Berater-Homepage von Elke Breite

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-9H5H-LLLN9-80 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-9H5H-LLLN9-80

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-9H5H-LLLN9-80


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-9H5H-LLLN9-80 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-9H5H-LLLN9-80

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Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Straßenschild Stau

Rettungsgasse bereits bei zähfließendem Verkehr bilden

Straßenschild Stau

Rettungsgasse bereits bei zähfließendem Verkehr bilden

Rettungsgasse bilden für Einsatzwagen mit Blaulicht und Martinshorn

Laut Statistik wird in Deutschland rund zehnmal pro Tag ein Rettungs- oder Notarztwagen im Einsatz in einen Unfall verwickelt. Damit liegt diese Quote bei den Einsatzkräften etwa drei- bis viermal so hoch wie bei normalen Autos. Für die Polizei fehlen solche Statistiken, jedoch dürfte die Zahl der Unfälle ähnlich hoch liegen.

Dabei sind die Verhaltensregeln in diesem Fall eindeutig: Der normale Verkehr muss den Rettungsfahrzeugen Platz machen. Doch häufig wissen viele Autofahrer nicht, wie sie sich genau verhalten sollen.

Es geht dabei nicht allein um die Sicherheit der Rettungskräfte, sondern gerade auch darum, dass Sanitäter und Rettungskräfte schnell bei den Verunglückten sind. So können sie rechtzeitig die Notfallmaßnahmen einleiten und so die Verletzten vor Schlimmerem bewahren oder sogar ihr Leben retten.

Deshalb schreibt § 38 der Straßenverkehrsordnung (STVO) vor, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer für Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu schaffen haben. § 11 StVO konkretisiert das Bilden einer Rettungsgasse auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens 2 Fahrstreifen. D.h. innerorts ist die Rettungsgasse nicht zwingend vorgeschrieben.

Insbesondere bei Staus auf Autobahnen ist die Rettungsgasse oftmals die einzige Möglichkeit für Rettungskräfte rechtzeitige am Unfallort anzukommen.

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Inhaltsverzeichnis

Freie Durchfahrt ermöglichen

Das heißt im konkreten Fall, je nach Verkehrssituation an den rechten oder linken Fahrbahnrand auszuweichen. Dabei sollten Autofahrer mit ihrem Blinker eindeutig anzeigen wohin sie fahren.

Am Fahrbahnrand bleibt man dann stehen oder fährt nur sehr langsam weiter und wartet, bis die Einsatzfahrzeuge vorbei sind. In einer engen Straße ist es dagegen möglicherweise sinnvoller, zügig bis zu einer breiteren Stelle vorzufahren, wo die Rettungswagen oder die Polizei besser passieren können.

In jedem Fall ist den Fahrzeugen mit der Sonderberechtigung schnellstmöglich freie Durchfahrt einzuräumen. Zu diesem Zweck darf ein Autofahrer gegebenenfalls auch die Haltelinie einer roten Ampel überfahren. Allerdings muss er sich dabei vergewissern, dass er den kreuzenden Verkehr nicht gefährdet.

Wann die Rettungsgasse bilden?

Auf mehrspurigen Fahrbahnen wie Autobahnen haben Autofahrer im Stau oder bei Stop-and-go-Verkehr eine Rettungsgasse zu bilden. Dies sollte bereits geschehen, wenn der Bedarfsfall noch nicht eingetreten ist, also bevor sich tatsächlich Einsatzfahrzeuge nähern. Denn wenn auf der Autobahn die Autos im Stau dicht an dicht stehen, fehlt oft der Platz zum Rangieren, um den Rettungsfahrzeugen die Bahn freizumachen. D.h. bilden Sie direkt eine Rettungsgasse, wenn Sie merken dass der Verkehr ins Stocken gerät, bevor es komplett zum Stillstand kommt.

Wie bildet man eine Rettungsgasse?

