Berater-Homepage von Hermann-Josef Grosfeld

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-5BIT-G0QEC-14 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-5BIT-G0QEC-14

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-5BIT-G0QEC-14


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-5BIT-G0QEC-14 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-5BIT-G0QEC-14

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Frau mit Kind auf Arm

Witwenrente & Hinterbliebenenrente

Frau mit Kind auf Arm

Witwenrente & Hinterbliebenenrente

Was ist Hinterbliebenrente?

Wenn der Ehe- bzw. Lebenspartner stirbt, ist das ein schwerer Schicksalsschlag, der Hinterbliebene vor große Herausforderungen stellt.

Damit zur persönlichen Belastung nicht noch finanzielle Sorgen dazu kommen, gibt es die Hinterbliebenenrente, besser bekannt als Witwen- oder Witwerrente.

Stirbt ein Elternteil oder sterben gar beide Eltern erhalten hinterbliebene Kinder eine Waisenrente. Wer Anspruch auf eine Rente hat, hängt vom Verhältnis zum Verstorbenen ab.

Stirbt der Ehe- bzw. Lebenspartner, haben Hinterbliebene Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente.

  • Wenn Sie erneut heiraten, fällt die Witwen- oder Witwerrente weg. In diesem Fall besteht aber Anspruch auf eine Rentenabfindung.
  • Kinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Für Geschiedene gilt: Sie haben beim Tod des Ex-Partners i. d. R. keinen Anspruch, können aber eine Erziehungsrente erhalten, wenn Sie ein minderjähriges Kind des Verstorbenen erziehen.

Inhaltsverzeichnis

Wann hat man Anspruch auf Witwenrente?

Wer bis zum Tod des Partners mit ihm verheiratet oder verpartnert war, hat grundsätzlich Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehe mindestens 1 Jahr lang bestanden hat.

Eine Ausnahmeregelung gibt es allerdings, wenn der Verstorbene durch einen Unfall ums Leben gekommen ist: Hier besteht auch bei einer kürzeren Ehedauer Rentenanspruch.

Bei Ehen, die nicht wenigstens ein Jahr gedauert haben, hat der Überlebende nach § 46 Abs. 2 a SGB VI des Sozialgesetzbuches nur dann einen Anspruch, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu erlangen.

Weitere Voraussetzungen für den Bezug von Hinterbliebenenrente:

  • Der Partner hat schon Altersrente bezogen oder hätte Anspruch darauf gehabt.
  • Der Partner hat die Mindestversicherungszeit (auch Wartezeit genannt) von 5 Jahren erfüllt. Ausnahme: Der Partner ist durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen.
  • Sie haben nicht wieder geheiratet.

Bekommen Geschiedene auch Witwenrente?

Auch geschiedene Ehepartner haben in Ausnahmefällen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.

Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Ehe wurde vor dem 1. Juli 1977 geschieden.
  • Sie haben zu Lebzeiten des Verstorbenen nicht wieder geheiratet.
  • Sie haben im letzten Jahr vor dem Tod noch Unterhalt vom Ex-Partner erhalten oder zumindest Anspruch darauf gehabt.
  • Der Ex-Partner hat bereits Rente bezogen, die Wartezeit erfüllt oder ist durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen.

Auch wenn bereits eine neue Ehe geschlossen wurde, ist es möglich noch Anspruch auf die Hinterbliebenenrente der ersten Ehe zu haben. Beispielsweise, wenn auch der neue Partner bereits verstorben ist.

Große und kleine Witwenrente

Je nach Alter der Hinterbliebenen unterscheidet der Gesetzgeber zwischen großer und kleiner Witwenrente.

  • Ab dem 47. Lebensjahr besteht Anspruch auf die große Witwenrente und damit auf höhere Rentenzahlungen mit längerer Bezugsdauer.
  • Bei der Ermittlung des Rentenanspruchs wird auch mit einbezogen, ob Sie selbst erwerbsgemindert sind oder Kinder erziehen.
  • Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um gemeinsame Kinder oder um die Kinder des Verstorbenen handelt.

Was ist die kleine Witwenrente?

Sie bekommen die kleine Hinterbliebenenrente,

  • wenn Sie jünger als 47 Jahre sind.
  • wenn Sie weder erwerbsgemindert noch alleinerziehend sind.

Ist die kleine Witwenrente bereits ausgelaufen, können Sie trotzdem die große Witwenrente beantragen, sobald Sie die entsprechende Altersgrenze erreicht haben.

Wann bekommt man große Witwenrente?

Sie bekommen bei folgenden Voraussetzungen die große Hinterbliebenenrente:
  • Mit 45 bis 47 Jahren (in Ausnahmefällen frühestens ab dem 45. Lebensjahr).
  • Verstirbt der Partner vor dem 01.01.2029, wird die Rente früher ausgezahlt, und zwar gestaffelt nach dem Todesjahr.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die große Witwenrente bereits früher zu erhalten:

  • Bei Erwerbsminderung.
  • Wenn Sie das Kind des Partners erziehen und
    • das Kind jünger als 18 Jahre alt ist.
    • das Kind älter ist, aber aufgrund von körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen nicht für sich selbst sorgen kann.

Wie hoch wird meine Witwenrente ausfallen?

Wie hoch die Witwenrente ausfällt, hängt von dem Rentenanspruch des Verstorbenen ab.

