Berater-Homepage von Rosmarie Stein

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-NE9Q-6UC09-92 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-NE9Q-6UC09-92

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-NE9Q-6UC09-92


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

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Frau sitzt am Schreibtisch und sortiert Kassenbons

Besteuerung von Kapitalerträgen

Frau sitzt am Schreibtisch und sortiert Kassenbons

Besteuerung von Kapitalerträgen

Renditestarke Geldanlage – nun Steuern zahlen

Jeder Anleger freut sich über renditestarke Geldanlagen, die ausreichend Gewinne abwerfen. Doch wenn die Aktien steigen, fallen auch Steuern an, die auf Kapitalerträge gezahlt werden müssen.

Der Staat kassiert aktuell pauschal 25 % Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Die Abgeltungssteuer verwechseln viele mit der Kapitalertragsteuer. Wir informieren Sie über die Unterschiede zwischen Kapitalertrags- und Abgeltungssteuer, wie hoch die steuerliche Belastung von Kapitalerträgen ist, wie Erträge aus Versicherungen besteuert werden und welche weiteren Fallstricke es zu beachten gilt.

Inhaltsverzeichnis

Besteuerung von Erträgen

Was ist eine Kapitalertragsteuer? Was ist eine Abgeltungssteuer?

Jeder Gewinn aus einer Kapitalanlage muss versteuert werden. Kapitalerträge im Sinne der Abgeltungssteuer sind z. B. Zinsen bei Sparanlagen auf Anlagekonten wie Tages- und Festgeld sowie Sparkonten.

Außerdem gehören Dividenden von Aktien, Erträge aus Fonds und Wertzuwächse durch den Verkauf von Wertpapieren dazu. Auch Zinsen aus Kapitallebensversicherungen unterliegen der Abgeltungssteuer.

Dividenden, Zinserträge und Kursgewinne bei Aktien werden pauschal mit 25 % Abgeltungssteuer versteuert (plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Dies betrifft alle Erträge, die über dem Freibetrag, dem sogenannten Sparerpauschbetrag, liegen.

Dieser Pauschbetrag kann per Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung geltend gemacht werden. Wenn der eingereichte Sparerfreibetrag beim jeweiligen Institut überschritten wird, werden Erträge automatisch versteuert. Banken und Versicherer überweisen die einbehaltene Kapitalertragsteuer dabei eigenständig an das Finanzamt.

Die Abgeltungssteuer gibt es in ihrer heutigen Form erst seit 2009. Vorher wurden die Erträge mit der Kapitalertragsteuer belastet.

Die Abgeltungssteuer ist geschaffen worden, um einen international etwas konkurrenzfähigeren Steuersatz für Kapitaleinkünfte zu erreichen. Vor 2009 wurden alle Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz versteuert, der auch deutlich höher ausfallen kann.

Die damalige Bundesregierung wollte mit der Umstrukturierung ein weiteres Abwandern von Kapital ins Ausland verhindern und das Steuersystem vereinfachen. Durch die Absenkung des Niveaus verringerten sich die Steuereinnahmen des Bundes um mehr als 5 Milliarden €.

Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, das bedeutet, dass die auszahlende Stelle die Steuer einbehält und an das Finanzamt weiterleitet.

Die automatische Zahlung erfolgt nicht bei Erträgen aus sonstigen Darlehensverträgen von Nicht-Kreditinstituten, Zinsen aus Hypotheken oder Renten aus Rentenschulden.

Auch bei der Veräußerung einer stillen Gesellschaft und bei Fremdwährungsgeschäften wird die Abgeltungssteuer nicht automatisch einbehalten. Die Kapitaleinkünfte aus diesen Geschäften werden in der Steuererklärung angegeben.

Wie hoch sind Steuern auf Kapitalerträge?

In der bis Ende 2008 gültigen Regelung waren unterschiedliche Steuersätze je nach Ertragsart festgesetzt:

  • Kapitalerträge aus Dividenden wurden mit 20 % besteuert,
  • Zinsen aus Kapitalanlagen mit 30 % und
  • anonyme Tafelgeschäfte mussten sogar mit einem Satz von 35 % versteuert werden.

