Berater-Homepage von Korina Kutschmann

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-898Q-7JZLD-77 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-898Q-7JZLD-77

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-898Q-7JZLD-77


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-898Q-7JZLD-77 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-898Q-7JZLD-77

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Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Dashcam im Auto

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Was ist in Deutschland erlaubt?

Dashcam im Auto

Dashcam im Auto

Was ist in Deutschland erlaubt?

Was ist eine Dashcam?

Dashcams sind kleine Kameras, die in Fahrzeugen angebracht werden und während der Fahrt Videoaufnahmen durch die Windschutzscheibe anfertigen.

  • Die meisten Kameras arbeiten ohne zusätzliche Tonaufnahme, es gibt aber auch Modelle, die den Ton im Fahrzeuginneren aufnehmen.
  • Besonders kompakte Modelle werden am Rückspiegel angebracht, für andere Modelle gibt es Halterungen für das Armaturenbrett.
  • Ganz ohne separates Gerät lässt sich auch das eigene Smartphone für die Aufzeichnung der Fahrt verwenden.
  • Es gibt Modelle, die generell aufzeichnen und Modelle, bei denen die Aufnahme nur bei Erschütterungen in einer bestimmten Stärke erfolgt.
  • Teilweise enthalten die Kameras G-Kraft-Sensoren, die die Beschleunigung beziehungsweise Verzögerung messen können und nur bei Unfällen auslösen.

Im Ausland sind Dashcams mittlerweile weit verbreitet. Sie dienen insbesondere bei Verkehrsunfällen zur zusätzlichen Beweissicherung.

In Deutschland ist die Rechtslage nicht eindeutig, im Regelfall dürfen Aufnahmen aus Dashcams aber nicht verwendet werden.

Inhaltsverzeichnis

Wo wird eine Dashcam eingesetzt?

Dashcams können in jedem Fahrzeug eingesetzt werden. Auch auf einem Fahrrad lassen sich Modelle installieren.

Sie sind allerdings in Autos, auf Motorrädern und in Lastkraftwagen deutlich häufiger anzutreffen.

Sind Dashcams in Deutschland erlaubt?

Ja, Sie dürfen in Ihrem Fahrzeug eine Dashcam installieren. Die Nutzung ist in Deutschland grundsätzlich legal.

  • Es gibt aber einige Voraussetzungen, die das installierte Modell erfüllen muss.
  • So darf der Straßenverkehr nicht dauerhaft gefilmt werden und die Aufnahmen müssen innerhalb eines festen Zeitraums wieder gelöscht beziehungsweise überschrieben werden.
  • Um die anlassbezogene Aufzeichnung sicher zu stellen, muss die Kamera mit Sensoren ausgestattet sein, die nur bei bestimmten Erschütterungen oder Bremsvorgängen auslösen.

Ist die Dashcam als Beweismittel vor Gericht zulässig?

Die meisten Menschen, die eine Dashcam in ihrem Fahrzeug einsetzen, möchten bei möglichen Unfällen zusätzliches Beweismaterial sichern.

Die Kamera soll verwertbare Aufnahmen erstellen und eine einwandfreie Rekonstruktion des Unfallhergangs ermöglichen.

So könnte eine Dashcam-Aufnahme die Klärung der Schuldfrage unterstützen und ggf. die Unschuld des Fahrers beweisen.

  • Die Einschätzung der Gerichte zu Aufnahmen aus solchen Kameras ist aber nicht eindeutig.
  • Grundsätzlich können durch den Einsatz der Dashcam Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen verletzt sein, zudem unterliegen die Aufnahmen dem Datenschutz.
  • Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die Aufnahmen als Beweismittel zulässig sind.
  • Eine nähere Prüfung kommt im Regelfall nur in Betracht, wenn die Aufnahme erst kurz vor dem Unfall oder während des Unfalls startete und damit rein anlassbezogen ist.

Die bisherige Rechtslage in Deutschland

Die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen ist rechtlich umstritten. Eines der ersten Urteile zum Einsatz von Dashcams in Fahrzeugen hat 2014 das Verwaltungsgericht Ansbach gesprochen (Az.: AN 4 K 13.01634).

In diesem konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der eine Kamera auf seinem Armaturenbrett angebracht hatte, um Nötigungen durch andere Autofahrer aufzuzeichnen.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Einsatz in diesem Fall gegen das Datenschutzrecht verstoße. Die Interessen der heimlich gefilmten Personen seien höher zu bewerten, als das Interesse des Fahrers an einem Videobeweis im Falle eines Unfalls.

