Berater-Homepage von Peter Werner

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-SSXV-Y11GF-04 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-SSXV-Y11GF-04

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-SSXV-Y11GF-04


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Berater-Homepage von Peter Werner
Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-SSXV-Y11GF-04 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-SSXV-Y11GF-04

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-SSXV-Y11GF-04


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Zwei Personen beim Kaffee trinken

Verhinderungspflege

Zwei Personen beim Kaffee trinken

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege kurz erklärt – das müssen Sie wissen

Die Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, kann dann beansprucht werden, wenn eine pflegende Person verhindert ist. Das kann z. B. bei Krankheit oder Urlaub der Fall sein.

Die Kosten für die Verhinderungspflege übernimmt die Pflegekasse für maximal 6 Wochen bzw. 42 Tage pro Kalenderjahr, sofern ein entsprechender Kostennachweis vorgelegt wird.

Eine Voraussetzung gibt es allerdings:

  • Für die Inanspruchnahme muss zudem mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegen.

In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, was es mit der Verhinderungspflege auf sich hat, wann sie in Anspruch genommen werden kann und wie es sich mit den Kosten verhält.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Verhinderungspflege?

Mit der Verhinderungspflege sollen Pflegepersonen entlastet werden.

Sie ist zeitlich begrenzt und kommt dann zum Einsatz, wenn Angehörige, die normalerweise die Pflegeaufgaben übernehmen, vorübergehend verhindert sind bzw. sich eine Auszeit nehmen wollen.

  • Andere Verwandte, Freunde oder Nachbarn können die Pflege dann übernehmen – eine professionelle Ausbildung ist nicht nötig.
  • Oftmals springt aber auch der ambulante Pflegedienst ein.
  • Die Pflege kann entweder weiter zu Hause stattfinden oder in einer entsprechenden Einrichtung, die von der Pflegekasse anerkannt wird.
  • Zu den Aufgaben zählen hier alle Aufgaben im Bereich der Grund- und Behandlungspflege.

Gut zu wissen: Die Verhinderungspflege muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann auch wochen-, tage- oder sogar stundenweise beantragt werden. Einen festen Stundenlohn gibt es allerdings nicht.

Was ist das Entlastungsbudget?

Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsames Jahresbudget für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Die Regelungen zum Entlastungsbudget treten zum 01.07.2025 in Kraft, für pflegebedürftige Personen bis 25 Jahre im Pflegegrad 4 oder 5 bereits zum 01.01.2024.

Wer kann Verhinderungspflege in Anspruch nehmen?

Alle Pflegebedürftigen, die zum Zeitpunkt der Verhinderung Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 haben und zuvor für mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt worden sind, haben Anspruch auf eine Ersatzpflege.

Eine wichtige Voraussetzung dabei ist, dass die regelmäßige Pflege von mindestens einer ehrenamtlichen Person, wie z. B. einem Verwandten, Freund oder Nachbar, geleistet wird.

Wird man ausschließlich vom professionellen Pflegedienst versorgt, hat man keinen Anspruch.

Dazu muss der reguläre Zeitaufwand mindestens 10 Wochenstunden umfassen.

Wie viel Geld bekommt man bei der Verhinderungspflege?

Die Pflegeversicherung überweist das Geld für die Ersatzpflege dem pflegebedürftigen Versicherten. Die Beantragung kann er selbst oder der Bevollmächtigte vornehmen.

  • Generell beträgt die Erstattung bei Pflegegrad 2 bis 5 maximal 1.612 € pro Kalenderjahr.
  • Erfolgt die Vertretung durch eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen in einer häuslichen Gemeinschaft lebt bzw. mit ihr verwandt ist, wird maximal der 1,5-fache Betrag des Pflegegeldes erstattet.
  • Allerdings können auch Fahrtkosten oder Verdienstausfälle angerechnet werden.
  • Auf diese Weise ist eine Aufstockung bis maximal 1.612 € möglich. Voraussetzung ist hier, dass die entsprechenden Belege eingereicht werden.

