Berater-Homepage von Martina Neumann-Kummer

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-6PSI-XDQYO-86 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-6PSI-XDQYO-86

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-6PSI-XDQYO-86


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-6PSI-XDQYO-86 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-6PSI-XDQYO-86

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-6PSI-XDQYO-86


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Pretty young business woman working with computer while consulting some invoices and documents in the kitchen at home.
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Sonderkündigungsrecht bei der Kfz-Versicherung

Kann man seine Kfz-Versicherung auch nach dem 30.11. noch kündigen?

Ja, aus bestimmten Gründen kann man auch vor dem Ende der regulären Vertragslaufzeit kündigen.

Man spricht dann vom Sonderkündigungsrecht oder einer außerordentlichen Kündigung.

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Inhaltsverzeichnis

Wann hat man ein Sonderkündigungsrecht bei der Kfz-Versicherung?

Außerordentlich kündigen können Sie z. B.:

  • nach einer Beitragserhöhung
  • nach einem Schadenfall
  • bei einem Fahrzeugwechsel

Der klassische Stichtag zur Kündigung der Kfz-Versicherung ist der 30. November.

Aber was passiert, wenn die Mitteilung über die Prämienerhöhung des Versicherers nach diesem Datum eintrifft und man deshalb auch erst danach die Information bekommt, dass der Kfz-Versicherungsbeitrag im nächsten Jahr erhöht wird?

Ist man dennoch verpflichtet, bei seinem aktuellen Versicherer zu bleiben?

Nicht unbedingt. Denn:

  • Falls ein Sonderkündigungsrecht besteht, muss der Kunde von seinem bisherigen Versicherer unmissverständlich darüber informiert werden. Lesen Sie deshalb genau.
  • Der Wechsel zu einem anderen Kfz-Versicherer ist dann problemlos möglich – auch nach dem Stichtag.

Ihr Sonderkündigungsrecht müssen Sie dann innerhalb von einem Monat ab Zugang der Mitteilung geltend machen.

Erhalten Sie die Mitteilung beispielsweise erst am 20. November, darf die Kündigung spätestens am 20. Dezember bei der Versicherung eingehen.

Alles Wissenswerte zur ordentlichen Kündigung haben wir in unserem Ratgeber Kfz-Versicherung kündigen für Sie zusammengestellt.

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Die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Sonderkündigung

Kann ich nach einer Beitragserhöhung meine Kfz-Versicherung kündigen?

Ja, der § 40 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt das.

Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie immer dann, wenn Ihre Kfz-Versicherung die Prämie erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert.

Die Preiserhöhung kann beispielsweise aus einer veränderten Einstufung Ihres Fahrzeugs in der Typklasse resultieren oder die Regionalklasse hat sich geändert.

Auch steigende Schadenkosten können ein Grund sein.

Ihr bisheriger Kfz-Versicherer muss Ihnen mitteilen, dass sich die Prämie erhöht. Zusätzlich muss er Sie dann in der Mitteilung auch auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen.

Wichtig: Ihr Sonderkündigungsrecht müssen Sie innerhalb von einem Monat ab Zugang der Mitteilung geltend machen.


In der Praxis gibt es meist zwei Möglichkeiten, wie Ihr Versicherer verfahren kann:

  1. Er informiert Sie über die Prämienerhöhung und das Sonderkündigungsrecht mit der Beitragsrechnung fürs kommende Jahr. Dann können Sie wegen der Prämienerhöhung innerhalb eines Monats ab Zugang der Beitragsrechnung kündigen.
  2. Oder Ihr Versicherer verfährt zweistufig: Erst teilt er Ihnen die Erhöhung der Beiträge und das Sonderkündigungsrecht gesondert mit und schickt Ihnen später dann die eigentliche Rechnung.

Dann Achtung: Ihre Kündigungsfrist von einem Monat beginnt dann schon ab Zugang der Mitteilung zu laufen, nicht erst mit Erhalt der Rechnung.

Ein Beispiel zur Erklärung:

  • Erhalt der gesonderten Mitteilung über die Prämienerhöhung und Sonderkündigungsrecht: 23.10.
  • Erhalt der Beitragsrechnung: 19.12.
  • Beginn des neuen Versicherungsjahres: 01.01.

Schon ab 23.10. beginnt die Frist für Ihr Sonderkündigungsrecht zu laufen.

Ihre Kündigung aufgrund der Prämienerhöhung muss dann bis spätestens 23.11. bei Ihrem Versicherer eingehen.

Reagieren Sie aber erst nach Erhalt Ihrer Beitragsrechnung, ist keine Kündigung aufgrund Prämienerhöhung mehr möglich.

In unserem Beispiel wäre es dann aber auch für eine Kündigung zum Ablauf schon zu spät. Denn die hätte bis spätestens einen Monat vor Ablauf, hier also bis 30.11., bei Ihrem Versicherer sein müssen.

Beachten Sie aber, dass auch eine Kündigung wegen Prämienerhöhung frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam wird, wenn die Beitragserhöhung greift.

Bei der Einhaltung der Kündigungsfristen ist der Eingang beim Versicherungsunternehmen entscheidend.

