Schlüsselversicherung
Richtig gegen Schlüsselverlust versichern
Schlüsselversicherung
Richtig gegen Schlüsselverlust versichern
Schlüsselverlust – was tun?
Kaum etwas ist ärgerlicher als ein verlorener Schlüssel. Nicht nur, dass unter Umständen ein Schlüsseldienst für die Öffnung der Tür sorgen muss, auch die Folgekosten sind nicht zu unterschätzen.
Bei Schließanlagen müssen gegebenenfalls die vorhandenen Schlösser ausgetauscht werden und wenn ein Generalschlüssel verloren geht, können schnell vier- oder sogar fünfstellige Beträge anfallen.
Inhaltsverzeichnis
Schlüssel verloren – welche Versicherung zahlt?
Welche Versicherung bei Schlüsselverlust einspringt, hängt mit davon ab, welche Art von Schlüssel verloren gegangen ist. Die Versicherungen unterscheiden hier z. B. zwischen „fremden“ und „eigenen Schlüsseln“.
Wir gehen in der Folge auf die einzelnen Schlüsselarten ein und geben einen Überblick, welche Versicherung Ihnen in welchem Fall von Schlüsselverlust weiterhilft.
Welche Versicherung zahlt beim Verlust fremder Schlüssel?
Bei Verlust fremder Schlüssel unterscheidet man zwischen privat genutzten, beruflich genutzten und dienstlich genutzten Schlüsseln.
- Erhalten Sie einen Wohnungsschlüssel von Ihrem Vermieter, handelt es sich um einen fremden privaten Schlüssel.
- Fremde beruflich genutzte Schlüssel sind z. B. die von Ihrem Arbeitgeber Ihnen überlassenen Schlüssel für die Büroräume.
- Arbeiten Sie z.B. als Lehrer und erhalten einen Schlüssel von Ihrem Arbeitgeber, dann handelt es sich um einen dienstlich genutzten Schlüssel.
- Gehen diese Schlüssel verloren, haben Sie in allen Fällen Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung. Die Kosten für den Austausch des Schlosses beziehungsweise der Schlösser werden übernommen.
Der Verlust fremder Schlüssel ist in unserer privaten Haftpflichtversicherung seit April 2019 im Grundschutz enthalten – und das ganz ohne Selbstbeteiligung.
Welche Versicherung zahlt beim Verlust eigener Schlüssel?
Wenn Sie den Schlüssel für Ihr eigenes Haus oder Ihre Eigentumswohnung verlieren, zahlt allerdings die private Haftpflichtversicherung nicht.
- In diesen Fällen hilft Ihnen die Hausratversicherung mit Haus- und Wohnungsschutzbrief weiter. Der Schutzbrief der HUK-COBURG leistet für die Tür-Notöffnung bis zu 500 €. Der Austausch von Schlössern wird nicht übernommen.
- Wenn Sie eine Eigentumswohnung besitzen oder in einer Mietwohnung leben und den Gesamtschlüssel für das Haus verlieren, übernimmt die private Haftpflichtversicherung die Kosten, die der Hausgemeinschaft entstehen.
- Der Kostenanteil für den Schlüssel zu Ihrer Mietwohnung ist nur versichert, wenn es der Schlüssel des Vermieters ist (siehe oben, fremde Schlüssel) – bei Eigentumswohnungen gilt das nicht.
- Der Kostenanteil für den Schlüssel des Gemeinschaftseigentums ist immer versichert. Selbst die Kosten für den kompletten Austausch einer Schließanlage können übernommen werden.
Versicherungen unterscheiden übrigens bei eigenen Schlüsseln nicht zwischen Schlüsselverlust und Diebstahl des Schlüssels.
Welche Versicherung zahlt bei Verlust der Autoschlüssel?
Der Verlust von Autoschlüsseln gilt in der Privathaftpflichtversicherung nicht als mitversichert.
Die Kosten für den Austausch eines Autoschlosses können im Rahmen der Kfz-Versicherung abgesichert sein. Genaue Informationen dazu finden Sie in den Bedingungen Ihrer Autoversicherung.
Ebenso ausgeschlossen sind Verluste von Schlüsseln zu beweglichen Gegenständen, Tresoren und Schließfächern.
