Berater-Homepage von Karlheinz Warnebold

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-LDS1-X809X-91 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-LDS1-X809X-91

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-LDS1-X809X-91


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

3 Personen beim E-Auto aufladen

Förderung für Elektroauto und Wallbox

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Förderung für Elektroauto und Wallbox

Staatliche Förderung bei Elektroautos

Elektroautos sind im Vergleich zu konventionellen Verbrennern noch immer relativ teuer. Um die Verbreitung zu fördern, gewährt der deutsche Staat attraktive Subventionen. Auch die Hersteller bieten zusätzliche Prämien für den Kauf von Elektromodellen an.

  • Seit 2016 fördert die Bundesregierung mit dem Umweltbonus die Anschaffung von neuen und jungen gebrauchten Elektroautos.
  • Das neue Förderprogramm Elektromobilität 2023 ist stärker auf Klimaschutz ausgerichtet.
  • Ab 1. Januar 2023 entfällt die Förderung für Plug-In-Hybride und es gelten reduzierte Fördersätze.
  • Die neue Förderrichtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Besitzer von Elektroautos sparen auch bei der Kfz-Steuer. Diese entfällt für reine Elektrofahrzeuge in den nächsten Jahren komplett, während sie für Hybridfahrzeuge und Verbrenner weiterhin erhoben wird.

Insbesondere für den Stadtverkehr und kürzere Strecken sind Elektroautos eine sehr gute Alternative zu den konventionellen Verbrennerfahrzeugen. Sie fahren regional emissionsfrei und verursachen weniger Lärm.

Nachdem viele ausländische Hersteller bereits seit einigen Jahren voll auf Elektrofahrzeuge setzen, beginnen nun auch die deutschen Hersteller mit der Umstellung der Produktion. So entwickelte Volkswagen in den letzten Jahren eine komplett neue modulare Plattform, auf der die zukünftigen Elektromodelle aufbauen.

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Inhaltsverzeichnis

Welche Elektroautos werden staatlich gefördert?

Die staatliche Förderung erhalten:

  • Reine Elektrofahrzeuge, sog. Battery Electric Vehicle (BEV)
  • Brennstoffzellenfahrzeuge, sog. Fuel Cell Electric Vehicle (FCEV)

Es erfolgt keine Förderung mehr für Plug-In-Hybride.

Gefördert werden Neuwagen (zum ersten Mal zugelassen), junge Gebrauchte (Erstzulassung des Fahrzeugs liegt max. 1 Jahr zurück und Laufleistung bei Zweitzulassung max. 15.000 km) sowie Neuwagen und junge Gebrauchte im Leasing (ab 12 Monate Leasinglaufzeit).

Um den schnellen Weiterverkauf von geförderten Neuwagen ins Ausland zu unterbinden, hat die Bundesregierung festgelegt, dass das geförderte Fahrzeug mindestens für einen bestimmten Zeitraum auf den Antragssteller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein muss.

Bei Antragsstellung ab dem 1. Januar 2023 gelten folgende Mindesthaltedauern:

Kauf Neufahrzeug 12 Monate
Leasing Neufahrzeug Leasinglaufzeit ab 24 Monate 24 Monate
Leasing Neufahrzeug Leasinglaufzeit ab 12 bis einschließl. 23 Monate 12 Monate
Kauf junges Gebrauchtfahrzeug 12 Monate
Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasinglaufzeit ab 24 Monate 24 Monate
Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasinglaufzeit ab 12 bis einschließl. 23 Monate 12 Monate

Welche Prämien gibt es für Elektroautos?

Der Umweltbonus für Elektrofahrzeuge ist zweigeteilt. Es gibt eine Förderung für Fahrzeuge mit maximal 40.000 € Nettolistenpreis (also 47.600 € brutto bei 19% bzw. 46.400 € brutto bei 16% Mehrwertsteuer) und eine Förderung für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis zwischen 40.000 € und 65.000 €.

Für Fahrzeuge mit einem höheren Preis gibt es gar keine staatliche Förderung.

  • Maximal können Neuwagen-Käufer einen Umweltbonus in Höhe von 6.750 € für Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb oder Brennstoffzellentechnologie erhalten.
  • Der Kauf eines jungen Gebrauchten wird mit max. 4.500 € finanziell gefördert.
  • Das Gleiche gilt für Leasingfahrzeuge: Neuwagen im Leasing werden mit max. 6.750 €, junge Gebrauchte im Leasing mit max. 4.500 € gefördert.

