Beitragsanpassung in der PKV
Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung
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Warum werden die Beiträge in der privaten Krankenversicherung angepasst?
In diesem Video erklären wir Ihnen die Hintergründe dazu.
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FAQ: Hintergründe der Beitragsanpassung zum 01.03.2024
Der Beitrag in der PKV wird für jede Person nach dem Alter, dem gewünschten Umfang des Versicherungsschutzes und dem Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss berechnet. Tarife, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden, sind außerdem geschlechtsabhängig kalkuliert.
Für die Beitragskalkulation gibt es mathematische Regeln, die gesetzlich vorgegeben sind. Es werden aktuelle Statistiken und Beobachtungen des eigenen Versicherungskollektivs für die Berechnung zugrunde gelegt.
Je älter wir werden, desto häufiger benötigen wir in der Regel ärztliche Behandlungen. Die PKV gibt Ihnen ein dauerhaftes Leistungsversprechen. Damit wir den höheren Leistungsbedarf im Alter finanzieren können, sparen wir bereits in jungen Jahren einen Teil der Beiträge für Sie an. Diesen Sparanteil nennt man Alterungsrückstellungen. Diese werden aus dem eingezahlten Kapital (= Beiträge) und durch die langfristigen Erträge aus Zins und Zinseszins gebildet.
In den Vollkostentarifen und Beihilfetarifen werden ab dem Alter von 21 Jahren Alterungsrückstellungen gebildet. Keine Alterungsrückstellungen gibt es in den Ausbildungs- und Studententarifen. Ein paar wenige Zusatztarife agieren ebenfalls ohne Alterungsrückstellungen (z. B. Zahnzusatz, neuere ambulante Zusatztarife und Auslandsreise-Krankentarife).
Die Überprüfung der Beiträge unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Beitragsanpassung sind in § 155 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz und in § 203 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt.
Ein unabhängiger Treuhänder muss überprüfen, ob die Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden Rechtsvorschriften in Einklang steht, und muss der Beitragsänderung zustimmen. Erst dann wird die Beitragsanpassung wirksam.
Außerdem achtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darauf, ob die Versicherungsunternehmen den Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß führen und ob alle gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften eingehalten werden.
Auslöser für Beitragsanpassungen sind steigende bzw. gesunkene Leistungsausgaben und/oder eine veränderte Lebenserwartung. Man spricht hier von dem auslösenden Faktor „Versicherungsleistung” und von dem auslösenden Faktor „Sterbewahrscheinlichkeit”.
Es gibt weitere Rechnungsgrundlagen, die Einfluss auf die Beitragshöhe haben. Das sind z. B. der Rechnungszins oder die Stornowahrscheinlichkeit. Sie sind aber kein Auslöser für eine Beitragsanpassung, sondern sie werden nur aktualisiert, wenn einer der „auslösenden Faktoren” eine Beitragsanpassung angezeigt hat.
Bei der Beitragskalkulation eines Tarifs dürfen immer nur die aktuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Eine Krankenversicherung besteht im Normalfall über viele Jahre und häufig bis zum Lebensende. Im Zentrum einer privaten Krankenversicherung steht deshalb die langfristige Sicherheit für die versicherten Personen. Deshalb müssen die Versicherungsunternehmen permanent überprüfen, ob die ursprüngliche Beitragskalkulation noch sachgerecht ist.
Im Laufe der Jahre gibt es viele Veränderungen, die bei der ursprünglichen Beitragskalkulation noch nicht bekannt sind. Prognosen zu vermuteten Veränderungen dürfen vorab nicht einkalkuliert werden. Deshalb muss jedes Jahr überprüft werden, ob die Beiträge noch zu den tatsächlichen Gegebenheiten passen.
Damit der versprochene Leistungsumfang dauerhaft zur Verfügung gestellt werden kann, überprüfen alle privaten Krankenversicherer einmal im Jahr für alle Tarife, ob die ursprünglich kalkulierten Leistungsausgaben und die Lebenserwartungen noch mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen.
- Schwellenwert Leistungsausgaben Bisex-Tarife (außer Tarif Compact): 10 %
- Schwellenwert Leistungsausgaben Unisex-Tarife und Bisex-Tarif Compact: 5 %
- Schwellenwert Lebenserwartung Bisex- und Unisex-Tarife: 5 %
Liegt die Abweichung darunter, ist keine Überprüfung der Beiträge nötig bzw. möglich.
In die Beitragskalkulation fließen, neben den Leistungsausgaben und der Lebenserwartung, noch weitere Rechengrößen ein. Dazu gehört z. B. der Rechnungszins. Aber erst, wenn einer der oben genannten Schwellenwerte erreicht ist, müssen auch alle anderen Rechnungsgrundlagen aktualisiert werden.
