Wohn-Riester Bausparen
Mit unserem Partner Wüstenrot Bausparkasse
Wohn-Riester Bausparen: Kleine Beiträge, sattes Bausparplus
Ganz gleich, ob Sie schon im eigenen Zuhause leben und Darlehen tilgen, einen altersgerechten Umbau planen oder noch für Ihr Wohneigentum sparen: Unser Partner Wüstenrot Bausparkasse AG bietet Ihnen individuelle Möglichkeiten. Der Wohn-Riester-Vertrag sichert Ihnen hohe staatliche Zulagen und kann ab 2024 auch zur energetischen Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden – wir beraten Sie gerne.
Ihre Vorteile im Überblick
- Staatliche Förderung – Nutzen Sie die Unterstützung in der Spar- und Darlehensphase.
- Faire Konditionen – Zinsgarantie mit festen Zinsen in der Spar- und Darlehensphase.
- Hohe Flexibilität – Wählen Sie zwischen zwei Sollzinssätzen und einem individuellen Tilgungsbeitrag. Auch die Bausparsumme können Sie je nach Bedarf anpassen.
Schneller in die Gewinnzone mit Wohn-Riester
Wohn-Riester Bausparen bedeutet: Sie schließen einen förderfähigen Bausparvertrag bei unserem Kooperationspartner Wüstenrot Bausparkasse ab. Während der gesamten Laufzeit erhalten Sie staatliche Zuschüsse. Wenn Sie bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, können Sie das Kapital daraus zu 100% entnehmen. Einzige Voraussetzung: Sie finanzieren damit selbst genutztes Wohneigentum.
Unser Partner Wüstenrot – Wohnsparen mit Riester-Förderung einfach erklärt
Mit dieser Wohn-Riester Unterstützung vom Staat können Sie rechnen
- Grundzulage: Alleinstehende erhalten eine Grundzulage von 175 €* pro Jahr, Verheiratete erhalten das Doppelte.**
- Zulage für Kinder: 300 € Kinderzulage jährlich für jedes kindergeldberechtigte Kind ab 01.01.2008, für bis 2008 geborene Kinder 185 €.
- Berufseinsteigerbonus: 200 € einmaliger Bonus für Berufseinsteiger unter 25 Jahre.
Mit staatlicher Hilfe geht alles einfacher – Mit den Wohn-Riester Tarifen unseres Partners Wüstenrot Bausparkasse AG
Wohn-Riester-Förderung – Rechenbeispiel unseres Partners Wüstenrot für einen verheirateten Arbeitnehmer mit 2 Kindern
Vorjahres-Bruttoeinkommen | 45.000 € |
Grundzulage jährlich | 350 € ** |
Kinderzulage jährlich (Kinder ab 2008 geboren) |
1. Kind 300 € 2. Kind 300 € |
Gesamte Förderung jährlich | 950 € |
Eigenbeitrag monatlich | 75,84 € *** |
Förderanteil | 51% |
Wer darf „Wohn-riestern“?
Pflichtversicherte in der
gesetzlichen Rentenversicherung
Beamte und Angestellte
im öffentlichen Dienst
Pflichtversicherte
Selbstständige
Eltern während der
Kindererziehungszeit
Weitere Empfehlungen zur Altersvorsorge
Häufige Fragen zur Wohn-Riester
Sie können Ihren Wohn-Riester-Bausparvertrag für folgende Maßnahmen ohne Verlust der Riester-Förderung verwenden:
- Bau oder Kauf einer selbstgenutzten Immobilie
- Entschuldung/Umschuldung eines Darlehens, welches zur Anschaffung/Herstellung einer selbstgenutzten Immobilie aufgenommen wurde
- Erwerb von Pflichtanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung
- Alters- bzw. behindertengerechter Umbau einer selbstgenutzten Immobilie (Reduzierung von Barrieren)
- Erwerb eines Dauerwohnrechts
- Ab 2024: Energetische Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum
Die jährliche Spar- bzw. Tilgungsleistungen müssen mindestens 4% des Vorjahresbruttoeinkommens – abzüglich des Zulagenanspruchs – betragen. Werden die Einzahlungen nur anteilig geleistet, werden die Zulagen im gleichen Verhältnis gewährt. Es ist stets mind. der Sockelbetrag über 60 € p.a. zu leisten.