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer gilt ein pauschaler Steuersatz von 25 % auf alle Kapitalerträge. Lediglich die 35 % Steuer auf Tafelgeschäfte wurde beibehalten, allerdings kommen diese nur extrem selten vor. Gemeint sind Zug-um-Zug Bankgeschäfte, bei denen ein Anleger am Schalter einer Bank Anlagen mit einem physischen Gegenwert wie Wertpapiere in tatsächlicher Papierform oder Edelmetalle erhält. Der anonyme Abschluss eines solchen Geschäfts ist inzwischen ohnehin nicht mehr möglich.

Auf die Abgeltungssteuer erhebt das Finanzamt zusätzlich noch den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % und je nach Bundesland und Kirchenzugehörigkeit 8 % oder 9 % Kirchensteuer.

Der Solidaritätszuschlag ist zwar seit dem Jahr 2021 für alle Jahresbruttoeinkommen bis 73.000 € entfallen, allerdings wird er weiterhin auf Kapitalerträge erhoben.

Die Abgeltungssteuer fällt nur an, wenn Gewinne realisiert werden. Auf den reinen Buchwertzuwachs, der entsteht, wenn der Kurs eines Wertpapieres steigt, sind keine Steuern zu zahlen. Erst wenn der Anleger die Aktie verkauft und einen realen Gewinn erzielt, behält die Bank die Abgeltungssteuer ein.

Bei Wertpapierfonds gibt es zudem ein Teilfreistellungssystem. Wenn der Fonds mindestens zur Hälfte aus Aktien besteht, müssen bei Dividenden, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinnen nur 70 % der Erträge versteuert werden, der Rest bleibt steuerfrei. Diese Regelung gilt für normale Aktienfonds und ETFs.

Abgeltungssteuer Kapitalerträge ohne KiSt 8 % KiSt 9 % KiSt
Kapitalertragssteuer 25,00 % 24,51 % 24,45 %
Solidaritätszuschlag 1,375 % 1,348 % 1,345 %
Kirchensteuer (KiSt) 0 % 1,961 % 2,2 %

Was ist eine Spekulationsfrist?

Die Spekulationsfrist beschreibt den Zeitraum, in dem der Gewinn einer Geldanlage versteuert werden muss.

Wenn die Haltedauer die angegebene Frist übersteigt, kann die Anlage steuerfrei verkauft werden. Für Wertgegenstände wie Oldtimer, Münzen, Kunstgegenstände und Kryptowährungen gilt derzeit eine Frist von einem Jahr.

Für Immobilien, Erbbaurechte und Mieteigentumsanteile gilt einer Spekulationsfrist von 10 Jahren.

Spekulationsfrist: 1 Jahr

  • Antiquitäten und Oldtimer
  • Goldbarren, Goldmünzen, Münzsammlungen, Briefmarkensammlungen, Edelmetalle und Edelsteine
  • Schmuck, Gemälde und Kunstgegenstände

Spekulationsfrist: 10 Jahre

  • Häuser, Wohnungen (vermietet) und Grundstücke (unbebaut)
  • Mieteigentumsanteile an vermieteten Immobilien und Anteile an geschlossenen Immobilienfonds
  • Erbbaurecht

Was sind die Vor- und Nachteile der Abgeltungssteuer?

Vorteile der Abgeltungssteuer

Icon: Daumen oben

Anleger, deren persönlicher Steuersatz über dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt, profitieren von der neuen Regelung. Trotz des neuen Steuersatzes können Wertpapiere, die bis Ende 2008 erworben wurden, noch steuerfrei verkauft werden.

Allerdings wurde der Bestandsschutz 2018 zum Teil aufgehoben. Für Privatanleger gibt es einen Freibetrag von 100.000 €. Wer noch alte Wertpapiere besitzt, sollte diese nach Möglichkeit also noch halten.

Bei der Abgeltungssteuer können Verluste ebenfalls geltend gemacht werden. Insbesondere wenn Sie Geld bei verschiedenen Banken angelegt haben, können Verluste jetzt einfacher mit Gewinnen verrechnet werden.