Medizinischer Fortschritt
Der medizinische Fortschritt führt zu immer besseren Diagnostik- und Behandlungsmöglichkeiten. Denken Sie z.B. an Herzkatheteruntersuchungen oder Arthroskopien, mit denen das medizinische Personal minimalinvasiv viele Erkrankungen diagnostizieren und häufig sogar gleich behandeln kann. In vielen weiteren Bereichen wurden in den letzten Jahren immer schonendere Behandlungsmöglichkeiten erforscht. Auch die Digitalisierung hat das Gesundheitssystem längst erreicht, so dass durch intelligente Vernetzungen und Verarbeitungen von Gesundheitsdaten eine immer schnellere und maßgeschneiderte Hilfe möglich ist.
Der medizinische Fortschritt verbessert unsere Lebensqualität, aber die Entwicklung von neuen Verfahren und Medikamenten ist sehr aufwendig und hat ihren Preis.
Von der immer besseren Versorgung profitieren wir alle. Insbesondere als privat krankenversicherte Person erhalten Sie einen schnellen Zugang zu innovativen Behandlungen und Diagnosemöglichkeiten. Auch wenn bei Ihnen momentan evtl. keine derartige Untersuchung oder Behandlung notwendig ist, können Sie sicher sein, dass Sie im Fall der Fälle eine fortschrittliche Versorgung erhalten.
Häufige Inanspruchnahme von Leistungen
Die immer bessere medizinische Versorgung führt zu einem immer höheren Lebensalter. Gleichzeitig steigt die Zahl der Menschen, die an psychischen Beschwerden leiden oder eine chronische Erkrankung haben. Hierfür ist oft über Jahre hinweg intensive medizinische Betreuung erforderlich, was erhebliche Kosten verursacht.
Erkrankungen und Beschwerden des Haltungs- und Bewegungsapparats gehören z. B. zu den häufigsten Leiden in Deutschland, Tendenz steigend. Hauptursache wird in der überwiegend sitzenden Tätigkeit vermutet. Diese Probleme betreffen deshalb auch jüngere Menschen. Die Beschwerden nehmen aber im Laufe des Lebens immer weiter zu .
Außerdem steigt die Zahl der übergewichtigen Personen in Deutschland an. Auch junge Erwachsene leiden immer häufiger an Übergewicht. Insbesondere starkes Übergewicht gilt als Risikofaktor für verschiedene Erkrankungen, wie Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes Typ 2 oder Gelenk- und Rückenbescherwerden.
Lebenserwartung
Dadurch, dass die Lebenserwartung immer weiter steigt, erhalten die Menschen auch immer länger Leistungen aus ihrer Krankenversicherung. Wir zahlen die Leistungen nicht nur länger aus, sondern wir müssen auch mehr Alterungsrückstellungen für später ansparen. Das muss bei einer Beitragsanpassung berücksichtigt werden.
Je älter wir werden, desto häufiger müssen wir normalerweise zum Arzt oder ins Krankenhaus. Damit wir den höheren Leistungsbedarf im Alter finanzieren können, sparen wir bereits in jungen Jahren einen Teil der Beiträge für Sie an. Diesen Sparanteil nennt man Alterungsrückstellungen. Diese werden, neben dem eingezahlten Kapital aus den Beiträgen, auch durch die langfristigen Erträge aus Zins und Zinseszins gefüllt.
Durch die Niedrigzins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) in den letzten Jahren, sind die Zinserträge auf die Kapitalanlagen extrem gesunken. Um trotzdem die Leistungsansprüche jedes Versicherten ungemindert bis ins hohe Alter abzusichern, mussten wir den Rechnungszins, der in unseren Tarifen einkalkuliert ist, senken. Die geringeren Zinseinnahmen mussten durch eine entsprechend höhere Kapitalzufuhr ausgeglichen werden, damit wir unsere Leistungen auf Dauer zur Verfügung stellen können. Diese höhere Kapitalzufuhr kann nur durch eine Anhebung der Beiträge erreicht werden.
Die EZB hat seit 2022 den Leitzins wieder schrittweise erhöht. Wenn die Zinserträge wieder ansteigen, können höhere Rechnungszinsen einkalkuliert werden, was sich beitragsmindernd auswirkt. Dieser positive Effekt tritt aber in der Regel nicht sofort ein. Denn die PKV-Unternehmen legen einen Großteil des Geldes langfristig an. Das bedeutet, dass nach wie vor entsprechend geringere Kapitalerträge erwirtschaftet werden.
Es ist gesetzlich garantiert, dass steigende Zinsen schnellstmöglich in der Kalkulation berücksichtigt werden. Der genaue Zeitpunkt ist abhängig von den laufenden Kapitalanlagen des Unternehmens.
