Berater-Homepage von Mario Rollnik

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-46XJ-VYUFH-98 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-46XJ-VYUFH-98

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-46XJ-VYUFH-98


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-46XJ-VYUFH-98 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-46XJ-VYUFH-98

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Registrierungsnummer: D-46XJ-VYUFH-98


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Eine Frau wartet an Ihrem Auto mit offener Motorhaube auf den Pannendienst.
Eine Frau wartet an Ihrem Auto mit offener Motorhaube auf den Pannendienst.

Unfall im Ausland

Unfall im Ausland – Was ist zu beachten?

Wenn es in den Ferien ins europäische Ausland geht, reisen viele deutsche Urlauber gern mit dem eigenen Fahrzeug. Aber Vorsicht bei Unfällen, denn es gibt einiges zu beachten. Wir geben Ihnen Tipps, was zu tun ist.

Schaden melden

Inhaltsverzeichnis

Sorgen Sie bereits vor Reiseantritt für den richtigen Schutz

Sobald es im Ausland kracht, gilt in der Regel auch das dortige Schadenersatzrecht: Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Wertminderung oder auch Anwaltskosten stehen dem Geschädigten nicht in allen europäischen Staaten und zum Teil nicht in der hier üblichen Höhe zu.

Wer vorbeugen will, kann in Verbindung mit seiner Kfz-Versicherung eine Ausland-Schadenschutz-Versicherung abschließen. Der eigene Versicherer garantiert dann, Personen- und Sachschäden so zu regulieren, als hätte sich der Unfall in Deutschland ereignet. Statt der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert in diesem Fall der eigene Versicherer den durch einen Dritten verursachten Schaden.

Packen Sie alle notwendigen Unterlagen ein

Um für alle Fälle gerüstet zu sein und bei einem Unfall eine unkomplizierte Schadensabwicklung zu ermöglichen, packen Sie alle notwendigen Unterlagen ein. Dazu zählen vor allem der Europäische Unfallbericht und die Grüne Versicherungskarte (Internationale Versicherungskarte, kurz: IVK). In welchen Ländern Sie diese benötigen lesen Sie in unserem Ratgeber zur Internationalen Versicherungskarte.

 

Bitte beachten Sie: Seit Oktober 2020 wird die Internationale Versicherungskarte (ehemals: Grüne Karte) nicht mehr auf grünem, sondern auf weißem Papier gedruckt. Die Versicherungskarte muss immer als Ausdruck mitgeführt werden – eine digitale Version der Karte ist nicht ausreichend!

Die Versicherungskarte bekommen Sie bei Bedarf ganz unkompliziert online über Ihren persönlichen Kundenbereich „Meine HUK“. Sie können die Internationale Versicherungsbescheinigung im Menüpunkt „Dokumente“ unter „Bescheinigungen & Services“ anfordern. Sie können die Karte zudem telefonisch bei unserer Servicehotline unter 09561 96 101 anfordern oder vor Ort in Geschäftsstellen und Kundendienstbüros erhalten.

Der standardisierte Europäische Unfallbericht erleichtert die Protokollierung eines Unfalls – im In- wie im Ausland. Auch er ist bei jeder Kfz-Versicherung erhältlich. Unbedingt notieren sollte man sich vor einer Autofahrt ins Ausland zudem die Telefonnummer des Zentralrufs der Autoversicherer (0800 2 502 600 bzw. aus dem Ausland +49 40 300 330 300) und die europaweit einheitliche Notrufnummer 112.

Service im Schadenfall

Ist es zu einem Auffahrunfall gekommen, finden Sie hier einen Unfallbericht nach europäischem Muster.
HUK-COBURG Kunden haben ihn schon mit dem Versicherungsschein erhalten. Er ist im Unfall- und Pannenhelfer, dem Ratgeber für das Handschuhfach, integriert.