Die Ersatzpflege ist nicht an eine einzelne Person gebunden. Darum kann der Betrag des Pflegegeldes auch auf mehrere Personen aufgeteilt werden.

Leistungshöhe der Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen pro Jahr:

Verhinderungspflege
(nahe Angehörige)
Verhinderungspflege
(Professionelle)
Pflegegrad 1 0 0
Pflegegrad 2 474 € 1.612 €
Pflegegrad 3 817,50 € 1.612 €
Pflegegrad 4 1.092 € 1.612 €
Pflegegrad 5 1.351,50 € 1.612 €

Sie wünschen sich zu jeder Zeit eine optimale Versorgung, die Ihren Anforderungen entspricht? Dann ist es sinnvoll, sich über eine private Pflegezusatzversicherung Gedanken zu machen.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

Folgende Unterschiede bestehen zwischen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege:

Anlass Dauer Höhe der Leistung Pflegegrad 1 Durchführung der Pflege Ort der Pflege Antragsstellung Aufstockung
Verhinderungspflege Bei eher planbaren Ausfällen der pflegenden Person (z.B. Urlaub) Bis zu 6 Wochen pro Jahr 1.612 € (Pflegegrad 2-5) Kein Anspruch Pflegender Angehöriger wird von Pflegekraft oder einer Angehörigen vertreten Zu Hause oder Pflegeheim Auch rückwirkend Aufstockung mit max. 806 € der Kurzzeitpflegeleistungen möglich. Diese werden dann entsprechend gekürzt.
Kurzzeitpflege Für Notfälle wie z. B. eine plötzliche Krankheit der Pflegeperson Bis zu 8 Wochen pro Jahr 1.774 € (Pflegegrad 2-5) Entlastung von 125 € monatlich möglich Pflege durch stationäre Pflegefachkräfte Pflegeheim Auch rückwirkend Aufstockung um max. 50% der Verhinderungspflegeleistungen. Diese werden dann entsprechend gekürzt.
Verhinderungspflege Kurzzeitpflege
Anlass Bei eher planbaren Ausfällen der pflegenden Person (z.B. Urlaub) Für Notfälle wie zum Beispiel eine plötzliche Krankheit der Pflegeperson
Dauer Bis zu 6 Wochen pro Jahr Bis zu 8 Wochen pro Jahr
Höhe der Leistung 1.612 € (Pflegegrad 2-5) 1.774 € (Pflegegrad 2-5)
Pflegegrad 1 Kein Anspruch Entlastung von 125 € monatlich möglich
Durchführung der Pflege Pflegender Angehöriger wird von Pflegekraft oder eine, Angehörigen vertreten Pflege durch stationäre Pflegefachkräfte
Ort der Pflege Zu Hause oder Pflegeheim Pflegeheim
Antragsstellung Auch rückwirkend Auch rückwirkend
Aufstockung Aufstockung mit max. 806 € der Kurzzeitpflegeleistungen möglich. Diese werden dann entsprechend gekürzt. Aufstockung um max. 50% der Verhinderungspflegeleistungen. Diese werden dann entsprechend gekürzt.

Gut zu wissen

Seit dem 1. Januar 2022 gibt es für unterschiedliche Pflegeleistungen mehr Geld.

So wurde der jährliche Betrag für die Kurzzeitpflege um 10% angehoben (von 1.612 auf 1.774 €).

Der Betrag für die Verhinderungspflege hat sich 2022 allerdings nichts geändert. Auch weiterhin können nur 806 € jährlich auf die Ersatzpflege übertragen werden.

Lässt sich die Kurzzeit- und Verhinderungspflege miteinander kombinieren?