Wer haftet bei Folgeschäden durch Schlüsselverlust?
Im schlimmsten Fall kommt es nach einem Schlüsselverlust zu einem Einbruch in dem betroffenen Gebäude.
- Die Folgeschäden, die durch den Verlust des Schlüssels entstehen, sind aber nicht im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung abgesichert.
- Eine Ersatzleistung kann bei privaten Wohnungen und Häusern im Rahmen der Hausratversicherung erwirkt werden.
- Bei geschäftlich genutzten Räumen ist eine Entschädigung im Rahmen einer Inhaltsversicherung möglich.
Wer haftet bei einem Schlüsseldiebstahl?
Wird Ihnen ein fremder Schlüssel gestohlen, haften Sie nicht immer für die daraus entstehenden Schäden.
- Ein Schadensersatzanspruch entsteht nur, wenn Sie fahrlässig gehandelt haben.
- Wird der fremde Schlüssel im Rahmen eines Einbruchs bei Ihnen gestohlen, kann Sie der Eigentümer des Schlüssels im Normalfall nicht haftbar machen.
- Lassen Sie allerdings beispielsweise Ihre Tasche in einem öffentlichen Bereich stehen und sie wird gestohlen, handeln Sie je nach Einzelfall mindestens fahrlässig und müssen für einen eventuellen Schaden aufkommen.
Schlüsselversicherung: Schadenbeispiele
Frau Schulze versteht sich gut mit Ihren Nachbarn. Selbstverständlich übernimmt sie das Gießen der Blumen in der Wohnung der Nachbarn, als diese für zwei Wochen in den Urlaub fahren.
Nach zehn Tagen bemerkt sie, dass der Schlüssel zur Nachbarwohnung verschwunden ist. Vielleicht hat sie ihn auf dem Markt verloren, vielleicht auf dem Heimweg.
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub lassen die Nachbarn das Schloss der Eingangstür austauschen. Die Kosten für den Austausch des Sicherheitsschlosses betragen knapp 500 €, die wir im Rahmen Ihrer privaten Haftpflichtversicherung komplett übernehmen.
Herr Meier ist Sportlehrer in einer größeren Schule. Nach dem Sportunterricht lässt er den Generalschlüssel versehentlich stecken und fährt nach Hause.
Als er abends das Fehlen des Schlüssels bemerkt, verschiebt er die Suche auf den nächsten Morgen. Der Schlüssel ist am folgenden Tag aber nicht mehr aufzufinden.
Das Steckenlassen des Schlüssels ist an sich noch nicht unbedingt ein grob fahrlässiges Verhalten, das Aufschieben der Suche auf den Folgetag in der Regel schon.
Herr Meier ist verbeamtet und unterliegt den beamtenrechtlichen Vorschriften. Laut diesen darf der Staat Herrn Meier in Regress nehmen, wenn er seine beamtenrechtlichen Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat.
Der Austausch der kompletten Schließanlage der Schule kostet 25.000 €. Über die private Haftpflichtversicherung ist auch der Verlust von dienstlich genutzten Schlüsseln versichert. Wir übernehmen die kompletten Kosten für den Austausch.
Herr Müller arbeitet für ein großes Unternehmen mit mehreren Standorten. Statt normalen Schlüsseln erhalten die Mitarbeiter Codekarten, mit denen sie die Türen in verschiedenen Standorten öffnen können.
Eines Morgens kann Herr Müller seine Codekarte nicht mehr finden. Er vermutet, dass sie am Vorabend aus seiner Tasche gefallen sein muss.
Er meldet den Verlust seinem Arbeitgeber. Zum Glück kann dieser die Zugangsberechtigung der Karte sofort deaktivieren, sodass weitere Schäden ausgeschlossen sind.
Herr Müller muss nur die Kosten für eine neue Codekarte übernehmen. Diese liegen bei 65 €. Da bei unserer privaten Haftpflichtversicherung der Verlust von Codekarten versichert ist, übernehmen wir die Erstattung für die neue Karte komplett.
Zahlt die private Haftpflichtversicherung den Schlüsseldienst?