Egal ob der Rechnungszins abgesenkt oder erhöht werden muss - die erforderliche Anpassung des Rechnungszinses ist niemals Auslöser für eine Beitragsanpassung. Nur wenn bei der jährlichen Gegenüberstellung der einkalkulierten Leistungen und/oder der Lebenserwartungen eine Abweichung um einen bestimmten Prozentsatz festgestellt wird, kann es zu einer Beitragsanpassung kommen. Erst wenn das der Fall ist, werden alle weiteren Rechnungsgrundlagen, wie z. B. der Rechnungszins, angeglichen.
Alterungsrückstellungen werden bei uns erst ab dem Alter von 21 Jahren gebildet. In Ausbildungs- bzw. Studententarifen werden gar keine Alterungsrückstellungen gebildet. Deshalb sind diese Tarife deutlich günstiger. Außerdem gibt es auch Zusatztarife, die ebenfalls keine Sparenteile für später bilden (z. B. Zahnzusatztarife). Bei diesen Tarifen hat die Zinspolitik keinen Einfluss auf die Beitragshöhe.
Anders als ind er GKV dürfen bei der Beitragskalkulation keine absehbaren oder prognostizierten Veränderungen der Gesundheitskosten oder der Lebenserwartung vorab einkalkuliert werden. Es ändert sich aber regelmäßig etwas. Deshalb ist es wichtig, dass die privaten Krankenversicherer einmal im Jahr für alle Tarife überprüfen, ob die ursprünglich kalkulierten Leistungsausgaben und die Lebenserwartungen noch mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Stellen wir bei den Leistungsausgaben und/oder der Lebenserwartung eine Veränderung fest, die nicht nur vorübergehend ist, müssen wir diese Tarife überprüfen und bei Bedarf anpassen. Das dürfen wir aber nur, wenn die Abweichungen mindestens folgende Schwellenwerte erreichen:
- Schwellenwert Leistungsausgaben Bisex-Tarife (außer Tarif Compact): 10 %
- Schwellenwert Leistungsausgaben Unisex-Tarife und Bisex-Tarif Compact: 5 %
- Schwellenwert Lebenserwartung Bisex- und Unisex-Tarife: 5 %
Liegt die Abweichung darunter, ist keine Anpassung der Beiträge nötig bzw. möglich.
Diese Systematik kann dazu führen, dass bei der jährlichen Gegenüberstellung zwar eine Abweichung der Leistungsausgaben und/oder der Lebenserwartung vorliegt, die Schwellenwerte aber nicht erreicht werden, so dass die Beiträge nicht an die tatsächlichen Gegebenheiten angeglichen werden dürfen. Wenn das mehrere Jahre hintereinander passiert, staut sich der Anpassungsbedarf immer weiter auf. Wird dann in einem Jahr der Schwellenwert erreicht, entsteht ein Nachholeffekt.
Hinzu kommt, dass auch alle übrigen Rechnungsgrundlagen, wie z. B. Storno oder Rechnungszins, erst aktualisiert werden dürfen, wenn der Schwellenwert erreicht ist. Je länger die Zeitspanne ist, in der keine Beitragsanpassung durchgeführt wurde, desto deutlicher haben sich in der Regel die Rechengrößen verändert und müssen mit einem Mal an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.
Die letzten Beitragsanpassungen in den Beihilfetarifen BZ und BS für Frauen liegen 10 bzw. 11 Jahre zurück. Das bedeutet, dass in diesen Tarifen aktuell noch ein Rechnungszins einkalkuliert ist, der damals erwirtschaftet werden konnte. Auch wenn die EZB den Leitzins seit 2022 wieder schrittweise erhöht, können diese Zinserträge für die Tarife BZ und BS noch nicht wieder erreicht werden. Die Rechnungszinsen in diesen Tarifen müssen deshalb deutlich gesenkt werden, was spürbar Einfluss auf die Anpassungshöhe hat.
Auch wenn die Beitragsanpassung jetzt entsprechend hoch ausfällt, erhalten Sie erst ein objektives Bild über den Anpassungsbedarf, wenn sie auch die anpassungsfreien Jahre in die Betrachtung einbeziehen.
Anders als in der GKV dürfen bei der Beitragskalkulation keine absehbaren oder prognostizierten Veränderungen der Gesundheitskosten oder der Lebenserwartung vorab einkalkuliert werden. Es ändert sich aber regelmäßig etwas. Deshalb ist es wichtig, dass die privaten Krankenversicherer einmal im Jahr für alle Tarife überprüfen, ob die ursprünglich kalkulierten Leistungsausgaben und die Lebenserwartungen noch mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen.
