Berater-Homepage von Günter Schöning

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-5AB5-F4IIC-91 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-5AB5-F4IIC-91

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-5AB5-F4IIC-91


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-5AB5-F4IIC-91 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-5AB5-F4IIC-91

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Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Strommast

Ihre Rechte gegenüber dem Energieversorger

Strommast

Ihre Rechte gegenüber dem Energieversorger

Strom und Gas kündigen: Diese Rechte haben Kunden

Die Energiepreise kannten vor kurzem nur eine Richtung: steil nach oben. Strom und Gas werden immer teurer.

Besonders heftig war die Preiserhöhungswelle zu Beginn des Jahres 2023 als Energieversorger die Preise um 50 % und mehr erhöhten.

Noch dazu kündigen Energiekonzerne bestehende Verträge, Neuverträge kosten teilweise ein Vielfaches des alten Preises.

Verbraucher stehen nun vor der Frage:

  • Muss ich das einfach hinnehmen?
  • Wie kann ich mich gegen Preiserhöhungen wehren?

Welche Rechte Sie als Kunde haben und worauf Sie unbedingt achten sollten, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Inhaltsverzeichnis

Das Kündigungsrecht des Energieversorgers

Die gute Nachricht vorab: Einen laufenden Vertrag können Energieversorger in der Regel nicht vorzeitig kündigen. Dafür müssen erhebliche Gründe vorliegen.

Die weltweite Steigerung der Energiepreise reicht als Grund für die Kündigung durch den Energieversorger ebenso wenig aus wie die mutmaßliche Vermeidung einer Insolvenz.

Die Fortsetzung des Vertrags müsste für das Unternehmen unzumutbar sein. Was das im Einzelfall bedeutet? Die Rechtslage ist kompliziert.

Gerichte befassen sich bereits mit der Rechtmäßigkeit etlicher außerordentlicher Kündigungen.

Kündigungsrecht Stromanbieter

In gewissen Fällen greift jedoch das Kündigungsrecht: Stromanbieter müssen bestehende Verträge nach dem Ende der Laufzeit nicht fortführen. Voraussetzung dafür ist, dass die im Vertrag verankerte Kündigungsfrist vom Energieversorger eingehalten wird.

Dieses Kündigungsrecht gilt für alle Energieversorger, egal ob Gas- oder Stromlieferant. Gleichzeitig dürfen sie ihren Kunden einen neuen Vertrag zu anderen Konditionen anbieten. Dieses Vorgehen ist rechtlich abgesichert, wenngleich Sie als Kunde das neue Angebot natürlich nicht akzeptieren müssen und zu einem anderen Anbieter wechseln können.

Natürlich haben auch Energiekunden Kündigungsrechte. Sobald Anbieter eine Erhöhung der Preise ankündigen, steht Kunden automatisch ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, spätestens einen Tag, bevor die neuen Preise in Kraft treten.

Was passiert bei einer Kündigung seitens des Energieversorgers?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, besteht erstmal kein Grund zur Panik:

  • Energie bekommen Sie auch nach dem Ende des Vertrages, denn Ihr regionaler Anbieter versorgt Sie mit Strom und Gas.
    Diese Grund- oder Ersatzversorgung läuft meistens über die örtlichen Stadtwerke und soll sicherstellen, dass niemand von heute auf morgen im Dunkeln sitzt oder friert.
    Welcher Grundversorger für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrem Netzbetreiber oder finden Sie ganz einfach über eine Suche im Internet heraus.
  • Geben Sie dafür einfach Ihre Postleitzahl und das Wort „Grundversorger“ ein.
  • Je nach Wohnort kann es für Gas und Strom verschiedene Grundversorger geben.

Zwischen Grundversorgung und Ersatzversorgung gibt es einen Unterschied.

Die Ersatzversorgung ist eine Art Notfallversorgung, die dann einspringt, wenn sich ein geplanter Wechsel zu einem neuen Anbieter verzögert. Diese Versorgung ist meist teurer als die Grundversorgung, die im Normalfall bei einer Kündigung oder einem Umzug greift.

Generell ist es sinnvoll, möglichst schnell Preise zu vergleichen und einen neuen Anbieter auszuwählen. Ein Anbieterwechsel ist mit ein paar Klicks erledigt und sowohl die Ersatzversorgung als auch die Grundversorgung können Verbraucher mit einer zweiwöchigen Frist kündigen.

Falls Sie einen Dauerauftrag bei Ihrem alten Versorger eingerichtet haben:

  • Denken Sie an die Kündigung!
  • Wer Online-Banking nutzt, hat dies mit wenigen Klicks erledigt.
  • Einen bestehenden Lastschrifteinzug sollten Sie so schnell wie möglich widerrufen.
  • Sonst zahlen Sie weiterhin Monatsabschläge, die Sie womöglich mühsam zurückfordern müssen.

Anspruch auf Schadensersatz

Grundsätzlich haben Energieversorger die Pflicht, Sie im Rahmen der Vertragslaufzeit mit Energie zu versorgen.