Es ist möglich, einzelne Pflegeleistungen zu kombinieren, wie z. B. die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Unter Umständen können die Leistungen so voll ausgeschöpft werden.
Wurde der Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege für das entsprechende Jahr noch nicht beansprucht, können bis zu 806 € ergänzend zum Leistungsbetrag der Verhinderungspflege beantragt werden.
Auf diese Weise stehen jährlich maximal 2.418 € für die Ersatzpflege zur Verfügung.
Das ist besonders dann ein Vorteil, wenn Personen für einen längeren Zeitraum Hilfe benötigen, aber eine stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung vermeiden wollen.

Kann ich die Verhinderungspflege rückwirkend beantragen?

Ja, die Ersatzpflege kann auch rückwirkend beantragt werden. Es ist allerdings empfehlenswert, dies schon im Voraus zu tun.

Generell können Sie die Verhinderungspflege vier Jahre rückwirkend beantragen.

Nach dem Tod der zu pflegenden Person muss der Anspruch allerdings innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden. Der Antrag muss bei der Pflegekasse gestellt werden.

Ist die Verhinderungspflege steuerfrei?

Die pflegebedürftige Person muss das Verhinderungspflegegeld nicht versteuern.

Auch für Angehörige, die sich zur Übernahme der Pflegeaufgaben verpflichtet fühlen, ist der Betrag für die Ersatzpflege bis zu der Summe, die der Pflegebedürftige jährlich als Pflegegeld erhält, steuerfrei.

Zahlt die zu pflegende Person ihren Pflegenden eine Summe, die darüber hinaus geht, müssen sie den überschüssigen Betrag versteuern.

Das Geld für die Ersatzpflege muss zudem immer bei der Steuererklärung angegeben werden.

Kann ich Pflegegeld und Verhinderungspflege gleichzeitig beziehen?

Auch wenn Sie Verhinderungspflegegeld beziehen, wird das Pflegegeld weiterbezahlt.

  • Den vollen Betrag erhalten Sie allerdings nur dann, wenn die Ersatzpflege lediglich stundenweise, also für weniger als 8 Stunden pro Tag, benötigt wird.
  • Nutzen Sie die Verhinderungspflege über mehrere Tage am Stück, wird nur für den ersten und den letzten Tag das volle Pflegegeld gezahlt.
  • An den Tagen dazwischen erhalten Sie 50 % des Pflegegeldes.

Übrigens: Nutzen Sie die Ersatzpflege nur stundenweise, werden die einzelnen Stunden nicht von den jährlich für die tageweise Ersatzpflege angesetzten 42 Tagen abgezogen.

Wie stelle ich den Antrag auf Verhinderungspflege?

Der Antrag für die Verhinderungspflege kann auch rückwirkend gestellt werden. Das ist vor allem dann nützlich, wenn die pflegende Person spontan verhindert ist.

Dennoch ist es ratsam, vorab mit der Pflegekasse über eine geplante Ersatzpflege zu sprechen.

Der Verhinderungspflegeantrag kann vom Pflegebedürftigen selbst oder einer bevollmächtigten Person gestellt werden. Die Einreichung kann schriftlich erfolgen.

Die meisten Pflegeversicherungen haben auf ihrer Internetseite ein Formular, das Sie herunterladen können. Alternativ können Sie das Dokument auch telefonisch anfordern.

Eine Erklärung, warum Sie die Ersatzpflege in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie nicht abgeben.

Allerdings sollten Sie den Namen der geplanten Pflegeeinrichtung oder -person während der Abwesenheit im Antrag nennen.

Noch Fragen?

Haben Sie noch weitere Fragen zur Verhinderungspflege oder unserer Pflegemonatsgeld-Versicherung, der Pflegezusatzversicherung oder zur Pflege-Assistance?

Unsere Berater vor Ort helfen Ihnen gerne weiter. Alternativ können Sie über unsere Service-Hotline 09561 96 101 alle nötigen Informationen anfordern.

Das könnte Sie auch interessieren

Den richtigen Zeitpunkt finden
Kleiner Einsatz – große Wirkung
  1. Gesundheit, Vorsorge & Vermögen
  2. Richtig vorsorgen
  3. Verhinderungspflege