Nachteile der Abgeltungssteuer

Icon: Daumen unten

Anleger mit einem niedrigeren persönlichen Steuersatz müssen Kapitalerträge auch nur mit diesem versteuern.

Allerdings müssen sie durch die Regelung die zu viel gezahlte Steuer im Rahmen der Steuererklärung geltend machen und zurückfordern.

Zudem wurde die Spekulationsfrist von einem Jahr abgeschafft, Gewinne aus Veräußerungen müssen seitdem versteuert werden, selbst wenn die Wertpapiere lange im Besitz des Anlegers waren.

Geldanlagen zur Altersvorsorge haben 25 % an Gesamtrendite verloren, wenn die Anlage in Aktienfonds erfolgte.

Was passiert mit Kapitalerträgen im Ausland?

Deutschland hat mit den Mitgliedsstaaten der EU und vielen anderen Ländern weltweit Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.

Diese Abkommen sollen eine doppelte steuerliche Belastung verhindern. Sie müssen gegenüber dem jeweiligen Anlageinstitut den steuerlichen Wohnsitz in Deutschland nachweisen. Sie geben dann in Ihrer Steuererklärung auch die im Ausland gezahlten Steuern an. Je nach Anlageland kann die Steuer auf Kapitalerträge dort höher oder niedriger ausfallen.

Schweden und die Vereinigten Staaten von Amerika erheben z. B. 30 % Quellensteuern, die direkt von der Bank einbehalten werden. Andere Länder verzichten komplett auf die Erhebung von Steuern bei ausländischen Anlegern.

Die Bemessungsgrundlage der Steuerberechnung ist im Ausland ebenfalls unterschiedlich. Einige Länder gewähren eine Steuerfreiheit bei Kursgewinnen nach einer Mindesthaltedauer oder berechnen die Steuerlast nur auf Zinsen und Dividenden, nicht aber auf alle Kapitalerträge.

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Land legt fest, in wie weit deutsche Anleger überhaupt besteuert werden. Steuern, die in dem jeweiligen Land bezahlt wurden, werden auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet.

Welche steuerlichen Belastungen haben Immobilien?

Beim Kauf eines Grundstücks fällt in Deutschland eine Grunderwerbssteuer an. Diese liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 %. Dazu kommt eine Grundsteuer, die individuell in den Kommunen festgelegt wird. Sie richtet sich nach dem Hebesatz der Gemeinde und dem Wert des Grundstücks. Bei vermieteten Objekten darf die Grundsteuer auf den Mieter umgelegt werden, der diese dann im Rahmen der Nebenkosten bezahlt.

Bei dem Verkauf einer Immobilie muss gegebenenfalls eine Spekulationssteuer gezahlt werden, wenn das Gebäude innerhalb von 10 Jahren weiterverkauft wird. Die Steuer richtet sich immer nach dem persönlichen Steuersatz. Wenn Sie eine Immobilie erben, ist eventuell eine Erbschaftssteuer fällig. Dabei erhält der Erbe aber einen Freibetrag, der umso höher ist, je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist. Die zu zahlende Steuer richtet sich immer nach dem Verkehrswert der Immobilie.

Mieteinnahmen, die Sie als Vermieter erzielen, versteuern Sie mit Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz. Auch hier gibt es Steuerfreibeträge und Sie können Werbungskosten für die Vermietung geltend machen.

Wann zahlt man Steuern auf Rohstoffe?

Rohstoffe sind eine beliebte Anlageklasse zur Streuung der eigenen Kapitalanlagen. Insbesondere Edelmetalle gelten als sichere Geldanlage in Krisenzeiten.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei Rohstoffen zwischen dem aktiven Handel mit Gewinnerzielungsabsicht und der privaten Anlage zur Wertsicherung.

Aktive Händler zahlen immer Steuern. Wenn Sie Gold als Privatanleger physisch erwerben, entfällt bei einem späteren Verkauf die Steuerpflicht, wenn Sie das Gold mindestens ein Jahr im Besitz hatten.