Wenn Sie den Wohn-Riester-Bausparvertrag bei Renteneintritt nicht genutzt haben, können Sie das angesparte Kapital in eine lebenslange monatliche Rente umwandeln.
- Bei förderunschädlicher Auflösung bleiben Ihnen die Zulagen und ggf. gewährten Steuervorteile erhalten. Sie haben allerdings im Vorfeld die riesterkonforme Verwendung bei der Zulagenstelle (ZfA) nachzuweisen.
- Bei förderschädlicher Auflösung sind alle gewährten Zulagen und ggf. gewährten Steuervorteile zurückzuzahlen. Zudem erfolgt die Besteuerung der Zinserträge.
Für die maximale Riesterförderung zahlen Sie bis zu 2.100 € abzüglich der Zulagen pro Jahr. Sie können auch mehr sparen, z. B. um bei Berechtigung Wohnungsbauprämie zu erhalten.
Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen können nicht gefördert werden. Ausnahme ist der Umbau zur Reduzierung von Barrieren gemäß DIN 18040, Teil 2, Ausgabe September 2011.
Ab 2024 kann Wohn-Riester auch zur energetischen Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum verwendet werden.
Unmittelbar (also direkt) förderberechtigt sind alle in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversicherten Personen:
- Arbeitnehmer
- Pflichtversicherte Selbständige
- Kindererziehende (in den ersten 3 Jahren nach der Geburt)
- Ehrenamtliche Pflegepersonen
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-/Krankengeld)
- Bezieher von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosengeld II-Berechtigte ohne Leistung wegen Einkommens-/Vermögensanrechnung
- Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Beschäftigte auf 450 € Basis bei Zahlung des vollen Beitrages in die gesetzl. Rentenversicherung
- Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, wenn vorher eine unmittelbare Förderberechtigung vorlag
- Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit, wenn vorher eine unmittelbare Förderberechtigung vorlag
- Darüber hinaus auch folgende Personengruppen: Landwirte, Beamte, Richter und Berufssoldaten
Um Arbeitslosengeld II zu beziehen, muss ein Antragsteller grundsätzlich vorhandenes Vermögen verwerten, bevor der Bezug von Arbeitslosengeld II in Betracht kommt. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen: Riestergeförderte Altersvorsorgevermögen werden bei der Ermittlung des persönlichen Vermögens von der Anrechnung ausgenommen. Die jährliche Höchstgrenze beträgt 2.100 €.
Insbesondere bei der Riester-Förderung können sich die erforderlichen Beiträge für die maximale Förderung jährlich ändern, z. B. bei Heirat oder Geburt eines Kindes. Eine jährliche Überprüfung der Prämienchancen ist deshalb unerlässlich, um die maximale Riester-Förderung Jahr für Jahr zu sichern. Informieren Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner der HUK-COBURG.
Den Zulagenantrag erhalten Sie im ersten Quartal des Jahres von unserem Partner Wüstenrot Bausparkasse zugesandt. Den ausgefüllten Zulagenantrag schicken Sie bitte immer direkt an die Wüstenrot Bausparkasse. Sie erledigt dann alle weiteren Formalitäten für Sie. Stellen Sie am besten gleich einen Dauerzulagenantrag, sodass unser Partner für Sie in jedem Jahr die Zulage für beantragen kann. Lediglich die Änderung Ihrer Förderberechtigung oder Ihres Familienstandes müssen Sie der Wüstenrot mitteilen. Dies ist wichtig, da beispielsweise nach der Geburt eines Kindes die Zulage vom Staat erhöht wird.
Nein, Zinserträge aus Riester-Bausparverträgen unterliegen in der Ansparphase nicht der Abgeltungsteuer.
Förderberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine Extra-Zulage von 200 €, die automatisch bei Beantragung der Altersvorsorgezulage gewährt wird. Es erfolgt jedoch eine Kürzung, wenn nicht der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird.
Wüstenrot Bausparkasse: 005981
Die Anbieter-Nummer lautet: 0801127192
Ein Anbieterwechsel mit Kapitalübertragung in einen Wüstenrot Wohn-Riester-Bausparvertrag ist grundsätzlich möglich und wird gerne von einem Berater vor Ort geprüft.