Eine konträre Entscheidung hat das Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 4 Ss 543/15 getroffen.

Hier ging es um einen Autofahrer, der aufgrund des Überfahrens einer roten Ampel zu einem Bußgeld verurteilt wurde. Die Prüfung des Tatbestands erfolgte durch die Aufnahme einer Dashcam aus einem Fahrzeug eines Zeugen.

Das Urteil lässt offen, ob und unter welchen Umständen der Einsatz der Dashcam gegen das Datenschutzrecht verstößt. Der entsprechende Paragraf im Bundesdatenschutzgesetz enthalte kein Beweisverwertungsverbot.

Über die Verwertbarkeit der Aufnahmen sei jeweils im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.

Das Gericht wertete den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte in diesem Fall als gering. Im öffentlichen Raum müsse man damit rechnen, gefilmt zu werden.

Die genannten Entscheidungen wurden auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gefällt. Seit dem 25. Mai 2018 ist in der Europäischen Union die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Inwiefern sich dadurch die Rechtslage geändert hat, wird sich erst mit den ersten Urteilen zum Thema Dashcams zeigen.

Im Mai 2018 – zu diesem Zeitpunkt galt noch allein das BDSG – hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Grundsatzurteil unter dem Aktenzeichen VI ZR 233/17 gefällt.

Aufnahmen aus einer Dashcam können demnach als Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen verwertbar sein, selbst wenn diese Aufnahmen gegen das Datenschutzrecht verstoßen.

Im konkreten Fall ging es um Aufzeichnungen aus einer Kamera, die anlasslos und dauerhaft Aufnahmen von der Straße erstellte. Aus der rechtswidrigen Aufnahme heraus ergibt sich für den BGH kein generelles Verwertungsverbot für die erstellten Videos.

Einheitliche Europäische Regelung gesucht

Vor dem Hintergrund dieser unklaren Rechtslage plädierte der Verkehrsgerichtstag bereits 2016 für eine eindeutige und einheitliche gesetzliche Regelung möglichst auf Basis des europäischen Datenschutzrechts, um EU-weit ein einheitliches Schutzniveau zu erreichen.

Denn in anderen EU-Staaten fehlt es ebenfalls an entsprechenden Vorgaben für die Verwendung von Dashcams als Beweismittel.

Nach Ansicht der deutschen Verkehrsrechts-Experten sollte es statt eines generellen Verbots oder einer generellen Zulassung derartiger Aufzeichnungen einen sachgerechten Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht durch den Gesetzgeber geben.

Will heißen: Dashcam-Videos sollten im Straßenverkehr „anlassbezogen“ zulässig sein, etwa bei einem (drohenden) Unfall, und ansonsten kurzfristig überschrieben werden.

Der Missbrauch von Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten, etwa in Form der Veröffentlichung im Internet, sollte dagegen sanktioniert werden.

Wie kann mir die Rechts­schutz­versicherung helfen?

Nach einem Unfall möchten Sie selbstverständlich Ihre Rechte durchsetzen und insbesondere bei unverschuldeten Unfällen Schadensersatzansprüche stellen.

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt dabei das Kostenrisiko für Sie. Sie tragen nur Ihre vereinbarte Selbstbeteiligung, alle weiteren Gebühren übernimmt zunächst Ihre Versicherung für Sie.

Auf Wunsch erhalten Sie telefonische Rechtsberatung für eine erste Einschätzung. Gern vermitteln wir Ihnen auch einen spezialisierten Anwalt für Ihre Vertretung.

Der Einsatz einer Dashcam in Ihrem Fahrzeug ist rechtlich immer noch nicht endgültig geklärt.

Mit unserem Verkehrsrechtsschutz sind Sie auf der sicheren Seite und können Ihr gutes Recht durchsetzen. Unsere Kundenberater erstellen Ihnen gern ein individuelles Angebot.

Noch Fragen?

Wir beraten Sie gern zu allen Fragen rund um die Absicherung im Rechtsstreit.

Sie erreichen uns über unsere Servicehotline 09561 96 101. Gerne stellen wir auch den Kontakt zu einem unserer Ansprechpartner vor Ort her.

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Korina Kutschmann

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