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Anschrift

Wie lautet die Anschrift?

Bitte geben Sie hier die Anschrift des zu versichernden Objekts an.

Versichert ist Ihr Hausrat in ständig bewohnten Wohnungen in einem Ein- oder Mehrfamilienhaus. Das Gebäude, in dem die Wohnung liegt, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Massive Außenwände aus Stein, Beton oder Betonfertigteilen, Ziegel oder Ähnlichem. Hartes Dach aus z. B. Ziegel, Schiefer, gesandeter Dachpappe.
  • Oder Fertighaus in Leichtbauweise mit raumseitiger Wandverkleidung aus nicht brennbaren Baustoffen, z. B. Holzständerbauweise innen verputzt. Hartes Dach aus z. B. Ziegel, Schiefer, gesandeter Dachpappe.

Ständig bewohnt bedeutet: An mindestens 5 Tagen in der Woche hält sich über Nacht eine dazu berechtigte, erwachsene Person in dieser Wohnung auf (entspricht vier Übernachtungen). Kein Problem ist es, wenn Sie z. B. an Wochenenden nicht zuhause oder wenn Sie im Urlaub sind.
Unter nicht ständig bewohnten Wohnungen verstehen wir z. B. ein Wochenendhaus sowie Zweit- oder Ferienwohnungen.

Mitversicherung von Hausrat außerhalb der versicherten Wohnung - z.B. in einer Studentenwohnung: Wohnen Ihre Kinder zur Ausbildung woanders, besteht für deren Hausrat ebenfalls Versicherungsschutz über Ihre Hausratversicherung. Das Gleiche gilt für Studium, Bundesfreiwilligendienst, freiwilligen Wehrdienst und internationalen oder nationalen Freiwilligendienst. Wir leisten grundsätzlich bis zur vollen Versicherungssumme. In Basis ist die Entschädigung auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt. Dieser Betrag reicht nicht aus? Dann empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer separaten Hausratversicherung.

Unsere Hausratversicherung gilt für ständig bewohnte Wohnungen und Häuser (Massiv- oder Fertighäuser mit hartem Dach).

Wie groß ist die Wohnfläche?

Wohnfläche

Als Mieter finden Sie die Wohnfläche in Ihrem Mietvertrag. Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzten Räume Ihrer Wohnung bzw. Ihres Einfamilienhauses (einschließlich der Arbeits- sowie beruflich/gewerblich genutzten Räume).

Wenn Sie Dachschrägen haben, beachten Sie bitte, dass für die Hausratversicherung immer die Grundfläche maßgebend ist. Das bedeutet, dass keine Abzüge wegen Dachschrägen vorzunehmen sind.

Nicht zur Wohnfläche gehören:

  • Treppen
  • Balkone
  • Loggien und Terrassen
  • Keller-, Speicher- und Bodenräume, die Sie nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken nutzen.
 
Beruf

Arbeiten Sie im öffentlichen Dienst?

Angaben zur beruflichen Tätigkeit

Die Angaben zu Ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen wir für die risikogerechte Einstufung aller, bei der HUK-COBURG Unternehmensgruppe bestehenden Verträge. Ihre Angaben werden ausschließlich intern verarbeitet, um die aktuellen Informationen auch für weitere Verträge zu verwenden.

Arbeiten Sie für ein privatisiertes, ehemals öffentlich-rechtliches Unternehmen (z. B. Deutsche Post, Deutsche Telekom, Deutsche Bahn), Banken, mildtätige oder gemeinnützige Einrichtung, dann wählen Sie bitte "Nein".

Als Rentner bzw. Pensionär geben Sie bitte bei der Abfrage Ihr ehemaliges Beschäftigungsverhältnis an. Schüler und Studenten wählen bitte "Nein".

 

Bisheriger Schadenverlauf

Waren Sie in den letzten 5 Jahren in der Hausratversicherung schadenfrei?

Bisherige Hausrat-Schäden

Bitte geben Sie hier an, ob in den letzten 5 Jahren Schäden aufgetreten sind. Beantworten Sie die Frage unabhängig davon, ob Sie die Schäden bereits einem anderen Versicherer gemeldet haben.

Zum Beispiel:

  • Sie hatten einen Wasserrohrbruch und dabei wurde Ihr Hausrat vom ausgetretenen Wasser beschädigt.
  • Bei Ihnen wurde eingebrochen und es wurden zum Beispiel Ihr Fernseher, Ihr Geld oder Ihr Schmuck gestohlen.
  • Es hat in Ihrer Wohnung gebrannt.
  • An einem elektronischen Gerät, z. B. an Ihrem Fernseher, ist ein Überspannungsschaden durch einen Blitz entstanden.

Hinweis: Geben Sie die Schäden auch an, wenn Sie bisher keine Hausratversicherung besitzen.

Beantworten Sie diese Fragen bitte wahrheitsgemäß und vollständig, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Beachten Sie dazu bitte das Merkblatt "Anzeigepflicht nach §19 Versicherungsvertragsgesetz".

Informationen über Ihren Vermittler