Da sich die Überprüfung jährlich wiederholt, kann es sein, dass der Vergleich bei manchen Tarifen mehrere Jahre hintereinander eine Abweichung ergibt. Zum einen liegt das an den gestiegenen Kosten im Gesundheitswesen, aber es kann auch sein, dass bestimme Leistungen häufiger in Anspruch genommen wurden als ursprünglich erwartet.
Wenn eine Beitragsanpassung erforderlich wird, werden erwirtschaftete Überschüsse verwendet, um Beitragssteigerungen zu reduzieren. Wir begrenzen also bei einer Beitragserhöhung den Beitrag, sofern die Erhöhung mehr als eine festgelegte Summe beträgt.
Je nachdem wie hoch die Beitragsanpassung in dem jeweiligen Tarif ausfällt, verwenden wir mehr oder weniger Überschüsse für die Beitragsbegrenzung.
Dort wo der Anpassungsbedarf besonders hoch ist und dadurch eine besonders hohe Summe an Überschüssen verwendet werden müsste, begrenzen wir die Beitragsreduzierung zunächst für ein Jahr und überprüfen jedes Jahr neu, wie viele erwirtschaftete Mittel wir künftig für die Beitragsreduzierung einsetzen können.
Von der befristeten Beitragsreduzierung sind die Tarife Select0 für Männer und SelectPro0 für Erwachsene betroffen.
Bei den betroffenen Tarifen sind die Leistungsausgaben deutlich gestiegen, so dass der Anpassungsbedarf entsprechend hoch ist. Hinzu kommt, dass auch alle weiteren Rechnungsgrundlagen aktualisiert werden müssen. Hier macht sich vor allem die erforderliche Absenkung des Rechnungszinses bemerkbar. Der Tarif Select0 für Männer wurde zuletzt 2019 angepasst – der Tarif SelectPro0 für Erwachsene 2018. Auch wenn die EZB die Leitzinsen seit 2022 wieder schrittweise anhebt, können die aktuell einkalkulierten Rechnungszinsen noch nicht erwirtschaftet werden. Deshalb war in diesen Tarifen eine Absenkung des Rechnungszinses erforderlich, was Einfluss auf die Anpassungshöhe hat.
Wie hoch und wie lange wir den Beitrag begrenzen können, bewerten wir jedes Jahr neu. Die aktuelle Beitragsbegrenzung ist zunächst auf ein Jahr festgelegt. Nach einem Jahr überprüfen wir, ob wir die Beitragsbegrenzung weiterhin in gleicher Höhe aufrechterhalten können, ob wir sie in der Höhe verändern müssen oder ob sie ganz entfallen muss. Das hängt z. B. davon ab, wie hoch die erwirtschafteten Überschüsse sind und wie viele Kunden nächstes Jahr in den betroffenen Tarifen versichert sind. Eine Prognose, wie sich die Beitragsbegrenzung künftig verändern wird, können wir deshalb derzeit nicht abgeben. Sie erhalten nächstes Jahr eine entsprechende Information von uns.
Ihr Vollkostentarif wurde im vergangenen Jahr erhöht. Bei Tarifen, die besonders stark von der Beitragsanpassung betroffen waren, haben wir erwirtschaftete Überschüsse verwendet, um die Anpassungshöhe für ein Jahr zu mindern.
Diese befristete Beitragsbegrenzung läuft nun aus. Das bedeutet, dass wir ab 01.03.2024 den vollen Anpassungsbedarf erheben. In den betroffenen Tarifen wird zum 01.03.2024 also keine „klassische“ Beitragsanpassung durchgeführt. Die Ursache für die Beitragsveränderung ist die Beitragsanpassung zum 01.03.2023 und der Wegfall der befristeten Beitragsbegrenzung zum 01.03.2024.
Bei jeder beitragswirksamen Vertragsänderung wird der neue Beitrag nach dem aktuellen Alter der versicherten Personen berechnet. Angesparte Alterungsrückstellungen werden beitragsmindernd angerechnet. Eine Vertragsänderung könnte z. B. wegen eines Tarifwechsels oder einer Beitragsanpassung stattfinden.
Auf dem aktuellen Versicherungsschein zur Beitragsanpassung finden Sie einen Hinweis zu Ihrer monatlichen Beitragsminderung aus Rückstellungen. Dieser Wert gibt an, um wieviel sich Ihr Monatsbeitrag durch die bereits angesparten Alterungsrückstellungen reduziert.
