Wir möchten Ihnen den passenden Rechtsschutz empfehlen.
Single
Sie können den Single-Tarif abschließen, wenn Sie unverheiratet sind und keinen eingetragenen oder nicht ehelichen Lebenspartner haben.
Single mit Kind/ern
Ihre minderjährigen Kinder sind mitversichert. Ihre volljährigen Kinder, sofern Sie unverheiratet sind oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und keine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt ausüben. Das gilt auch für selbstständige und freiberufliche Tätigkeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder handelt.
Paar ohne Kind/er
Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner ist mitversichert. Ihr nicht ehelicher Lebenspartner ist mitversichert, wenn er mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt und weder Sie noch Ihr Lebenspartner anderweitig verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.
Familie
Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner ist mitversichert. Ihr nicht ehelicher Lebenspartner ist mitversichert, wenn er mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt und weder Sie noch Ihr Lebenspartner anderweitig verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.
Ihre minderjährigen Kinder sind mitversichert. Ihre volljährigen Kinder, sofern Sie unverheiratet sind bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und keine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt ausüben. Das gilt auch für selbstständige und freiberufliche Tätigkeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder handelt.
Ihre Eltern und Großeltern (auch des Ehe- und Lebenspartners), sofern diese im gleichen Haushalt leben, dort gemeldet sind und sich im Ruhestand befinden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche Eltern/Großeltern oder Adoptiv-Stiefeltern/-großeltern handelt oder um Ihre ehemaligen Pflegeeltern.
Ihre Enkelkinder, sofern diese im gleichen Haushalt leben und dort gemeldet sind. Voraussetzung ist zudem, dass sie unverheiratet sind bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und keine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt ausüben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche Enkelkinder, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeenkelkinder handelt.