Jetzt Schaden online melden 09561 96 108

So verhalte ich mich bei einem Unfall im Ausland

Rufen Sie die Polizei und notieren Sie alle wichtigen Daten

In einigen osteuropäischen Ländern ist jeder Unfall meldepflichtig, so zum Beispiel in Rumänien. Ein Anruf bei der Polizei ist also immer sinnvoll, auch wenn sie für Bagatellschäden in einigen Ländern nicht mehr ausrückt.

Der Unfall muss auch auf jeden Fall protokolliert werden.

  • Personalien und Versicherung des Unfallgegners sowie
  • der Unfallhergang sind ebenso wichtig wie
  • Namen und Adressen von Zeugen und
  • Fotos von der Unfallstelle.

Wer seine Ansprüche lückenlos belegen kann und Fragen sorgfältig beantwortet, schafft eine solide Grundlage für die Schadenregulierung. Hilfreich ist dafür der europäische Unfallbericht, den Sie bei Ihrem Kfz-Versicherer erhalten oder einfach hier herunterladen können. Für die meisten Länder gibt es ihn auch zweisprachig. Hat der Unfallgegner gleichfalls einen dabei, kann man sich darauf verlassen, dass die Fragen identisch sind.

Unterschreiben Sie nur, was Sie auch verstehen

Wer unterschreibt, sollte berücksichtigen, dass dem Unfallbericht z. B. in Frankreich und den Benelux-Staaten eine ungleich gewichtigere Rolle bei der Schadenregulierung zukommt: Der Unterschreibende erkennt den Inhalt unwiderruflich an. Anmerkungen oder Widersprüche müssen unbedingt unter Punkt 14 festgehalten werden. Bei Widersprüchen oder Sprachschwierigkeiten füllt am besten jeder seinen eigenen Bericht aus und unterzeichnet ihn. Anschließend tauscht man die Kopien gegenseitig aus.

Mehr Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema Verhalten bei Unfällen

Schaden melden

Unfallgegner nicht versichert

Viele deutsche Autofahrer haben Sorge, dass bei einem Unfall der gegnerische Unfallverursacher nicht versichert ist. Was dann? Hier gibt es die Entschädigungsstelle für Verkehrsopfer der Autohaftpflichtversicherer. Sie dient zur Absicherung der Ansprüche von Geschädigten, wenn die Regulierung eines Schadens auf „normalem“ Weg nicht möglich ist. Zu diesem Zweck sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nationale Entschädigungsstellen eingerichtet worden. Die im Einzelfall entstandenen Kosten werden aus dem Garantiefonds des Landes bestritten, aus dem der nicht versicherte Unfallverursacher stammt.

Doch Achtung: Art und Umfang des Schadenersatzes richten sich in der Regel nach dem Recht des Unfall-Landes.

Regulierung eines im Ausland erlittenen Kfz-Haftpflichtschaden

Haben Sie im europäischen Ausland einen Haftpflichtschaden mit einem versicherungspflichtigen Fahrzeug erlitten, können Sie seit einigen Jahren Ihre Ansprüche wahlweise auch an den deutschen Schadenregulierungsbeauftragten des verantwortlichen, ausländischen Versicherers richten. Den deutschen Schadenregulierungsbeauftragten für einen im Ausland erlittenen Unfall erfahren Sie beim Zentralruf der Autoversicherer. Sie haben hier den Vorteil, dass Sie in Ihrer Muttersprache kommunizieren können.

Im Schadenfall informieren Sie sich gerne auf unserer Serviceseite zum Thema Schäden mit Auslandsbezug

Beispiel: Unfall im Urlaub

Wochen und Monate hat man sich auf die freie Zeit gefreut. Und dann kann einem ein Unfall im Urlaub schnell die Laune vermiesen. Der folgende Schadenfall zeigt, welch böse Überraschung man im Ausland erleben kann – selbst wenn man gar nichts für den Unfall kann.

