Berater-Homepage von Laura Kritsch

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-RFY2-9BNQ8-14 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-RFY2-9BNQ8-14

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-RFY2-9BNQ8-14


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-RFY2-9BNQ8-14 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-RFY2-9BNQ8-14

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Straße mit Verkehrshütchen

Fahrschule & Versicherung

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Wenn es in der Fahrstunde kracht – Unfall in der Fahrschule

Fahranfänger haben meist alle Hände voll damit zu tun, während der Ausfahrten mit dem Fahrlehrer möglichst wenig falsch zu machen. Doch da aller Anfang bekanntlich schwer ist, kann es dabei zu Unfällen kommen.

Zwar verfügen Fahrschulautos über ein zweites Paar Fußpedale für den Fahrlehrer, über die er nötigenfalls in das Geschehen eingreifen kann. Aber Fehler der Fahrschüler lassen sich nicht immer ausbügeln, manchmal kommt es eben auch zu einem Unfall.

In einer solchen Situation muss sich der Fahranfänger meist keine Gedanken darüber machen, wer für die dabei entstandenen Schäden haftet.

Wer haftet bei einem Unfall in der Fahrschule?

Wer als Fahrschüler an der Seite des Ausbilders im Straßenverkehr unterwegs ist, hat meist keine Zeit sich darüber Gedanken zu machen, wer haftet, wenn mit dem Fahrschulauto ein Unfall passiert.

Das ist auch nicht nötig, da in aller Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung der Fahrschule aufkommt, wenn ein Fahrschüler einen Schaden anrichtet.

Allerdings kann es auch vorkommen, dass ein Fahrschüler zumindest teilweise für die Folgen eines Unfalls herangezogen wird, wenn er oder sie durch z. B. grobe Fahrlässigkeit eine Mitschuld trägt.

Auch für einen Unfall während der Ausbildung zum Motorradführerschein kommt normalerweise der Fahrlehrer auf.

Fahrlehrer gilt als Fahrzeugführer

Denn in § 2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) steht:

„Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden.

Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt“.

Somit kommt die Versicherung des Fahrlehrers als Fahrzeugführer für den entstandenen Unfallschaden auf. Gleiches gilt dann auch für die Fahrten von und zur Führerscheinprüfung sowie die Prüfungsfahrt selbst.

Auch bei Unterrichtsfahrten mit einem Motorrad trifft den Fahrlehrer bei Unfällen die Haftung. Hier kann er bei Gefahrensituationen zwar nicht selbst eingreifen, doch auch hier gilt der Lehrer als Fahrzeugführer, da der Führerscheinanwärter eben noch nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt.

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