Berater-Homepage von Annemarie Wittmann

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-L1O8-RIILU-03 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-L1O8-RIILU-03

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-L1O8-RIILU-03


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-L1O8-RIILU-03 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-L1O8-RIILU-03

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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Familie bei Versicherungsberater

Private Kranken­versicherung kündigen & wechseln

Tarifwechsel in der PKV

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Private Kranken­versicherung kündigen & wechseln

Tarifwechsel in der PKV

PKV: Tarif- und Versicherungswechsel leicht gemacht

Auch wenn die Entscheidung zum Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung in den meisten Fällen gut überlegt ist, kann es Umstände geben, die einen erneuten Wechsel innerhalb der PKV oder zwischen den Versicherungssystemen notwendig machen.

Insbesondere solange Sie noch jung und gesund sind, kann für Sie ein Wechsel zu einer anderen Gesellschaft innerhalb der privaten Krankenversicherung in Frage kommen.

Der Wechsel kann sich lohnen, wenn der Versicherungsumfang der PKV dort besser ist oder das Prämienniveau bei gleichen Leistungen niedriger ist.

  • Sofern Sie Ihre Police nach 2009 abgeschlossen haben, nehmen Sie bei einem Anbieterwechsel Ihre Alterungsrückstellung in Höhe des Basisversicherungsschutzes mit.
  • Ein Tarifwechsel bei derselben Versicherungsgesellschaft ist grundsätzlich jederzeit möglich. Häufig wird diese Variante gewählt, wenn die Beiträge im aktuellen PKV-Tarif zu hoch sind oder der Versicherungsschutz an neue Gegebenheiten angepasst werden soll.
  • Der Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist häufig ein Automatismus, weil Personen sich wieder pflichtversichern müssen.
  • Das trifft zum Beispiel auf Angestellte zu, deren Einkommen sich reduziert oder Selbstständige, die in ein Angestelltenverhältnis wechseln.

Wir haben Ihnen hier die häufigsten Wechselgründe zusammengestellt und geben Ihnen Tipps rund um die Abwicklung.

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Inhaltsverzeichnis

Ab wann kann ich in die private Kranken­versicherung wechseln?

Als Angestellter dürfen Sie in die private Krankenversicherung wechseln, wenn Sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Diese liegt in 2024 bei 69.300 € brutto Jahreseinkommen.

Selbstständige unterliegen dieser Grenze nicht, sie dürfen sich auch mit einem geringeren Einkommen privat versichern.

Für den Wechsel in die private Krankenversicherung müssen Sie im Antrag diverse Gesundheitsfragen beantworten.

Von Ihren Antworten hängt ab, wie die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer ausfällt.

Bei bestehenden Erkrankungen steigt unter Umständen der monatliche Beitrag der PKV. Es können einzelne Leistungen ausgeschlossen werden, es kann aber auch sein, dass Ihr Antrag abgelehnt wird.

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Wann kann ich die private Kranken­versicherung wechseln?

Grundsätzlich können Sie die private Krankenversicherung jederzeit wechseln.

Sie müssen dafür nur die Kündigungsfrist und gegebenenfalls eine Mindestvertragslaufzeit abwarten.

Der Wechsel erfolgt in der Regel zum Ende eines Versicherungsjahres.

Wie kann ich die private Kranken­versicherung kündigen?

Sie können die private Krankenversicherung unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist jederzeit kündigen.

  • Üblich ist eine Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. Dieses muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.
  • Die Kündigung der PKV muss bei den meisten Versicherern schriftlich erfolgen.
  • Zudem haben Sie ein Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragsanpassung. Hier gelten die normalen Fristen nicht und Sie können den Vertrag zum Wirksamwerden der Beitragsanpassung kündigen.
  • Sie dürfen den Vertrag außerdem aufheben lassen, wenn Sie dauerhaft in das außereuropäische Ausland umziehen, oder wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden.

In diesen Fällen sind keine besonderen Fristen einzuhalten, eine rechtzeitige Mitteilung ist aber empfehlenswert.

In Deutschland gilt eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Vor einer Versicherungslücke brauchen Sie aber keine Sorge zu haben.

Die Kündigung bei der bestehenden Krankenversicherung wird erst wirksam, wenn Sie bereits die Annahmebestätigung der neuen Versicherung erhalten haben.

So kann es praktisch nicht vorkommen, dass Sie ohne Versicherungsschutz dastehen.

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Kann die Kranken­versicherung meinen Vertrag kündigen?

In der privaten Krankenversicherung gelten einige Sonderregelungen:

  • Der Versicherer hat keine Möglichkeit, Ihren Vertrag ordentlich zu kündigen.
  • Eine Ausnahme gibt es nur bei Tarifen für Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld.
  • Diese kann der Versicherer unter Einhaltung der normalen Kündigungsfristen durchaus kündigen.

Wann ist es sinnvoll, den PKV-Tarif zu wechseln?

Die Motivation für einen Tarifwechsel liegt meist in der Tarifoptimierung und einer damit verbundenen Beitragsersparnis begründet.

Ihr Versicherer muss Sie dazu beraten und Ihnen ein entsprechendes Angebot zur Verfügung stellen.

Wenn Sie bereits langjährig in Ihrem PKV-Tarif versichert sind, kann sich ein Wechsel lohnen.