In der Straßenverkehrsordnung (§ 11 StVO) ist eindeutig geregelt, wie Sie die Rettungsgasse richtig bilden:

  • Auf Straßen mit 2 Fahrstreifen muss im Stau oder bei stockendem Verkehr in der Mitte zwischen den beiden Spuren eine Rettungsgasse gebildet werden. Das heißt, die Autos auf dem linken Fahrstreifen fahren an den linken Fahrbahnrand, die auf der rechten Spur an den rechten.
  • Bei 3-spurigen Autobahnen ist die Rettungsgasse zwischen der äußersten linken und der rechts danebenliegenden Fahrspur freizulassen.
  • Auch bei Autobahnen mit 4 Fahrstreifen müssen Autofahrer auf der linken Spur nach links und auf alle anderen Spuren nach rechts ausweichen, um eine Rettungsgasse zu bilden.
  • Auch bei Autobahnauffahrten muss darauf geachtet werden, dass die Rettungskräfte problemlos die Rettungsgasse erreichen können – auch über mehrere Spuren hinweg. Die Auffahrt muss also bis zur Rettungsgasse freigehalten werden.
  • An einem Stopschild oder einer roten Ampel ist es erlaubt, vorsichtig auf die Kreuzung zu fahren, damit die hinteren Autos die Möglichkeit haben zu rangieren und Platz für die Rettungsfahrzeuge zu schaffen.

Faustregel: Auf dem linken Fahrstreifen nach links ausweichen – auf allen anderen Fahrstreifen nach rechts.

Rettungsgasse richtig bilden: So geht's

Infografik: Rettungsgasse richtig bilden für 2, 3 und 4 Spuren

Der Standstreifen muss frei bleiben

Standstreifen bieten für die großen Rettungswagen oft nicht genug Platz. Der Seitenstreifen kommt als Rettungsweg darüber hinaus nicht infrage, weil er oft nicht durchgehend als Standstreifen ausgebaut oder von liegen gebliebenen Fahrzeugen blockiert ist, daher sind die Einsatzkräfte auf die Rettungsgasse angewiesen. Die STandspur darf dennoch grundsätzlich nicht befahren werden, außer dies ist zwingend für die Rettungsgasse notwendig, oder Sie werden von der Polizei dazu aufgefordert.

Ähnliche Regelungen gibt es übrigens auch in Österreich, der Schweiz, Slowenien, Tschechien und Ungarn.

Haftung bei Unfall

Wenn es dennoch zu einem Unfall eines Polizei-, Feuerwehr-, Rettungs- oder anderen Wagens im Einsatz mit einem normalen Fahrzeug kommt, wird die Kfz-Haftpflichtversicherung des Einsatzfahrzeugs prüfen, ob und – wenn ja – wie sich die Haftung auf die Unfallbeteiligten aufteilt.

In einigen Gerichtsurteilen entschieden die Richter, dass die Schäden von den Beteiligten zu gleichen Teilen verursacht worden seien. Grundsätzlich gilt für Verkehrsteilnehmer aber immer, dass Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn Platz zu machen ist, also insb. auf Autobahnen eine Rettungsgasse gebildet werden muss.

Wann droht ein Bußgeld?

Bis 2017 wurde die Missachtung der Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse mit 20 € noch relativ milde geahndet. Seitdem sind Bußgelder ab 200 € fällig. Ein Bußgeld droht schon, wenn Sie bei Stau oder stockendem Verkehr keine Rettungsgasse gebildet haben, eine Behinderung oder sogar Gefährdung der Rettungskräfte wirkt sich erschwerend aus. In diesen Fällen waren allerdings auch vor 2017 bereits höhere Summen im Spiel. Kommt es im Zusammenhang mit der Blockade der Rettungsgasse zu einem Sachschaden, sind über 320 € fällig. Außerdem gibt es immer Punkte in Flensburg, wenn man außerorts für Rettungskräfte und Polizei keine freie Bahn schafft.

Seit dem 22. September 2017 drohen Autofahrern folgende Strafen:

  • Nicht gebildete Rettungsgasse: 200 € und 2 Punkte im Fahreignungsregister.
  • Nicht gebildete Rettungsgassen mit Behinderung, z. B. von Einsatzkräften: 240 €, 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot.
  • Nicht gebildete Rettungsgassen mit Gefährdung: 280 €, 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot.
  • Nicht gebildete Rettungsgassen mit Sachbeschädigung: 320 €, 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot.

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