Fahrzeuge mit maximal 40.000 € Nettolistenpreis des Basismodells

Bundesanteil Herstelleranteil Kaufprämie
Kauf Neufahrzeug 4.500 € 2.250 € 6.750 €
Leasing Neufahrzeug Leasinglaufzeit ab 24 Monate 4.500 € 2.250 € 6.750 €
Leasing Neufahrzeug Leasinglaufzeit ab 12 bis einschließlich 23 Monate 2.250 € 1.125 € 3.375€
Kauf junges Gebrauchtfahrzeug 3.000 € 1.500 € 4.500 €
Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasinglaufzeit ab 24 Monate 3.000 € 1.500 € 4.500 €
Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasinglaufzeit ab 12 bis einschließlich 23 Monate 1.500 € 750 € 2.250 €

Quelle: BAFA

Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis des Basismodells über 40.000 € bis zu 65.000 €

Bundesanteil Herstelleranteil Kaufprämie
Kauf Neufahrzeug 3.000 € 1.500 € 4.500 €
Leasing Neufahrzeug Leasinglaufzeit ab 24 Monate 3.000 € 1.500 € 4.500 €
Leasing Neufahrzeug Leasinglaufzeit ab 12 bis einschließlich 23 Monate 1.500 € 750 € 2.250 €
Kauf junges Gebrauchtfahrzeug 3.000 € 1.500 € 4.500 €
Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasinglaufzeit ab 24 Monate 3.000 € 1.500 € 4.500 €
Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasinglaufzeit ab 12 bis einschließlich 23 Monate 1.500 € 750 € 2.250 €

Quelle: BAFA

Seit dem 16. November 2020 kann die Kaufprämie auch mit anderen Förderprogrammen, z. B. auf kommunaler Ebene, kombiniert werden. Voraussetzung dafür, dass Antragsteller neben dem Umweltbonus eine weitere öffentliche Förderung beantragen können, ist, dass der jeweilige Fördermittelgeber eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abgeschlossen hat.

Ab 01. Januar 2024 werden die Fördersätze nochmals reduziert

Ab dem Jahr 2024 fällt die Zweiteilung der Fördersummen weg. Es werden dann nur noch reine Elektroautos bzw. Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Netto-Listenpreis von max. 45.000 € gefördert. Für teurere Fahrzeuge gibt es keine Förderung mehr. Ein Käufer eines Neuwagens erhält dann beispielsweise eine Förderung von 4.500 €.

Bundesanteil Herstelleranteil Kaufprämie
Kauf Neufahrzeug 3.000 € 1.500 € 4.500 €
Leasing Neufahrzeug Leasinglaufzeit ab 24 Monate 3.000 € 1.500 € 4.500 €
Leasing Neufahrzeug Leasinglaufzeit ab 12 bis einschließlich 23 Monate 1.500 € 750 € 2.250 €
Kauf junges Gebrauchtfahrzeug 2.400 € 1.200 € 3.600 €
Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasinglaufzeit ab 24 Monate 2.400€ 1.200 € 3.600€
Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasinglaufzeit ab 12 bis einschließlich 23 Monate 1.200 € 600 € 1.800 €

Quelle: BAFA

Wer kann einen Förderantrag stellen?

Den Antrag auf Förderung eines Elektroautos können folgende Personen bzw. Institutionen stellen:

  • Privatpersonen
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung und normale Unternehmen
  • Stiftungen
  • Körperschaften
  • Vereine

Hinweis: Ab 1. September 2023 werden nur noch Privatpersonen gefördert!

Damit das Fahrzeug gefördert werden kann, muss es sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des BAFA befinden. Diese Liste ist abschließend.

Ist das Fahrzeug dort nicht gelistet, ist auch keine Förderung möglich. Wie Sie einen Antrag stellen und sämtliche Fördervoraussetzungen im Detail erfahren Sie auf den Seiten des BAFA.

Wie hoch ist die Kfz-Steuer für Elektroautos?

Reine Elektroautos mit einer Zulassung zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2025 sind bis zu 10 Jahre nach Zulassung von der Kfz-Steuer komplett befreit (Steuerbefreiung bis 31.12.2030 befristet).

Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die in diesem Zeitraum auf einen rein elektrischen Antrieb umgebaut wurden.

Danach zahlen E-Auto-Besitzer einen reduzierten Steuersatz. Dieser berechnet sich nach dem Gewicht des Fahrzeugs. Dabei unterscheidet das Steuerrecht drei Klassen:

Zulässiges Gesamtgewicht bis 2.000 kg 5,625 € pro 200 kg
Zulässiges Gesamtgewicht zwischen 2.001 kg und 3.000 kg 6,01 € pro 200 kg
Zulässiges Gesamtgewicht ab 3.001 kg 6,39 € pro 200 kg

Der Steuersatz gilt pro angefangene 200 kg Gewicht. Die letztendlich ermittelten Werte werden dabei auf den vollen Euro-Betrag gerundet.

