlich kein Krankengeld und keine Lohnfortzahlung. Insbesondere für privat versicherte Arbeitnehmer und Selbstständige bietet es sich an, die entstehende Einkommenslücke mit einer entsprechenden Zusatzversicherung zu schließen.

Ab wann benötige ich Krankentagegeldleistungen?

Arbeitnehmer erhalten für sechs Wochen weiterhin Lohn vom Arbeitgeber. Für diese Gruppe ist eine Leistung ab dem 43. Tag der Krankschreibung sinnvoll. So wird die Einkommenslücke durch den Krankengeldbezug von der gesetzlichen Krankenkasse minimiert. Selbstständige, die keine Lohnfortzahlung in Anspruch nehmen können, sollten so früh wie möglich Leistungen erhalten. Wir bieten Tarife an, die frühestens ab dem 8. Tag der Krankschreibung leisten.

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