Bei einer kürzeren Haltedauer geht der Staat von einer Ertragsabsicht aus und es werden Steuern fällig. Beim Verkauf von Gold und allen anderen Edelmetallen fällt keine Abgeltungssteuer an, die Einnahmen unterliegen dem persönlichen Einkommenssteuersatz.

Es gibt eine Freigrenze von 600 € pro Jahr. Wird diese nicht erreicht, sind auch beim Unterschreiten der Haltedauer keine Steuern fällig.

Wie hoch sind Steuern auf Versicherungen?

Grundsätzlich werden Erträge aus Versicherungen mit dem Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 % versteuert. Es gibt aber einige Ausnahmen und bestimmte Produkte werden anders besteuert.

  • Lebensversicherungen:
    Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind komplett steuerfrei, wenn in den Vertrag mindestens 5 Jahre lang Beiträge eingezahlt wurden und der Todesfallschutz mindestens 60 % der Versicherungssumme beträgt. Verträge, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Auszahlung erst nach dem 62. Lebensjahr erfolgt und der Vertrag mindestens 12 Jahre läuft.
  • Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung:
    Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Basis-Rente werden ab dem Jahr 2040 zu 100 % besteuert, der Satz steigt bis 2025 auf 85 % und dann jedes Jahr um einen weiteren Prozentpunkt. Leistungen aus Riester-Renten werden voll versteuert.
  • Private Rentenversicherungen ohne staatliche Förderung:
    Bei privaten Rentenversicherungen ohne staatliche Förderung wird nur der Ertragsanteil besteuert. Dieser ist im Einkommenssteuergesetz festgelegt und vom Alter der Person bei Beginn der Auszahlung abhängig. Wer mit seinem 60. oder 61. Lebensjahr in Rente geht, muss 22 % seiner monatlichen Rente versteuern. Wer erst mit 75 Jahren die Auszahlungsphase beantragt, zahlt nur noch auf 11 % der Rente Steuern. Wer sich statt für eine Rentenauszahlung für die Zahlung der einmaligen Summe entscheidet, zahlt bei einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren und nach Vollendung des 62. Lebensjahres nur auf die Hälfte der Erträge Steuern. Wer die Mindestlaufzeit nicht erreicht oder früher die Auszahlung beantragt, muss auf die gesamten Erträge Steuern zahlen.
  • Fondsgebundene Rentenversicherungen:
    Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen gelten grundsätzlich dieselben Regeln. Bei der Auszahlung ohne Erreichen der Mindestvertragsdauer oder vor dem 62. Lebensjahr gibt es aber eine Sonderregelung: Von den Erträgen werden pauschal 15 % abgezogen, der Rest wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert.

Kann ich meine Steuerbelastung bei Kapitalerträgen senken?

Grundsätzlich ist eine Senkung nicht möglich. Wenn Ihr Einkommen allerdings inklusive der Kapitalerträge 2023 maximal 10.908 € beträgt, zahlen Sie überhaupt keine Steuern, weil Sie den sogenannten Grundfreibetrag für die Steuerpflicht nicht überschreiten.

Geldanlagen, die Sie für Ihre Kinder abschließen, werden mit dem jeweiligen Freibetrag der Kinder verrechnet. Kinder sind nicht einkommenssteuerpflichtig und so bleiben die Anlagen der Kinder unversteuert.

Sie dürfen allerdings nicht die Freibeträge Ihrer Kinder für Ihre eigenen Anlagen nutzen, das ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und auch nicht gewollt.

Steuererklärung Kapitalerträge

Was ist die Anlage KAP in der Steuerklärung?

Die Anlage KAP gibt Auskunft über die Erträge aus Kapitalanlagen und wird zusammen mit der Steuererklärung ausgefüllt. Sie ist notwendig, wenn für Anlagen keine Abgeltungssteuer oder eine zu hohe Abgeltungssteuer bezahlt wurde. Für die meisten Anleger ist die Anlage KAP nicht notwendig, da bereits die Abgeltungssteuer durch das jeweilige Finanzinstitut einbehalten wurde. Zur Anlage selbst gibt es noch zwei weitere Formulare:

  • KAP-INV für Anleger, die Geldanlagen bei ausländischen Banken oder Fondsgesellschaften platziert haben.
  • KAP-BET für Anleger, die Kapitalerträge aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft haben.