Wenn Sie einen Schlüssel verlieren und der rechtmäßige Eigentümer nur noch mithilfe eines Schlüsseldiensts in seine Wohnung kommt, übernimmt die Privathaftpflicht die Kosten dafür.
Achten Sie aber im Zweifelsfall darauf, dass die Kosten für das Öffnen der Tür angemessen sind.
Im Falle Ihrer eigenen Wohnung hilft Ihnen unser Haus- und Wohnungsschutzbrief weiter (als Baustein der Hausratversicherung bzw. der Wohngebäudeversicherung).
Was tun bei überteuertem Schlüssel-Notdienst?
Nur einmal kurz vor die Tür – und klack – die Wohnungstür ist ins Schloss gefallen. Eine Situation, die viele schon einmal erlebt haben. Clever, wenn man dann einen Ersatzschlüssel deponiert hat.
Wenn nichts mehr hilft, muss man wohl oder übel einen Schlüsseldienst beauftragen. Nicht selten folgt die böse Überraschung, wenn die Rechnung in Höhe von 1.700 € für die Türöffnung im Briefkasten landet.
Solche Fälle häufen sich, das ist kein Märchen. In unserer Rechtsschutzversicherung kommt es immer wieder zu Hilferufen, in denen Versicherungsnehmer überhöhte Rechnungen für so einen Notdienst beklagen. Der schlimmste Fall: Hier sollte ein Kunde 1.700 € für die Öffnung seiner Wohnungstür bezahlen.
Wenn man im Internet recherchiert, findet man schnell jede Menge Beiträge, wo es sogar um noch höhere Beträge und andere betrügerische Machenschaften geht. Offensichtlich machen es dubiose Unternehmen zum Geschäftsmodell, derartige Notlagen auszunutzen.
Klar, wer vor der geschlossenen Tür steht, wenn in der Küche das Essen auf dem Herd steht oder das Bügeleisen eingeschaltet ist, kann schnell panisch reagieren.
Gut, wenn man dann vorbeugend einen Wohnungsschutzbrief abgeschlossen hat. Dieser übernimmt z. B. die Kosten für Schlüsseldienst, Rohrreinigungs- oder Heizungs-Installateur-Service mittels qualifizierte Dienstleister.
Noch besser, wenn man zudem noch rechtsschutzversichert ist. Bei Abschluss unseres Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzes sind Sie z. B. auch gegen Streitigkeiten mit dem Schlüsseldienst versichert.
Dabei stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen: Sie möchten den Streit mithilfe einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung aus der Welt schaffen. Oder aber es ist eine gerichtliche Geltendmachung nötig.
In beiden Fällen unterstützen wir Sie gerne und können Ihnen bei Bedarf kompetente Ansprechpartner oder Anwälte empfehlen.
Schlüsselversicherung für Unternehmen
Unternehmen können für ihre Angestellten ebenfalls eine Schlüsselverlustversicherung als separaten Vertrag abschließen.
Diese leistet, wenn ein Schlüssel verloren geht. Sie ist vergleichbar mit dem Schlüsselverlustbaustein der privaten Haftpflichtversicherung für Privatpersonen.
Eine solche Versicherung für Firmen bieten wir leider nicht an.
Noch Fragen?
Gern beantworten wir alle Fragen rund um die Hausratversicherung und Privathaftpflichtversicherung mit der darin enthaltene Schlüsselversicherung.
Sie erreichen uns telefonisch über unsere Servicehotline oder Ihren Ansprechpartner vor Ort. Gemeinsam finden wir die optimale Lösung für Ihr individuelles Problem.
Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!
So erreichen Sie mich:
Kundendienstbüro
Nicole Schumacher-Bremer
Versicherungsfachfrau
Grünewalder Str. 61
42657 Solingen OT Höhscheid
Tel. 0212 22148418
Fax 0212 22148419
Beratung:
Montag | 08:30 - 13:00 Uhr | 15:00 - 18:00 Uhr |
Dienstag | 08:30 - 13:00 Uhr | 15:00 - 18:00 Uhr |
Mittwoch | 08:30 - 13:00 Uhr | |
Donnerstag | 08:30 - 13:00 Uhr | 15:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 08:30 - 13:00 Uhr | |
und nach Vereinbarung |
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