Andrea F. und ihre beiden Kinder waren auf dem Weg in den Strand-Urlaub nach Polen unterwegs. Mit Luftmatratze und Sonnenschirm im Kofferraum befanden sie sich nur noch wenige Kilometer von dem Strandort an der Ostseeküste entfernt, als es plötzlich knallte: Ein polnischer Fahrer war der Familie im Auto von hinten aufgefahren. Der Fahrer war zu schnell unterwegs und konnte deshalb nicht mehr auf ein Bremsmanöver von Andrea F. reagieren. Die Folge: Totalschaden am Fahrzeug von Andrea F.

Die Polizei vernahm die beiden Unfall-Parteien. Aufgrund übereinstimmender Aussagen wurde die Haftung unstrittig dem polnischen Fahrer zugewiesen. Andrea F. meldete den Schaden telefonisch bei der HUK-COBURG und gab das Auto zur Reparatur in die nächstgelegene Werkstatt. Mit dem Bus fuhren Andrea F. und ihre Kinder weiter. Ein Mietwagen konnte vor Ort organisiert werden.

Fremdes Land, fremdes Versicherungssystem

Hohe Kosten waren nun entstanden: das Abschleppen und die Reparatur des beschädigten Autos, die Rückholkosten nach Deutschland, der Mietwagen vor Ort. Nach Ende des Urlaubs musste auch der Papierkram mit der polnischen Versicherung des Unfallfahrers geklärt werden, wie z. B. die Übersetzung des polnischen Polizeiprotokolls, das Sachverständigenhonorar in Polen oder Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags in Polen.

Diese Nebenkosten summierten sich auf mehrere tausend Euro. Was es aber noch schlimmer machte: Die Kosten für Reparaturen in dem polnischen Versicherungsgutachtens wurden deutlich geringer eingeschätzt als nach deutschem Recht. Andrea F. drohte nun, auf mehreren tausend Euro sitzen zu bleiben.

Schadenregulierung durch Ausland-Schadenschutz-Versicherung

Glücklicherweise hatte Andrea F. vor Antritt der Reise eine Ausland-Schadenschutz-Versicherung als Ergänzung zu Ihrer Autoversicherung abgeschlossen.

Diese besagt: Wird der Versicherungsnehmer auf einer Reise mit seinem versicherten Fahrzeug im Ausland teil- oder unverschuldet in einen Unfall verwickelt, übernimmt die Ausland-Schadenschutz-Versicherung die Rolle des ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers. Der Versicherungsnehmer kann damit seinen Schaden bei seiner Versicherung geltend machen.

Die Versicherung reguliert dann den Schaden des Versicherungsnehmers so, als habe sich der Unfall in Deutschland zugetragen. Der Haftungsgrund wird zwar immer noch nach ausländischem Recht beurteilt, die Schadenregulierung erfolgt zur Höhe aber nach deutschem Recht.

Wichtig: Polizeiprotokoll und Haftung klären

Sofern der Versicherungsnehmer die Haftung des Gegners objektiv begründen kann, und die Vorgaben an den Unfallgegner erfüllt sind, reguliert die HUK-COBURG den Schaden für den Versicherungsnehmer und tritt in Vorleistung.

Für den Versicherungsnehmer hat das zwei maßgebliche Vorteile:

  • Die Regulierung erfolgt nach deutschem Schadenersatzrecht – ansonsten wären die Vorgaben des Unfalllandes anzuwenden.
  • Und die Meldung des Schadens beim Versicherer im Ausland bleibt erspart.

Andrea F. konnte durch das Polizeiprotokoll ihre Unschuld am Auffahrunfall bestätigen. Rund einen Monat nach dem Unfall erhielt sie daher eine Entschädigungsleistung aus der Ausland-Schadenschutz-Versicherung.

Ohne die Ausland-Schadenschutz-Versicherung kommt in der Regel bei Unfällen im Ausland das Recht des Unfalllandes zur Anwendung. Häufig sind die Schadenersatzansprüche im europäischen Ausland niedriger als in Deutschland. Die Regulierungsentscheidung liegt beim ausländischen Versicherer.

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