Berater-Homepage von Markus Richter

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-5OW9-FB0AZ-12 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-5OW9-FB0AZ-12

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-5OW9-FB0AZ-12


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-5OW9-FB0AZ-12 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-5OW9-FB0AZ-12

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-5OW9-FB0AZ-12


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Ein Mann mit Anzug und Aktentasche und eine Frau mit Messenger-Bag und Reisekaffeebecher gehen nebeneinander und reden.
Ein Mann mit Anzug und Aktentasche und eine Frau mit Messenger-Bag und Reisekaffeebecher gehen nebeneinander und reden.

Fahrgemeinschaft & Versicherung

Wie sind Mitfahrer versichert?

Fahrgemeinschaften: Gemeinsam gut versichert und die Umwelt schonen

Fahrgemeinschaften sind eine tolle Sache. Sie können sogar helfen, die Umwelt zu entlasten.

Denn wenn mehrere Personen denselben Weg zur und von der Arbeit in einem statt in mehreren Autos zurücklegen, ist das ein Beitrag zum Klimaschutz.

Außerdem schonen Fahrgemeinschaften auch die Kasse der Beteiligten.

Allerdings sind manche Menschen Fahrgemeinschaften gegenüber skeptisch eingestellt, weil sie unsicher sind, wie bei einem Unfall Fragen der Versicherung und der Haftung geregelt sind.

Inhaltsverzeichnis

Find Fahrgescheinschaften unfallversichert?

Grundsätzlich gilt, dass bei einem Unfall die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die entstandenen Personen-, Sach- und Vermögensschäden reguliert.

Darunter fallen auch mögliche Schmerzensgelder.

Trifft den Fahrer der Fahrgemeinschaft die Schuld an dem Unfall, können die Bei- und Mitfahrer Schadenersatzansprüche gegen seine Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen.

Die mitfahrenden Personen der Fahrgemeinschaft sind also immer abgesichert!

Der Fahrer selbst bekommt dagegen keine Leistungen von der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Dieses Risiko lässt sich allerdings mit einer Fahrerschutz-Versicherung abdecken.

Was zahlt die gesetzliche Unfall­versicherung?

Abgesehen davon sind Arbeitnehmer auf dem Weg zur und von der Arbeit grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Das gilt natürlich auch für Fahrer und Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Dafür zahlt der Arbeitgeber Beiträge an die Berufsgenossenschaft. Jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, ist kraft Gesetzes versichert.

Das gilt auch bei Umwegen, die eine Fahrgemeinschaft schon mal fahren muss, um alle Mitfahrer einzusammeln.

Die Leistungsverpflichtung des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers geht deutlich über die Eintrittspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus.

Zu den wichtigsten Leistungen zählen

  • Heilbehandlungskosten,
  • Geldleistungen (z.B. Verletztengeld oder Verletztenrente),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Berufshilfe) sowie
  • Leistungen an Hinterbliebene (Sterbegeld, Hinterbliebenenrenten).

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt jedoch nicht für Sachschäden und auch kein Schmerzensgeld.

Müssen Fahrgemeinschaften immer den direkten Weg fahren?

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle Personenschäden abgedeckt, die sich auf dem Weg von und zur Arbeit ereignen: die sogenannten Wegeunfälle.

  • Jedoch sollte immer der direkte Weg zum und vom Arbeitsplatz genommen werden, das ist eine wichtige Voraussetzung bei der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Dazu zählen allerdings auch die Wege, die zum Abholen von Mitfahrern zurückgelegt werden.
  • Auch hier gilt: Ein Personenschaden des Fahrers ist ausgenommen und lässt sich durch den Einschluss der Fahrerschutz-Versicherung absichern.

Es gibt auch Fälle, in denen der Fahrer der Fahrgemeinschaft den Unfall zwar verursachte, er daran aber dennoch nicht schuld ist, wie etwa bei einem geplatzten Reifen oder einem Herzinfarkt am Steuer.

Hier zahlt seit der Reform des Schadenersatzrechts im Jahr 2002 ebenfalls die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung.

Auch ein Versicherungsnehmer, der als Beifahrer bei einem Unfall in seinem eigenen Fahrzeug verletzt wird, kann für den erlittenen Personenschaden von seiner eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadenersatz fordern.

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