Beispielrechnung:

Modell: Hyundai Kona Elektro (150 kw, 204 PS, zulässiges Gesamtgewicht: 2.170 kg)

2.000 kg / 200 kg = 10
170 kg / 200 kg = 0,85 (aufgerundet 1)

10 x 5,625 € = 56,25 €
1 x 6,01 € = 6,01 €

56,25 € + 6,01 € = 62,26 €

Abgerundet ergibt sich eine Kfz-Steuer von 62,- € pro Jahr.

Die Sätze sind so gewählt, dass bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3.500 kg nur die Hälfte der Kfz-Steuer gezahlt werden muss, die für einen Verbrenner mit dem gleichen Gewicht gezahlt werden müsste.

Elektromobilität wird in beide Richtungen gefördert

Die Bundesrepublik Deutschland fördert nicht ausschließlich den Kauf von Elektrofahrzeugen, um die Elektromobilität zu beschleunigen.

Gleichzeitig fließen auch immer mehr Fördergelder in Forschung und Entwicklung, um neue Technologien noch effizienter zu nutzen.

Auch in den Ausbau der Ladeinfrastruktur investiert der Staat durch besonders günstige Kredite und Zuschüsse für die Errichtung von Ladesäulen.

Wie hoch werden Wallboxen gefördert?

Elektroautos lassen sich zuhause am schnellsten mit einer Wallbox aufladen. Diese kann höhere Ladeströme zur Verfügung stellen als eine haushaltsübliche Steckdose und beschleunigt so den Ladevorgang enorm.

Förderung vom Bund

Seit Ende November 2020 bis Ende Oktober 2021 hat der Bund private E-Ladestationen gefördert.

  • Für den Kauf und Einbau privater Ladestationen gab es für Privateigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften und Wohnungsunternehmen und -Genossenschaften 900 € dazu.
  • Voraussetzung: Der Strom muss zu 100% aus erneuerbaren Energien bestehen und die Ladestation muss hinsichtlich der Netzbelastung steuerbar sein.
  • Für die Bundesförderung war die KfW zuständig. Die Fördermittel sind allerdings mittlerweile ausgeschöpft.

Neue Fördermittel wird es laut Bundesregierung nicht geben. Laufende Anträge werden von der KfW natürlich noch bearbeitet.

Förderung vom Land

Einige Bundesländer gewähren zudem Zuschüsse und für die Errichtung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen günstige Kredite von der KfW.

Diese können im Rahmen des Programms Energieeffizient Sanieren abgerufen werden, zum einen als Kredit und zum anderen auch als Zuschuss. Bei einer Sanierung des Hauses dürfen Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit errichtet werden.

Zudem gibt es eine Landesförderung in einigen Bundesländern.

  • In Nordrhein-Westfalen ist ein Höchstbetrag von 2.000 € je Ladepunkt erstattungsfähig, die Gewährung hängt von weiteren Voraussetzungen ab. Details des Programms „progres.nrw – Emissionsarme Mobilität“ finden Sie hier.
  • In Bayern gibt es das sogenannte „10.000-Häuser-Programm“. Bei der Installation eine PV-Anlage erhalten die Bauherren bis zu 200 € Förderung für die Errichtung einer privaten Ladestation, wenn zusätzlich auch ein Stromspeicher installiert wird.

Die Förderungen auf Landesebene sind meist an zusätzliche Auflagen gekoppelt. So darf z. B. nur eine Wallbox eines regionalen Anbieters installiert werden oder es muss zwingend Ökostrom bezogen werden. Einige Bundesländer verlangen auch die Installation einer Photovoltaikanlage.

Private Initiative

Neben den staatlichen Förderprogrammen gibt es auch einige Initiativen von privaten Unternehmen.

Energieversorger erstatten einen Teil der Kosten für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen, Pedelecs oder Elektrorollern, wenn sich Kunden für einen bestimmten Zeitraum bei dem Anbieter verpflichten. Für aktuelle Förderprogramme lohnt sich ein Blick in die regionale Förderung.

Alle Informationen bezüglich der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge finden Sie in unserem Ratgeber für das Laden von Elektroautos.

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Karlheinz Warnebold

Oberer Weiler 1
91781 Weißenburg OT Kehl

Tel. 09141 9132304
Fax 0800 2875324899

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