Der Baustein „Beitragsermäßigung“ ist eine zusätzliche Vereinbarung, die immer in Verbindung mit einem Vollkostentarif besteht. Wird dieser angepasst, ist fast immer auch der Baustein „Beitragsermäßigung“ von der Anpassung betroffen, da immer die aktuelle Statistik zur Lebenserwartung und der aktuelle Rechnungszins zugrunde gelegt wird. Die höhere Lebenserwartung führt bei dem Baustein „Beitragsermäßigung“ dazu, dass das angesparte Kapital länger zur Reduzierung der Beiträge ausreichen muss. Das aus der Beitragsermäßigungskomponente bestehende Kapital wird verzinslich angelegt, weshalb eine veränderte Zinssituation auch Auswirkungen auf die Beitragshöhe hat.
Unabhängig von der Vertragslaufzeit muss für jeden Tarif getrennt, nach Altersklassen und Geschlecht*, jährlich überprüft werden, ob die ursprünglich kalkulierten Leistungen und Lebenserwartungen noch mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Diese Gegenüberstellung kann bei jedem Tarif einen anderen Anpassungsbedarf ergeben.
Anders als in der GKV dürfen bei der Beitragskalkulation keine absehbaren oder prognostizierten Veränderungen bei den Gesundheitskosten oder der Lebenserwartung vorab einkalkuliert werden. Es ändert sich aber regelmäßig etwas. Deshalb müssen die privaten Krankenversicherer einmal im Jahr für alle Tarife überprüfen, ob die ursprünglich kalkulierten Leistungsausgaben und die Lebenserwartungen noch mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Wenn Sie als Neukunde am Ende eines solchen Betrachtungszeitraumes eintreten, kann es sein, dass die Beitragsanpassung leider sehr zeitnah nach Vertragsschluss in Kraft tritt.
Bei der Kalkulation der Versicherungsbeiträge werden die durchschnittlichen Leistungen eines Versichertenkollektivs berücksichtigt und nicht die Leistungsinanspruchnahme eines Einzelnen.
Verschlechtert sich im Laufe der Zeit der Gesundheitszustand eines Versicherten in dem Kollektiv, hat das keine Auswirkungen auf den individuellen Beitrag. Häufigere Arztbesuche oder teurere Behandlungen werden von allen Versicherten im Kollektiv mitgetragen. Denn nicht nur in der GKV gilt das Solidaritätsprinzip, sondern auch in der PKV kommen die Mitglieder im Krankheitsfall füreinander auf.
Meine Optionen
Eine Reduzierung des Beitrages ist durch einen Tarifwechsel grundsätzlich möglich. Wenn Sie Ihren Beitrag reduzieren möchten, ist das in der Regel mit einem geringeren Leistungsversprechen oder einem höheren Selbstbehalt verbunden. Sollten Sie sich für einen Tarif mit umfangreicheren Leistungen entscheiden, ist für die Mehrleistungen eine Gesundheitsprüfung erforderlich. Bitte berücksichtigen Sie aber bei Ihrer Entscheidung nicht nur den Beitrag, sondern auch den Leistungsumfang. Sie haben sich bei Vertragsabschluss ganz bewusst für einen passgenauen Versicherungsschutz entschieden. Wägen Sie deshalb vorher genau ab, ob Sie wirklich auf wertvolle Leistungen, insbesondere bei Krankheit oder im Alter, verzichten wollen.
Für den Wechsel innerhalb der Vollkostentarife steht Ihnen unser Tarifwechselrechner zur Verfügung. Darüber können Sie selbst die Beiträge ausrechnen und entscheiden, welcher Tarif für Sie eine sinnvolle Alternative sein könnte.
Unsere Zusatztarife bieten wir nicht alle in unterschiedlichen Leistungsspektren an, so dass wir hier evtl. keine günstigere Alternative haben.
Sie denken darüber nach, in Ihren Vollkostentarifen den Selbstbehalt (SB) zu wechseln? Bitte beachten Sie folgenden wichtigen Hinweis:
Wechseln Sie in einen Tarif mit höherer Selbstbeteiligung, verringert sich die hinzukommende SB
- beim Tarifwechsel im 2. Quartal um 25 %
- beim Tarifwechsel im 3. Quartal um 50 %
- beim Tarifwechsel im 4. Quartal um 75 %
Wechseln Sie in einen Tarif mit geringerer SB, gilt für die Zeit vor und nach dem Tarifwechsel die jeweils vereinbarte SB ungekürzt. Wenn Sie vor dem Tarifwechsel schon Leistungen eingereicht haben, die in die SB gefallen sind, werden diese auf die neue SB angerechnet. Bitte wählen Sie deshalb den für Sie sinnvollsten Wechselzeitpunkt.
Nein, die Kalkulation der Krankenversicherungsbeiträge wird unabhängig von einer Beitragsrückerstattung vorgenommen.
