Berater-Homepage von Martin Bachmüller

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-4VYH-XQ0CI-88 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-4VYH-XQ0CI-88

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-4VYH-XQ0CI-88


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-4VYH-XQ0CI-88 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-4VYH-XQ0CI-88

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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Wenn man schon im Krankenhaus liegt, dann so angenehm wie möglich!

Unser Krankenhaustagegeld erleichtert Ihnen den Aufenthalt und entlastet Sie finanziell bei einer Haushaltshilfe oder Besuchskosten für die Familie. Und das zu einem gewohnt guten Preis.

Finanzielle Entlastung – mit dem Krankenhaustagegeld

Zuzahlungen oder besondere Verpflegung – ein Krankenhausaufenthalt kann teuer werden. Damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Genesung konzentrieren können, erhalten Sie mit dem Krankenhaustagegeld für jeden Tag auf Station frei verfügbares Geld.

  • Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihr Krankenhaustagegeld in 5 €-Stufen bis zu einem Tagessatz von 100 € zu wählen.
  • Wir zahlen Ihnen das Krankenhaustagegeld zeitlich unbegrenzt aus – auch wenn Sie länger im Krankenhaus bleiben müssen.
  • Wir lassen Sie völlig frei über das Geld verfügen – ohne Nachweis von Kosten, ohne einen bestimmten Verwendungszweck, z. B. für:
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Beitragsbeispiel Krankenhaustagegeld: Alter 12 1,35 €, Alter 30 2,82 €, Tagessatz jeweils 15 €
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Häufige Fragen zum Krankenhaustagegeld

Was ist Krankenhaustagegeld?

Krankenhaustagegeld ist eine Leistung, die für jeden Kalendertag ausgezahlt wird, den die versicherte Person aufgrund einer Erkrankung im Krankenhaus liegt. Die Erstattung ist nicht an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden und kann frei eingesetzt werden. Die Höhe des Krankenhaustagegelds vereinbaren Sie frei mit dem Versicherer.

Krankenhaustagegeld sollte nicht mit dem Krankentagegeld verwechselt werden, welches dazu dient, den Einkommensverlust im Krankheitsfall auszugleichen. Für das Krankentagegeld brauchen Sie eine eigenständige Zusatzversicherung.

Was bedeutet gesetzliche Zuzahlung für Krankenhausaufenthalte?

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, zahlen Sie für jeden Tag im Krankenhaus einen Kostenbeitrag von 10 €. Die Zuzahlung ist auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt, darüber hinaus gehende Aufenthalte sind von der Zuzahlung befreit.

Für wen ist ein Krankenhaustagegeld sinnvoll?

Krankenhaustagegeldversicherungen sind sinnvoll für alle, die sich einen Krankenhausaufenthalt so angenehm wie möglich gestalten möchten. Gesetzlich Versicherte können mit einem KHT die gesetzliche Zuzahlung ausgleichen und sich darüber hinaus ein Taschengeld für die Zeit im Krankenhaus sichern. Selbstständige und Freiberufler haben im Krankheitsfall durch den sofortigen Verdienstausfall erhebliche Einbußen. Mit dem Krankenhaustagegeld kann dies teilweise ausgeglichen werden. Um den wirklichen Verdienstausfall annähernd auszugleichen, schließt man als Selbstständiger für den Krankheitsfall allerdings idealerweise eine Kombination von Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung ab.

In welcher Höhe soll ich das Krankenhaustagegeld abschließen?

Der richtige Tagessatz ist abhängig von den eigenen Wünschen und der individuellen Situation. Möchten Sie nur die gesetzliche Zuzahlung ausgleichen, reicht ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 10 € pro Tag aus. Höhere Summen sind aber problemlos möglich.

Wann bekomme ich das Krankenhaustagegeld ausgezahlt?

Sie erhalten den vereinbarten Tagessatz für jeden Tag, den Sie aus medizinischen Gründen im Krankenhaus verbringen müssen. Für Aufenthalte, die zum Beispiel aus kosmetischen Gründen erfolgen, besteht keine Leistungspflicht.

Wie lang ist die Wartezeit beim Krankenhaustagegeld?

In der Krankenhaustagegeldversicherung gelten grundsätzlich Wartezeiten, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden können. Die allgemeinen Wartezeiten betragen drei Monate und entfallen bei Unfall. Besondere Wartezeiten von acht Monaten gelten für Entbindungen und Psychotherapie.

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