Kündigen Sie also rechtzeitig. Alles Wissenswerte zur ordentlichen Kündigung haben wir in unserem Ratgeber Kfz-Versicherung kündigen für Sie zusammengestellt.

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Kann ich nach einem Kfz-Schaden kündigen?

Ja, auch im Schadenfall steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu.

  • Sobald Ihnen der Versicherer seine Entscheidung zur Schadenregulierung mitteilt, haben Sie ab diesem Zeitpunkt einen Monat Zeit Ihre Kündigung einzureichen und die Kfz-Versicherung zu wechseln.
  • Achten Sie beim Versicherungswechsel darauf, dass Sie Ihren Schadenfreiheitsrabatt behalten.
  • Hier finden Sie alle Informationen zur Schadenfreiheitsklasse.

Ihre Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) wird im ersatzpflichtigen Fall hochgestuft. Da die einzelnen Anbieter unterschiedliche SF-Staffeln verwenden, kann sich ein Wechsel der Kfz-Versicherung im Schadenfall dennoch lohnen.

Kann ich bei einem Fahrzeugwechsel kündigen?

Unabhängig von der Laufzeit einer Kfz-Versicherung, können Sie diese jederzeit beenden, wenn Sie ein neues Auto kaufen und das alte abmelden.

Für das neue Fahrzeug kann die Kfz-Versicherung frei gewählt werden. Für das alte Fahrzeug gezahlte Jahresbeiträge erhalten Sie anteilsmäßig zurück.

Beispiel: Sie kaufen sich ein neues Auto und beenden Ihre Kfz-Versicherung zum 30. Juni (bzw. melden das alte Auto zum 30. Juni ab), dann erstattet Ihnen der Versicherer die für den Zeitraum Juli bis Dezember bereits gezahlten Jahresbeiträge.

Auch beim Kauf eines Gebrauchtwagens haben Sie ein Sonderkündigungsrecht bei der Autoversicherung.

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Muss ich bei Abmeldung des Fahrzeugs die Kfz-Versicherung kündigen?

Wenn Sie Ihr Fahrzeug endgültig abmelden, weil es verschrottet oder verkauft werden soll, ist keine separate Kündigung notwendig.

Die Zulassungsstelle meldet die endgültige Abmeldung des Fahrzeugs automatisch an den Versicherer, der daraufhin eine Abrechnung des Versicherungsvertrags vornimmt.

Wie muss ich bei einer Sonderkündigung vorgehen?

Wir empfehlen Ihnen bei einer Sonderkündigung die folgende Vorgehensweise:

  1. Kündigungsfrist einhalten: I. d. R. gilt bei Sonderkündigung eine Frist von einem Monat. Beachten Sie: Hierbei gilt Eingang beim Versicherer und z. B. nicht der Poststempel.
  2. Vertrag kündigen: Wir empfehlen Ihnen eine schriftliche Kündigung. Versenden Sie das Kündigungsschreiben per Fax, E-Mail oder schriftlich und bei Postversand zur Sicherheit per Einschreiben.
  3. Kündigungsgrund nennen: Führen Sie im Schreiben die Gründe für die außerordentliche Kündigung an.
  4. Kündigung bestätigen lassen: Mit der Kündigungsbestätigung bestätigt der bisherige Anbieter den pünktlichen Eingang der Kündigung.
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Wir haben für Sie eine Vorlage für die Kündigung Ihres bisherigen Kfz-Vertrages bei einer anderen Versicherung vorbereitet.

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Wann gilt kein Sonderkündigungsrecht?

Nicht jede Änderung des Kfz-Vertrags bzw. Erhöhung des Beitrags kann als Begründung für eine außerordentliche Kündigung angebracht werden.

Sie dürfen den Vertrag nicht außerordentlich kündigen, wenn

  • Sie umziehen,
  • Ihr Vertrag wegen einer Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse teurer wird,
  • der Staat eine Anhebung der Versicherungssteuer beschließt oder
  • Sie das Fahrzeug nur vorübergehend stilllegen.

Bei einer vorübergehenden Stilllegung – man spricht hierbei korrekt von einer Außerbetriebsetzung –, wandelt sich Ihre Kfz-Versicherung automatisch in eine beitragsfreie Ruheversicherung um.

Sie genießen weiterhin Versicherungsschutz, und zwar bis zu 18 Monate im beantragten Umfang.

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Wir haben für Sie eine Vorlage für die Kündigung Ihres bisherigen Kfz-Vertrages bei einer anderen Versicherung vorbereitet.

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Noch Fragen zum Sonderkündigungsrecht?

Denken Sie darüber nach bei Ihrem bisherigen Kfz-Versicherer zu kündigen? Für diesen Fall haben wir den typischen Ablauf einer Kündigung in 5 einfachen Schritten im Ratgeber Kfz-Versicherung kündigen für Sie zusammengefasst.

Und wenn Sie noch weitere Fragen zur Kfz-Versicherung haben, dann steht Ihnen Ihr persönlicher Berater vor Ort gerne zur Verfügung.

Oder rufen Sie uns alternativ einfach über unsere Servicehotline unter 09561 96 101 an.

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