Sie erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragsrückerstattung in der Krankheitskosten-Vollversicherung, wenn Sie keine Leistungen bei uns einreichen. Wenn weniger Leistungen zur Abrechnung vorgelegt werden, sparen wir neben den Erstattungskosten auch Verwaltungskosten. Die Beitragsrückerstattung steht somit in keinem direkten Zusammenhang mit einer Beitragsanpassung. Hier müssen nach gesetzlichen Vorschriften die Steigerungen der Gesundheitskosten und/oder der Lebenserwartung berücksichtigt werden. Deshalb kann darüber auch kein Ausgleich stattfinden.
Nein. Sie haben jedoch durch einen Tarifwechsel die Möglichkeit, Ihren Beitrag zu senken.
Ja. Sie haben bei einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht. Nachdem die Mitteilung zur Beitragsänderung bei Ihnen eingegangen ist, haben Sie zwei Monate Zeit Ihren Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie uns einen Nachweis einreichen, dass Sie woanders krankenversichert sind. Sie müssen den Nachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung bei uns einreichen.
Die Beiträge im Alter
Die Beiträge in der PKV müssen immer anhand aktueller Gegebenheiten kalkuliert werden. Es dürfen keine absehbaren oder prognostizierten Veränderungen vorab berücksichtigt werden. Die Entwicklung der Beiträge hängt sehr stark von der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen ab und wie oft Leistungen in Anspruch genommen werden. Auch die Entwicklung in der Zinspolitik spielt für die Beitragshöhe eine Rolle. Eine Prognose zur Kosten- oder Zinsentwicklung ist nicht möglich. Außerdem kann die Beitragsentwicklung je nach Tarif, Alter oder Geschlecht* des Versicherten anders verlaufen.
Einen objektiven Einblick in die bisherige Beitragsentwicklung erhalten Sie, wenn Sie die gesamte Tarifkombination in die Betrachtung einbeziehen. Legen Sie dabei Ihr Augenmerk nicht nur auf die prozentuale Steigerung, sondern auf den absoluten Betrag.
Das Risiko krank zu werden, steigt mit zunehmendem Alter. Daher legt die PKV einen Teil des Beitrages für später zurück. Das sind die sogenannten Alterungsrückstellungen. Ein Teil der Leistungsausgaben im Alter wird damit sozusagen „vorfinanziert“. Damit wirkt die PKV – im Gegensatz zur GKV - der demographischen Entwicklung entgegen.
Außerdem ist seit Anfang 2000 für Neukunden zwischen 21 und 60 Jahren ein Beitragszuschlag von 10 % auf die Krankheitskosten-Vollversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Dieser Zuschlag wird unseren Kunden individuell in voller Höhe als zusätzliche Altersrückstellung gutgeschrieben und verzinslich angesammelt. Wir bilden für Sie also eine zusätzliche Altersvorsorge. Ab 60 Jahren entfällt der Zuschlag automatisch und der Beitrag verringert sich. Ab dem 65. Lebensjahr werden die vorhandenen Mittel aus den zusätzlichen Alterungsrückstellungen verwendet, um Beitragsanpassungen abzumindern und die Beiträge möglichst stabil zu halten. Ab dem 80. Lebensjahr werden verbleibende Mittel zur Beitragssenkung herangezogen.
Als Arbeitnehmer und Selbstständiger brauchen Sie außerdem keine Krankentagegeldabsicherung mehr, wenn sie in Rente bzw. Ruhestand gehen. Für Arbeitnehmer entfällt allerdings auch der Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Zuschuss durch den Rentenversicherungsträger gleicht das nicht vollständig aus. Er wird berechnet aus dem halben allgemeinen Beitragssatz und dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag der GKV. Der allgemeine Beitragssatz der GKV beläuft sich in 2024 auf 14,6 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde zum 01.01.2024 um 0,1 %-Punkte auf 1,7 % angehoben. Sie erhalten also in 2024 einen Zuschuss von 8,15 % auf Ihre gesetzliche Rente.
Sie haben in der PKV die Möglichkeit, in einen anderen Tarif zu wechseln, falls Sie Ihren Beitrag reduzieren möchten. Das ist in der Regel aber immer mit geringeren Leistungen oder einem höheren Selbstbehalt verbunden. Gerade im Alter geht man normalerweise häufiger zum Arzt oder ins Krankenhaus. Deshalb sollte es wohl überlegt sein, den Leistungsumfang gerade dann zu reduzieren, wenn man die Krankenversicherung häufiger braucht.
Wenn Sie im Beamtenverhältnis stehen, erhöht sich mit der Pension in der Regel Ihr Beihilfeanspruch. Das bedeutet, dass wir Ihre prozentuale Absicherung und somit auch den Beitrag bei uns entsprechend verringern.