Hält sich der Anbieter nicht daran oder kündigt den Vertrag vorzeitig ohne triftigen Grund, haben Sie in der Regel Anspruch auf Schadensersatz. Das gilt immer dann, wenn eine Vertragsverletzung einen finanziellen Schaden verursacht.

Wenn Sie also in der Grundversorgung oder bei einem anderen Anbieter für die gleiche Leistung mehr zahlen müssten als zuvor, muss der alte Anbieter die Differenz ausgleichen.

Erst mit Ablauf des alten Vertrages erlischt der Anspruch auf Schadensersatz – vorausgesetzt, Sie haben zu diesem Datum eine ordentliche Kündigung erhalten. Ihre Schadensersatzforderung müssen Sie dem Versorger schriftlich begründen und darlegen.

Weil die Rechtslage nicht immer eindeutig ist und die Beratung durch einen Anwalt hilfreich sein kann, ist der Abschluss einer Privatrechtsschutzversicherung ratsam.

Sonderkündigungsrecht beim Energieversorger: Dürfen Strom- und Gasanbieter Preise nach Belieben erhöhen?

Der Einkauf von Strom und Gas hat sich verteuert. Diese und weitere Kosten geben Energieversorger an ihre Kunden weiter.

Obwohl die Preissteigerungen teilweise enorm sind, ist dieses Vorgehen grundsätzlich rechtens.

Zumindest, wenn der Energieversorger mindestens 4 Wochen vorher darüber informiert. Ab diesem Moment haben Verbraucher ein zweiwöchiges Sonderkündigungsrecht.

Darauf müssen Anbieter übrigens jeden Kunden hinweisen. Ansonsten ist die Erhöhung unwirksam.

Innerhalb von 14 Tagen kann jeder Verbraucher den Vertrag zu dem Zeitpunkt kündigen, ab dem der neue Preis gilt.

Unser Tipp: Lesen Sie sich jedes Schreiben Ihres Energieversorgers aufmerksam durch, damit Sie keine Preiserhöhung übersehen.

Die Kündigung des Energieversorgers bei einem Umzug

Ein Sonderkündigungsrecht beim Energieversorger haben auch diejenigen, die ihren Wohnort ändern.

Die außerordentliche Kündigung des Stromanbieters muss bei einem Umzug spätestens 6 Wochen vorher erfolgen.

Die Kündigung muss der Energielieferant per Gesetz innerhalb von einer Woche schriftlich bestätigen. Wirksam ist die Kündigung allerdings auch ohne eine solche Bestätigung.

Sofern Sie beim alten Anbieter bleiben wollen, teilen Sie diesem Ihre künftige Anschrift und die neue Zählernummer mit. Sie erhalten anschließend ein aktualisiertes Angebot, unter Umständen sogar zu unveränderten Konditionen.

Preise trotz Preisgarantie erhöhen?

Mitunter bieten Energieversorger Tarife mit Preisgarantien an.

Für Kunden bedeutet das Planungssicherheit, denn der Preis bleibt über die gesamte Vertragslaufzeit gleich.

Wenn ein Anbieter dennoch eine Erhöhung des Grund- oder Arbeitspreises ankündigt, können Kunden rechtlich dagegen vorgehen.

Anders sieht es bei Erhöhungen von Steuern, Abgaben und Umlagen aus. Denn diese Abgaben legt der Staat fest. Der Gesamtpreis kann trotz Preisgarantie also dennoch steigen.

Was passiert, wenn der Verbraucher zahlungsunfähig ist?

Wer in eine finanzielle Schieflage gerät, kann im Ernstfall seine Strom- oder Gasrechnung nicht mehr vollständig bezahlen.

Energieversorger dürfen zwar die Lieferung einstellen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur als letztes Mittel.

Zunächst muss der Kunde mindestens mit 100 € im Zahlungsrückstand sein.

Gleichzeitig muss der Versorger dem Kunden nach vorheriger Mahnung 4 Wochen Zeit geben, die offene Summe zu begleichen.

Geschieht trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung nichts, kann der Energieversorger Strom und Gas ohne weitere Ankündigung abstellen.

Wem so eine Sperre droht, der sollte unbedingt den Energieversorger kontaktieren, um eine gemeinsame Lösung zu besprechen.

Holen Sie sich frühzeitig Hilfe und Unterstützung. Unter anderem beraten auch Verbraucherzentralen zu diesem Thema.

Noch Fragen?

Sie haben noch Fragen oder interessieren sich für unsere Versicherungsangebote?

Alle Informationen rund um das Thema Privatrechtsschutz haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Gerne stehen Ihnen auch die Kundenberater der HUK-COBURG persönlich vor Ort zur Verfügung.

Oder Sie kontaktieren uns über unsere Servicehotline unter 0800 2 153 153 650.

So erreichen Sie mich:

Vertrauensmann

Günter Schöning

Oldenburger Str. 31
23738 Lensahn OT Sipsdorf

Tel. 04361 3172
Fax 0800 2875323519

Beratung:

Montag 17:30 - 19:30 Uhr  
Dienstag 17:30 - 19:30 Uhr  
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