  • Bei der kleinen Witwenrente betragen die Auszahlungen 25% der Rente des Partners. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser bereits Altersrente bezogen hat oder zum Todeszeitpunkt ein Anspruch auf diese wegen voller Erwerbsminderung bestand.
  • Bei der großen Witwenrente beziehen Sie unter den gleichen Voraussetzungen 55% der Rente des Partners. Wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde, gilt „altes Recht” und die große Witwenrente beträgt 60% der Rente des Partners.

Kinderzuschlag

Wenn Sie ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erziehen oder erzogen haben, erhöht sich Ihre Witwen-/Witwerrente um einen Zuschlag.

Dauer der Witwenrenten-Zahlung

Ab wann kann man Witwenrente beziehen?

Nach dem Tod Ihres Lebenspartners können Sie dann Witwenrente beziehen, wenn dieser bereits Rente erhalten hat oder die Wartezeit erfüllt.

Bei bestehendem Rentenbezug des Partners wird dessen Rente für den Sterbemonat in voller Höhe ausbezahlt und geht ab dem Folgemonat in die Witwenrente über.

Sie erhalten Ihre Witwenrente bereits ab dem Todestag bei Rentenberechtigung des Partners, falls bisher keine Auszahlungen erfolgt sind.

Mehr zum Thema Renteneintrittsalter erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Wie lange erhält man Witwenrente?

Auch bei der Dauer der Rentenzahlung wird zwischen den verschiedenen Arten der Hinterbliebenenrente unterschieden.

  • Die kleine Witwenrente erhalten Sie längstens 2 Jahre nach dem Tod des Partners.
  • Danach geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Hinterbliebene seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann.
  • Wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde, gilt „altes Recht” und die kleine Witwenrente wird zeitlich unbegrenzt ausgezahlt.
  • Die große Witwenrente kann hingegen unabhängig von diesen Kriterien lebenslang bezogen werden.

Ende des Rentenbezugs

Sowohl große als auch kleine Witwenrente enden bei erneuter Heirat sowie bei Rentensplitting.

Danach besteht Anspruch auf eine Rentenabfindung, die je nach Art der Rentenzahlung abweichen kann.

Während bei der kleinen Witwenrente der Restbetrag bis zum Ende der Laufzeit der Rente ausbezahlt wird, besteht bei der großen Witwenrente grundsätzlich Anspruch auf 2 Jahresbeträge, also insgesamt 24 Monatsrenten.

Stirbt der zweite Ehepartner oder wird die zweite Ehe geschieden, kann die Rente vom ersten Ehepartner ab dem Folgemonat des Todes oder der Rechtskraft des Scheidungsurteils wieder geleistet werden.

Eine bereits gezahlte Abfindung wird angerechnet, wenn die neue Ehe weniger als 24 Monate gedauert hat.

Wird das Einkommen auf die Rente angerechnet?

Oberhalb eines festgelegten Freibetrags werden 40% des eigenen Nettoeinkommens auf Ihre Hinterbliebenenrente angerechnet.

Ausgenommen davon ist die Zeit des sogenannten „Sterbevierteljahres”.

Zu berücksichtigende Einkommensarten:

  • Erwerbseinkommen
  • Erwerbsersatzeinkommen wie ALG I, Krankengeld oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Miet- und Pachteinnahmen
  • Betriebsrenten
  • Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen
  • Elterngeld

Ausnahmen: Wenn der Ehepartner vor 2002 verstorben ist oder die Ehe zwar später geschlossen wurde, aber mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Was ist das „Sterbevierteljahr”?

Im Sterbevierteljahr wird Ihr eigenes Einkommen nicht angerechnet.

Das heißt in den ersten 3 Kalendermonaten nach dem Tod des Ehepartners erhalten Sie 100% der tatsächlichen oder berechneten Rente des Verstorbenen.

Wie Sie Ihre Hinterbliebenen absichern

In unserem Ratgeber Todesfall erfahren Sie, was im Fall der Fälle zu tun ist. Hier erhalten Sie auch ausführliche Informationen darüber, wie Sie Partner und Kinder bestmöglich absichern.

Richtig vorsorgen

Alle Infos zu Ihrer eigenen Altersrente und wie Sie Ihre Altersvorsorge richtig planen, finden Sie ebenfalls im Ratgeber "Richtig vorsorgen".

Noch Fragen?

Bei weiteren Fragen zu den verschiedenen Absicherungsmöglichkeiten steht Ihnen unser Kundenservice gerne zur Verfügung.

Wir beraten Sie zu unseren Produkten zur Altersvorsorge, Risikolebensversicherung und zur Versorgung von Hinterbliebenen im Todesfall sowie zur Sterbegeldversicherung zur Absicherung der Beerdigungskosten.

Sprechen Sie einfach Ihren Berater vor Ort an oder kontaktieren Sie uns über die Servicehotline.

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

So erreichen Sie mich:

Vertrauensmann

Hermann-Josef Grosfeld

Weißdornweg 17
48607 Ochtrup

Tel. 02553 8398
Fax 0800 2875321049

Beratung:

Montag 10:00 - 12:00 Uhr 16:00 - 18:00 Uhr
Dienstag 10:00 - 12:00 Uhr 16:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 10:00 - 12:00 Uhr 16:00 - 18:00 Uhr
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