Mit dem Standard- und Basistarif wird versicherten Personen zugesichert, nicht mehr als den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen, wenn sie ihren Versicherungsumfang auf das Niveau der GKV reduzieren. Bei beihilfeberechtigten Personen errechnet sich der Höchstbeitrag anteilig entsprechend des vereinbarten Erstattungssatzes.
Tipp: In der HCK haben Sie die Möglichkeit, zusätzlich für später vorzusorgen. Wenn Sie eine Krankenvollversicherung haben, können Sie den Baustein „Beitragsermäßigung“ abschließen. Sie zahlen zusätzlich zu Ihrem Monatsbeitrag einen frei wählbaren Betrag ein, der verzinslich angelegt wird und im Alter Ihren Beitrag zur Krankenvollversicherung reduziert. Dieser Beitrag ist arbeitgeberzuschussfähig, sofern der max. Arbeitgeberzuschuss von 421,77 € noch nicht ausgeschöpft ist.
Wir führen zum Beispiel eine detailgenaue softwaregestützte Rechnungsprüfung durch. Dabei kontrollieren wir, ob die von den Leistungserbringern (Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Heilpraktiker, etc.) berechneten Gebühren den jeweiligen Gebührenordnungen entsprechen und deren Ziffern korrekt verwendet wurden. Mit Ihrem Einverständnis klären wir offene Punkte direkt mit dem Arzt oder Zahnarzt.
Unberechtigte Forderungen wehren wir für Sie ab. Wir unterstützen unsere Versicherungsnehmer offensiv und suchen aktiv nach einvernehmlichen Lösungen. Unsere Versicherungsnehmer profitieren von anwaltlichen Hilfen bei rein juristischen Unstimmigkeiten.
Zusätzlich arbeiten wir mit verschiedenen Gesundheitspartnern zusammen, damit Sie auch weiterhin aus dem Vollen schöpfen und das Beste erwarten können. Wir kooperieren unter anderem mit Arzneimittel-Herstellern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Hilfsmittellieferanten, Physiotherapeuten, Zahnärzten, Zahnlaboren, Medizinischen Versorgungszentren, Psychotherapeuten, Heilpraktikern und Kliniken, die unsere hohen Ansprüche erfüllen. Genießen Sie zusätzlichen Komfort oder sparen Sie bei gleicher Qualität bares Geld.
Eine Übersicht zu unseren aktuellen Gesundheitspartnern finden Sie hier.
Außerdem bieten wir unseren Kunden die Möglichkeit an, das elektronische Postfach (E-Box) zu nutzen. Sie erhalten Ihre Dokumente per Mail in Ihr persönliches Postfach in Meine HUK. Diese Post ist schneller bei Ihnen und es spart zusätzlich Versand- und Materialkosten.
Gegenüberstellung Private und Gesetzliche
PKV
Je älter man ist, desto höher ist in der Regel der Bedarf an Leistungen aus der Krankenversicherung. In der PKV sorgen Sie dafür vor. Es gilt das Kapitaldeckungsverfahren. Das bedeutet, dass in Ihrem Beitrag Anteile für den höheren Leistungsbedarf im Alter (Alterungsrückstellungen) einkalkuliert sind. Diese Sparanteile werden verzinslich angelegt und im Alter verbraucht.
Aufgrund der Niedrigzinsphase bis 2022 und der langfristigen Kapitalanlagen müssen die PKV-Unternehmen ihre Rechnungszinsen teilweise nach wie vor senken, da die in den Tarifen eingerechneten Zinserträge derzeit am Kapitalmarkt nicht erwirtschaftet werden können. Die Senkung des Rechnungszinses führt zu höheren Beiträgen.
GKV
In der GKV gilt das Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die Krankheitskosten aus den laufenden Einnahmen direkt entnommen werden. Die jungen und gesunden Beitragszahler finanzieren also die höheren Kosten von älteren Personen.
Es wird kein Sparanteil für später gebildet. Es gibt immer mehr alte Menschen und somit einen immer höheren Leistungsbedarf, den die jüngeren Menschen nicht mehr ausreichend finanzieren können. Die Folgen können steigende Beitragssätze und sinkende Leistungen sein.
Je höher die Einkommensentwicklung in Deutschland ist, desto besser ist das für die GKV. Ändert sich die wirtschaftliche Situation dahingehend, kann das höhere Beitragssätze oder weitere Leistungskürzungen nach sich ziehen.
PKV
Die Beiträge werden einkommensunabhängig berechnet. Entscheidend für den Beitrag sind das Eintrittsalter und der Versicherungsumfang. Außerdem werden Gesundheitsrisiken berücksichtigt.
GKV
Je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der Beitrag zur Krankenversicherung. Zur Beitragsberechnung liegt max. die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zugrunde. In der Regel steigt die BBG jährlich an.
