Berater-Homepage von Johannes van Look

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-HOJI-OZFOX-30 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-HOJI-OZFOX-30

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-HOJI-OZFOX-30


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-HOJI-OZFOX-30 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-HOJI-OZFOX-30

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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Zwei Hände halten ein Herz.
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Organspende – Neues Gesetz mit Widerspruchslösung?

Durch ein neues Gesetz soll jeder erst einmal Organspender werden

Vier Jahre ist es her, da flatterten 70 Millionen Versicherten Organspendeausweise ins Haus. Eine freundliche Bitte der Krankenkassen, Organspender zu werden. Ein Organ spenden – selbstverständlich ist das nicht. Vielen Menschen erscheint das wie ein Eingriff in den eigenen Körper, auch wenn man im Spendenfall hirntot ist und keinerlei Aussicht auf ein weiteres Leben mehr hat. Was immer die Motive sind, eine Organspende ist eine Chance, nicht nur für diejenigen, die etwa eine neue Niere dringend zum Überleben benötigen, sondern auch für einen selbst, der am Ende des Lebens noch etwas Kostbares herschenkt. Eines unserer Organe lebt weiter in einem fremden Körper, einem anderen Menschen, der sein Leben lang dafür dankbar ist.

Inhaltsverzeichnis

Widerspruchslösung bei der Organspende – so schaut sie aus

Noch gilt bei uns die Entscheidungsregelung, wonach wir uns aktiv für eine Organspende entscheiden müssen. Der neue Gesetzesentwurf von Jens Spahn (CSU) und Karl Lauterbach (SPD) sieht vor, dass zukünftig jeder ein potenzieller Organspender ist, der dem nicht ausdrücklich widerspricht.

Sprich: Man muss sich nicht mehr aktiv für eine Organspende entscheiden und dies im Organspendeausweis vermerken, sondern nur noch aktiv dagegen (wenn man dagegen wäre).

Das Ziel des neuen Gesetzes, das noch im Herbst 2019 den Bundestag passieren soll: mehr Organspenden in Deutschland – so wie es der Koalitionsvertrag vorsieht. In Deutschland warten derzeit 9.500 Menschen auf ein Spenderorgan. Die meisten auf eine Niere. Demgegenüber stehen (für 2018) 955 Organspender, die ihre Organe bedürftigen Mitmenschen zur Verfügung gestellt haben.

Organspende in europäischen Ländern

Vorbild für das neue Organspende-Gesetz war für die deutschen Politiker Spanien. In diesem Land stellen wesentlich mehr Menschen im Todesfall ihre Organe zur Verfügung. Gesetzlich verankert ist hier zwar auch die Widerspruchslösung, aber die Akzeptanz von Organspenden ist hier generell groß.

In vielen Ländern von Dänemark bis zur Schweiz gilt die erweiterte Zustimmungsregelung: Angehörige entscheiden nach dem mutmaßlichen Willen des möglichen Spenders. Das ist auch bei uns gelebte Praxis. Zudem bekommt jeder, der über 16 Jahre alt ist, den Organspendeausweis von den Krankenkassen zugeschickt. Damit sinkt die Schwelle zur Entscheidung.

Organspendeausweis: Ist er nun überflüssig?

Auch wenn sich die Gesetzeslage bald ändern sollte – ein Organspendeausweis ist generell sinnvoll. In Europa gelten ganz unterschiedliche Regelungen über die Organentnahme nach dem Hirntod. Von der Entscheidungsregelung, wie sie jetzt noch in Deutschland existiert, über verschiedene Formen der Widerspruchsregelung bis zur rigiden Notstandsregelung (Bulgarien), die eine Organentnahme einem medizinischen Notstand anpasst und sie auch gegen den ausdrücklichen Willen des Toten und seiner Angehörigen erlaubt. Wenn Sie keine Organe spenden möchten, sollten Sie das schriftlich vermerken. Ein handschriftlicher Zettel in Ihrem Geldbeutel ist eine Möglichkeit.

Was spricht gegen das neue Gesetz?

Nach der neuen Regelung wäre eine Organspende nach Eintritt des Hirntods keine bewusste und freiwillige Entscheidung mehr, sondern eine, der man nicht widersprochen hat. Es wäre eine gute Alternative, noch mehr auf konsequente Aufklärung zu setzen.

Tatsächlich sind die Transplantationszahlen in Deutschland auch ohne Widerspruchslösung jüngst erfreulich angestiegen. Das liegt am reformierten Transplantationsgesetz, das bereits den Bundestag passiert hat und praktische Erleichterungen für das Transplantationswesen bietet.

  • Deutsche Kliniken bekommen mehr Zeit und Geld für ihre Transplantationsarbeit – zu der auch die Suche nach geeigneten Spendern gehört.
  • Transplantationsbeauftrage an den Kliniken können sich ganz ihrer Aufgabe widmen.
  • Mobile Expertenteams unterstützen Krankenhäuser bei der Hirntod-Diagnostik.
  • Der Informationsfluss zwischen den Kliniken und der Deutschen Stiftung Organtransplantation wird optimiert.

Organspende nur bei Hirntod

Die Sorge, dass Organe in unseren Kliniken zu früh entnommen werden, sind eher unbegründet. Erst wenn ausgewiesene Experten den Hirntod festgestellt haben, dürfen Organe entnommen werden. Ein Mensch gilt als hirntod, wenn das Gehirn in all seinen Funktionen unumkehrbar vernichtet ist – Mediziner sprechen von irreversiblem Hirnfunktionsausfall.

Damit funktionieren auch vitale Funktionen wie die Atmung nicht – mit der Folge, dass Sauerstoff, den insbesondere das Herz braucht, über eine künstliche Beatmung zugeführt werden muss. Der Mensch atmet also noch, aber sein Leben hängt an einer Maschine.
Wir kennen den Zustand aus dem Fernsehen – oder stellen ihn uns mit Grausen vor, wenn wir eine Patientenverfügung unterschreiben.

Für die Organentnahme ist der eindeutig nachgewiesene Hirntod das Hauptkriterium – natürlich auch deswegen, weil der Mensch eben noch nicht völlig tot ist, obgleich er unausweichlich sterben wird.

Die Diagnostik eines Hirntods wird in Deutschland durch die Bundesärztekammer geregelt und ist im Transplantationsgesetz vermerkt:

  • Genau vorgeschriebener Ablauf der Untersuchungen (vorliegendes Koma, EEG, CT), die sich über Tage hinziehen.
  • Grundsätzlich müssen zwei spezialisierte Ärzte unabhängig voneinander den Hirntod diagnostizieren. Als qualifiziert gelten hierfür Intensivmediziner, Anästhesisten, Neurologen und Neurochirurgen.
  • Einer der beiden Ärzte muss Neurologe oder Neurochirurg sein und Erfahrungen in der Hirntod-Diagnostik und der Intensivmedizin aufweisen.
  • Keiner der beteiligten Ärzte darf an einer Organspende beteiligt sein und keiner darf hier diesbezügliche Anweisungen an die Ärzteschaft geben.

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Quellen

https://www.organspende-info.de/zahlen-und-fakten/statistiken.html
http://www.drze.de/im-blickpunkt/organtransplantation/module/das-spanische-transplantationswesen

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