Wann muss die Kapitalanlage KAP ausgefüllt werden?

Sie müssen die Anlage ausfüllen, wenn Sie auf Kapitalerträge noch keine Abgeltungssteuer gezahlt haben. Dazu gehören unter anderem:

  • Kapitalerträge aus dem Ausland
  • Erstattungszinsen vom Finanzamt
  • Privatdarlehen

Wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, lohnt sich das Ausfüllen der Anlage ebenfalls, da Sie damit zu viel gezahlte Steuern zurückerhalten. Zudem können Sie Anlageverluste geltend machen, die bisher nicht bei den Banken berücksichtigt wurden. Es lohnt sich zudem, wenn Sie Ihren Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, aber dennoch Steuern einbehalten wurden.

Was muss ich bei der Besteuerung von Kapitalerträgen beachten?

Das Finanzamt führt im Rahmen der Anlage KAP eine Günstigerprüfung durch. Das Finanzamt prüft, ob es für die steuerpflichtige Person günstiger ist, die Kapitalerträge dem Einkommen zuzurechnen, statt die pauschale Abgeltungssteuer zu akzeptieren. Ein ähnliches Modell wird auch bei der Riester Rente genutzt. Hier prüft das Finanzamt, ob der direkte Zuschuss in den Vertrag oder die Steuerersparnis für den Versicherungsnehmer günstiger ist.

Ehepaare müssen die Anlage KAP auch bei einer gemeinsamen Veranlagung immer doppelt ausfüllen. So kann das Finanzamt die Quelle der Kapitalerträge nachverfolgen und gegebenenfalls überprüfen. Quellensteuern, die Sie bereits im Ausland bezahlt haben, tragen Sie ebenfalls in der Anlage KAP ein.

Bis zu welcher Höhe sind Kapitalerträge steuerfrei?

Kapitalerträge sind bis zu einer Höhe von 1000 € unabhängig vom Einkommen der steuerpflichtigen Person steuerfrei. Dieser Sparerpauschbetrag verdoppelt sich bei verheirateten Paaren, die gemeinsam veranlagt werden. Zudem gibt es einen Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 € pro Jahr. Wer kein weiteres Einkommen hat, kann bis zu diesem Betrag Kapitalerträge erwirtschaften, ohne dass Steuern fällig werden. Bei Verheirateten verdoppelt sich auch dieser Betrag. Wer unter diesem Einkommen liegt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

Investmentfonds, die bis zum 31.12.2008 erworben wurden, sind geschützte Altfonds. Erträge daraus sind bis zu einem Freibetrag von 100.000 € nicht steuerpflichtig. Diesen Freibetrag berücksichtigen die Banken aber nicht automatisch, wer ihn nutzen möchte, muss eine entsprechende Steuererklärung abgeben.

Tipps zur Besteuerung von Kapitalerträgen

  • Alleinstehende dürfen unabhängig vom Einkommen bis zu 1000 € Kapitalerträge steuerfrei erhalten, für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.
  • Einkommen bis 10.908 € (Steuerjahr 2023) sind generell steuerfrei, auch hier gilt eine Verdopplung des Beitrags bei Verheirateten.
  • Wertsteigerungen von Investments und Aktien, die vor 2009 erworben wurden, sind bis zu einem Freibetrag von 100.000 € steuerfrei.
  • Beantragen Sie die Günstigerprüfung, wenn Sie den Sparerpauschbetrag überschreiten und Abgeltungssteuer zahlen, aber Ihr individueller Steuersatz unter 25 % liegt.
  • Füllen Sie eine Verlustbescheinigung aus, um Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken miteinander zu verrechnen.
  • Melden Sie ausländische Kapitalerträge bei der Steuererklärung, dasselbe gilt auch für bereits gezahlte Steuern im Ausland.

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