Seit 01.01.2015 kann jede Kasse einen individuellen Zusatzbeitragssatz verlangen. Der allgemeine Beitragssatz für alle Kassen liegt bei 14,6 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt für das Jahr 2024 bei 1,7 %. Es gibt einige Kassen, die einen höheren Zusatzbeitrag verlangen, manche liegen darunter.
PKV
Beitragsanpassungen sind nur möglich, wenn die Lebenserwartung und/oder die Leistungsausgaben um einen bestimmten Wert gestiegen sind. Steigende oder sinkende Zinsen sind kein Auslöser für eine Beitragsanpassung. Da die Leistungsinanspruchnahme in jedem Tarif anders ausfällt, werden die Tarife auch nicht alle zeitgleich angepasst. Eine Anpassung findet deshalb in der Regel nicht jährlich statt.
Der Beitragsanteil eines 35-jährigen Arbeitnehmers (kinderlos) liegt in unserem leistungsstarken Komfort1-Tarif mit jährlich 300 € Selbstbeteiligung bei 380,83 €. In dem Beitrag sind bereits die Pflegepflichtversicherung und eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach der 6. Woche mit einem Tagessatz von 155 € enthalten.
Der Beitragsanteil für unseren Tarif Komfort0 ohne Selbstbeteiligung, inklusive der Pflegeversicherung und der Lohnfortzahlung liegt für einen 35-jährigen Arbeitnehmer bei 417,58 €.
GKV
In der GKV steigen die Beiträge, wenn der Gesetzgeber den allgemeinen Beitragssatz oder die jeweilige GKV ihren kassenindividuellen Zustzbeitrag erhöht. Außerdem müssen die meisten versicherten Personen mehr bezahlen, wenn ihr Einkommen steigt. Für Personen mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) finden immer dann Beitragserhöhungen statt, wenn die BBG steigt. Das nehmen aber die meisten Kunden kaum wahr. In der Regel steigt die BBG jedes Jahr an. Zum 01.01.2024 erhöht sie sich von jährlich 59.850 € auf 62.100 € (monatlich von 4.987,50 € auf 5.175 €).
Der Beitragsanteil eines Arbeitnehmers in 2024 (kinderlos, Einkommen ab 5.175 € brutto, Zusatzbeitrag 1,7 %) liegt bei 540,80 €. In dem Beitrag sind eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach der 6. Woche und die Pflegepflichtversicherung enthalten. Bei der Berechnung der Lohnfortzahlung werden maximal 70 % von der Beitragsbemessungsgrenze ausgeglichen (= 3.622,50 €), auch wenn Ihr Nettoeinkommen eigentlich höher ist.
PKV
In der PKV sind Ihnen die Leistungen vertraglich zugesichert und können nicht zu Ihren Ungunsten verändert werden. Sie stehen Ihnen während der gesamten Vertragslaufzeit zu. In den meisten Fällen sind die Leistungen deutlich besser als das GKV-Niveau.
Insbesondere unsere Komfort-Tarife bieten einen umfassenden und hochwertigen Versicherungsschutz, z. B.:
- 100 % für ärztliche Behandlungen bei allen niedergelassenen Ärzten
- 100 % für Arznei- und Heilmittel
- 100 % für Heilpraktikerleistungen
- Bis zu 750 € alle 2 Kalenderjahre für Sehhilfen
- Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, inklusive Chefarztbehandlung
- Zwei Mal im Jahr eine professionelle Zahnreinigung
GKV
In der GKV können Leistungen gekürzt werden. So erhalten Erwachsene z. B. nur einen Festzuschuss für Sehhilfen, wenn sie stark sehbeeinträchtigt sind. Leistungen für Heilpraktiker sind im gesetzlichen Leistungskatalog gar nicht vorgesehen. Oder für Zahnersatzmaßnahmen erhält man z. B. nur einen Festzuschuss auf festgelegte Standardleistungen. Manche Kassen zahlen im Rahmen ihres Bonusprogrammes Zuschüsse zu Leistungen, die über den gesetzlichen Leistungskatalog hinaus gehen. Diese Leistungen sind aber nicht vertraglich zugesichert.
PKV
In der PKV können Sie sich zwischen verschiedenen Tarifen mit unterschiedlichem Versicherungsumfang entscheiden. So haben Sie die Möglichkeit, Ihren Beitrag auf Ihre individuelle Lebenssituation anzupassen.
GKV
Es ist nur ein Wechsel in eine andere gesetzliche Kasse möglich. Der individuelle Zusatzbeitrag kann sich zwar bei den einzelnen GKV unterscheiden, das macht aber in der Regel einen eher geringen Beitragsunterschied aus.