  • Insbesondere, wenn es mittlerweile neue, für Sie günstigere Tarife bei vergleichbaren Leistungen gibt.
  • Auch beinhalten neuere Tarife oft moderne Behandlungsmethoden.
  • Der größte Vorteil beim Wechsel in einen anderen PKV-Tarif beim bisherigen Versicherer ist das Bestehenbleiben der Alterungsrückstellungen.
  • Anders als bei einem Wechsel zu einem neuen Versicherer bleiben diese in voller Höhe erhalten.
  • Außerdem entfällt in vielen Fällen eine erneute Gesundheitsprüfung. Nur wenn Sie einen Tarif wählen, der höhere Erstattungsleistungen enthält, müssen Sie Gesundheitsfragen beantworten.
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Wann lohnt sich der Pkv Wechsel nicht?

Der Wechsel in einen günstigeren Tarif ist zu jedem Zeitpunkt möglich.

Prüfen Sie aber in jedem Fall das Angebot für den Tarifwechsel genau.

  • Bei Tarifen mit einem Vertragsbeginn vor 2012 lohnt sich ein Wechsel meist nur für Frauen, Männer zahlen bei einem Wechsel häufig einen höheren Beitrag als vorher.
  • Diese Differenz hat mit den ab 2012 gesetzlich vorgeschriebenen Unisextarifen zu tun. Versicherer dürfen seither nicht mehr vom Geschlecht abhängige Prämien verlangen.
  • In den Tarifen vor 2012 konnten sich Männer aufgrund einer niedrigeren Lebenserwartung und statistisch signifikant weniger Kosten zu einem günstigeren monatlichen Beitrag versichern.

Was bedeutet Entmischung der Tarife?

Bei lange bestehenden Tarifen, die schon für das Neugeschäft geschlossen sind, kommt es mit zunehmender Vertragsdauer zu einer Entmischung des Kollektivs.

Jüngere und gesunde Versicherte wandern zu anderen Tarifen ab und in dem bestehenden Tarif verbleiben nur ältere Personen mit Erkrankungen. So steigen die Kosten für den Versicherer an.

Die Kostenerhöhung wird als Beitragserhöhung an die Versicherten weitergegeben. Von diesem Phänomen sind insbesondere sehr günstige Einstiegstarife betroffen, mit denen Neukunden zu besonders attraktiven Prämien angeworben wurden.

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Wie kann ich von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse wechseln?

Der Wechsel von der PKV zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. wenn Sie eine versicherungspflichtige Anstellung antreten oder unter die Jahresentgeldgrenze fallen.

Grundsätzlich ist die Entscheidung für die PKV aber endgültig.

Der Gesetzgeber versucht damit zu verhindern, dass sich Personen in jungen Jahren günstig in der privaten Krankenversicherung versichern und im Alter zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn diese günstiger ist als die PKV.

Was passiert, wenn ich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken­versicherung werde?

Wenn Sie als Angestellter versicherungspflichtig werden, können Sie Ihren bestehenden Vertrag bei der privaten Krankenversicherung zum Datum des Beginns der Versicherungspflicht kündigen.

Die Versicherungspflicht tritt zum Beispiel ein, wenn Sie als Arbeitnehmer mit Ihrem Bruttoeinkommen unter die Versicherungspflichtgrenze fallen.

Prüfen Sie in diesem Fall, ob statt einer Auflösung des Vertrags die Umwandlung in eine Anwartschaft erfolgen kann. Sie zahlen dann nur einen deutlich geringeren Beitrag und erhalten sich Ihre Ansprüche auf Alterungsrückstellungen und den Wiedereinstieg in die private Krankenversicherung.

Auch wenn Sie bisher selbstständig waren, kann durch Aufnahme einer angestellten Tätigkeit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten.

  • Voraussetzung ist, dass Sie gehaltlich unter der Versicherungspflichtgrenze bleiben.
  • Ab Beginn der Tätigkeit sind Sie dann wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert.
  • Dasselbe gilt, wenn Sie verheiratet sind und eine Zeit lang gar keine Tätigkeit ausüben, beziehungsweise kein Einkommen erzielen.
  • Ist Ihr Partner gesetzlich versichert, können Sie bei ihm beitragsfrei in die Familienversicherung aufgenommen werden.
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Kann ich im Alter in die GKV zurück?

Wenn Sie bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung kaum noch möglich.

Selbst bei Eintritt der Versicherungspflicht haben Sie nur dann eine Chance, wenn Sie faktisch in den letzten fünf Jahren vor Ihrem 55. Lebensjahr mindestens zweieinhalb Jahre in der GKV pflichtversichert waren.

Noch Fragen?

Unsere kompetenten Fachleute beraten Sie gern zu allen Themen rund um Ihre private Krankenversicherung und die Möglichkeiten zur Beitragsoptimierung.

Sie erreichen uns persönlich vor Ort oder telefonisch über unsere Servicehotline.

Gemeinsam finden wir eine Antwort auf Ihre Fragen.

So erreichen Sie mich:

Vertrauensfrau

Annemarie Wittmann

Dorfstr. 42
85132 Schernfeld OT Sappenfeld

Tel. 08421 80780
Fax 08421 907067

Beratung:

Beratung nach telefonischer Vereinbarung

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